Kleine Anfrage - KA-0073/IX

Gilt das Mobilitätsgesetz auch in Pankow?

1. Warum wurden im Zusammenhang mit der Gehwegsanierung in der Garibaldistraße die Poller entfernt und der Gehweg zu Gunsten von Parkplätzen abgesenkt?

2. Wie ist die Maßnahme mit dem Mobilitätsgesetz vereinbar?

3. Warum gilt für die Garibaldistraße nicht, was für die Seegerstraße gilt? (s. VzK zur Drucksache VIII-1367: „In § 2 (1) Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben. Kraftfahrzeuge dürfen deshalb nicht Geh- oder Radwege, Mittelstreifen oder sonstige Straßenteile befahren. Auch ein Seitenstreifen, als unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße, ist nicht Teil der Fahrbahn. Er kann befestigt oder unbefestigt sein. Gemäß § 12 (4) StVO ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Lediglich durch das Vorhandensein des Zeichens 315ff wird das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Bei einem Gehweg handelt es sich um eine Fläche, die für zu Fuß Gehende eingerichtet und bestimmt ist. Diese ist von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich erkennbar. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.“)

4. Warum wurde auf die Schaffung von Querungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch Gehwegvorstreckungen bei der Sanierung verzichtet?

5. Welchen Stellenwert hatte die Sicherheit des Fußverkehrs, von Rollstuhlfahrenden, Menschen mit Beeinträchtigung und Menschen mit Kinderwagen oder einem Rollator bei der durchgeführten Maßnahme?

6. Hätte die Durchfahrtsbreite der Fahrgasse, zum Beispiel für Fahrzeuge der BSR, dadurch vergrößert werden können, dass nur einseitiges Parken erlaubt worden wäre?

7. Welche weiteren Gehwegsanierungen sind in Pankow in den letzten sechs Monaten durchgeführt worden?

8. Wurde dort auch die Gehwegbreite zu Gunsten von Parkplätzen verringert?

9. Wenn ja, warum?

10. Welche weiteren Gehwegsanierungen sind wo geplant?

11. Sollen auch dort Parkplätze geschaffen werden, indem Gehwege schmaler gemacht werden?

Eingereicht durch: Flores Rivera, Patrizia

Antwort:

Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Ordnung und öffentlicher Raum
Bezirksstadträtin

09.02.2021

Frau Bezirksverordnete
Patrizia Flores Rivera, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
über
den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
über
den Bezirksbürgermeister

Kleine Anfrage KA-0073/IX

über Gilt das Mobilitätsgesetz auch in Pankow?

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. Warum wurden im Zusammenhang mit der Gehwegsanierung in der Garibaldistraße die Poller entfernt und der Gehweg zu Gunsten von Parkplätzen abgesenkt?

In der Garibaldistraße wurde zwischen der Hauptstraße und Tollerstraße der Unterstreifen des nördlichen Gehweges mit Verbundsteinen ausgestattet. Durch diese Befestigung sind die baulichen Voraussetzungen für das halbseitige Parken geschaffen worden. Diese Entscheidung wurde nach Abwägung aus Sicherheitsgründen zur Gewährleitung einer Fahrgasse für Rettungsfahrzeuge, wie auch für die Ver- und Entsorgung der Anlieger als notwendige Maßnahme getroffen.

2. Wie ist die Maßnahme mit dem Mobilitätsgesetz vereinbar?

Das grundsätzliche Problem bei der Umsetzung des Mobilitätsgesetzes mit all seinen Teilen ist, dass hierfür auch zweifellos Flächen im öffentlichen Straßenraum verfügbar sein müssen. Diese sind im eng bebauten Raum nicht immer vorhanden und auch nicht durch die Verdrängung einzelner Verkehrsarten zu schaffen. Somit wird es in einer Vielzahl von Fällen zu Abwägungsprozessen kommen müssen.

3. Warum gilt für die Garibaldistraße nicht, was für die Seegerstraße gilt? (s. VzK zur Drucksache VIII-1367: „In § 2 (1) Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben. Kraftfahrzeuge dürfen deshalb nicht Geh- oder Radwege, Mittelstreifen oder sonstige Straßenteile befahren. Auch ein Seitenstreifen, als unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße, ist nicht Teil der Fahrbahn. Er kann befestigt oder unbefestigt sein. Gemäß § 12 (4) StVO ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Lediglich durch das Vorhandensein des Zeichens 315ff wird das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Bei einem Gehweg handelt es sich um eine Fläche, die für zu Fuß Gehende eingerichtet und bestimmt ist. Diese ist von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich erkennbar. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.“)

Die Seegerstraße ist mit der Garibaldistraße nicht zu vergleichen, da die Seegerstraße im Vergleich eine großzügige Straßenbreite besitzt. Eine hindernislose Befahrung war und ist stets gewährleistet.

4. Warum wurde auf die Schaffung von Querungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch Gehwegvorstreckungen bei der Sanierung verzichtet?

Bei der Umsetzung dieser Maßnahme stand lediglich die Passierbarkeit von Fahrzeugen im Vordergrund. Eine Gehwegvorstreckung ist aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und des relativ geringen Fußgängeraufkommens, was die Querungsmöglichkeit betrifft, nicht zwingend erforderlich.

5. Welchen Stellenwert hatte die Sicherheit des Fußverkehrs, von Rollstuhlfahrenden, Menschen mit Beeinträchtigung und Menschen mit Kinderwagen oder einem Rollator bei der durchgeführten Maßnahme?

Selbstverständlich genießt die Sicherheit der Fußgänger absolute Priorität, genauso wie die Sicherheit sämtlicher anderer im öffentlichen Raum vorzufindenden Verkehrsarten. Laut den Ausführungsvorschriften § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh – und Radwege gilt, dass die von Hindernissen freizuhaltende nutzbare Breite mindestens 1,60m betragen muss. Diese Mindestbreite wird an der engsten (ergibt sich durch einen Straßenbaum) Stelle der Garibaldistraße eingehalten.

6. Hätte die Durchfahrtsbreite der Fahrgasse, zum Beispiel für Fahrzeuge der BSR, dadurch vergrößert werden können, dass nur einseitiges Parken erlaubt worden wäre?

Ja, aber die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat die Anordnung eines einseitigen Parkverbotes abgelehnt. Die Begründung lautete, dass gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten ist. Eng ist eine Straßenstelle dann, wenn durchhaltende bzw. parkende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m nicht mehr gewährleistet ist. Folglich ist das Parken nur an einem Fahrbahnrand oder wechselseitig zulässig. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere in der Garibaldistraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können.

7. Welche weiteren Gehwegsanierungen sind in Pankow in den letzten sechs Monaten durchgeführt worden?

Folgende größere Gehwegsanierungen wurden im Bezirk Pankow in 2021 durchgeführt.

– Niederstraße von Tollerstraße bis Waldsteg (südl. Seite) in 13158 Berlin
– Garibaldistraße 4 – 12 (nördl. Seite) in 13158 Berlin
– Pestalozzistraße 30 – 33 (südl. Seite) in 13187 Berlin
– Waldowstraße zwischen Wackenbergstraße und Beuthstraße (westl. Seite) in 13156 Berlin
– Binzstraße 30 – 40 (westl. Seite) und Eschengraben 39 bis Upsaler Staße (östl. Seite) in 13189 Berlin
– Fröbelstraße von Diesterwegstraße bis Prenzlauer Allee (nördl. Seite) in 10405 Berlin
– Cotheniusstraße 12 bis Conrad-Blenkle-Straße (nördl. Seite) in 10407 Berlin
– Conrad-Blenkle-Straße von Rudi-Arndt-Straße bis Paul-Heyse-Straße (östl. Seite) in 10407 Berlin
– Kopenhagener Straße von Ystader Straße bis Schwedter Straße (nördl. Seite) in 10437 Berlin
– Malmöer Straße von Schivelbeiner Straße bis Hausnr. 28 (westl. Seite) in 10439 Berlin

8. Wurde dort auch die Gehwegbreite zu Gunsten von Parkplätzen verringert?

Bis auf das Bauvorhaben Garibaldistraße wurden bei keiner der genannten Maßnahmen die Gehwegbreiten zu Gunsten des ruhenden Verkehrs verringert.

9. Wenn ja, warum?

Siehe Punkt 8.

10. Welche weiteren Gehwegsanierungen sind wo geplant?

Aufgrund der derzeitig anhaltenden Haushaltssperre sind derzeit keine Gehwegsanierungen geplant.

11. Sollen auch dort Parkplätze geschaffen werden, indem Gehwege schmaler gemacht werden?

Sollte es nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022/2023 zur Umsetzung baulicher Maßnahmen kommen, sind bei sämtlich geplanten Gehwegsanierungen keine Reduzierungen der vorhandenen Gehwegbreiten vorgesehen.

Manuela Anders-Granitzki

Kleine Anfrage auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=3855