Drucksache - IX-0067

Das Landschaftsschutzgebiet Schönholzer Heide und Bürgerpark vor Schäden durch Parken und Befahren schützen

Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, in Ergänzung des BVV-Beschlusses VII-1374 die Flächen im sowie anliegende unbefestigte Randstreifen und Verkehrsinseln am “Landschaftsschutzgebiet ehemaliger Mauerstreifen, Schönholzer Heide und Bürgerpark” (LSG-52) zu schützen und zu begrünen.
Dafür soll das Bezirksamt außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege verbotswidrig genutzte Flächen baulich gegen Parken oder Befahren sichern. Insbesondere das verbotswidrige Parken oder Befahren durch LKW und/oder für eine gewerbliche Nutzung ist wirksam zu verhindern und konsequent zu ahnden sowie der Ausgleich für entstandene Schäden einzufordern.
Die vor Schaden gesicherten unbefestigten Flächen sollen naturnah aufgewertet werden, um dem Schutzzweck des LSG zu entsprechen sowie zur Umsetzung der von Pankow unterzeichneten Deklaration „Kommunen für biologische Vielfalt“ beizutragen.
Berlin, den 05.01.2022
Einreicher: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
gez. BV Almuth Tharan, BV Hannah Wettig, BV Axel Lüssow

Begründung:

Im BVV-Beschluss VIII-1456 wurde das Bezirksamt ersucht, das wilde Parken an und in den Straßen der Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Pankower Norden konsequent zu ahnden. Jedoch gibt es auch im Herzen Pankows ein Landschaftsschutzgebiet, das vom “Nassen Dreieck” bis nach Wilhelmsruh reicht.
Im BVV-Beschluss VII-1374 wurde das Bezirksamt ersucht, das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im Bereich Wilhelm-Kuhr-Straße/Schulzestraße bis Am Bürgerpark/Leonhard-Frank-Straße wirksam zu unterbinden. Der Beschluss geht jedoch noch nicht auf eine Aufwertung der „Grün“-Streifen oder Verkehrsinseln ein, und diese Straßen stellen nur einen Teil der Flächen am und im LSG dar. Dass eine bauliche Sicherung möglich ist belegen die Metallbügel direkt an den neu gepflanzten Bäumen am Bürgerpark sowie die Steinblöcke an der Herrmann-Hesse-Straße gegenüber dem Paul-Zobel-Sportplatz, die die ehemalige Holzbarriere ersetzen.
Die Flächen von Landschaftsschutzgebieten genießen eine besonders hohe Schutzwürdigkeit. Der Schutzzweck ist lt. § 3 der Schutzgebietsverordnung vom 3.12.2010 u.a. die „Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Bodens“ sowie die „Erhaltung der Wirkung als Biotopverbund und Artenreservoir für wildlebende Tier- und Pflanzenarten“.
Nach § 6 ist es insbesondere verboten, „die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln“, „das Gebiet mit Abfällen einschließlich Gartenabfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen“.
Nach § 7 der Schutzgebietsverordnung bedarf es der Genehmigung, außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der jeweils besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder zu parken. Das Befahren ist nach § 8 nur generell erlaubt, wenn es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist.

Antrag auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6006