Kleine Anfrage - KA-0333/IX

Baumschutz und Bewässerung von Bäumen auf privaten Flächen

Kleine Anfrage 0333-IX
Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Ordnung und Öffentlicher Raum
Bezirksstadträtin

18.08.2022

Herrn Bezirksverordneten Axel Lüssow
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
über
den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
über
den Bezirksbürgermeister

Kleine Anfrage 0333/IX
über
Baumschutz und Bewässerung von Bäumen auf privaten Flächen

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – Baum-SchVO) [1] enthält in § 3 eine Erhaltungspflicht und ein Vermeidungsgebot. „Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen.“

1. In BaumSchVO § 3 Absatz 1 Nummer 3 ist als Schutzmaßnahme aufgeführt: „Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich“.

a) Wo in Pankow ist der im Sinne dieser Verordnung „unmittelbare(sic) Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen“, und wie können Bürger:innen diese Information (z.B. über den Umweltatlas) für einen jeweiligen Baumstandort erhalten?

b) Wann ist eine Bewässerung im Sinne dieser Verordnung „erforderlich“, müssen die für den Baum Verantwortlichen bei Trockenheit selbständig den Bedarf zur Bewässerung erkennen, und wo/wie können Information zur Erforderlichkeit einer Bewässerung in praxis-relevanter Form für den jeweiligen Baumstandort erhalten werden (oder nur über die pauschale, beispielhafte Prognose in [3])?

zu a) Der unmittelbare Bereich ist immer dort, wo Baumwurzeln unter Beachtung der Baumart und damit der Baumart typischen Wurzeln, im Absenktrichter einer Grundwasserabsenkung stocken. Grund- und Schichtwasserabsenkungen finden zeitlich begrenzt im Rahmen von Baumaßnahmen statt. Eine Eintragung in den Umweltatlas erfolgt nicht. Die SenUMVK ist die genehmigende Behörde bei Eingriffen in das Grundwasser und beteiligt das Umwelt- und Naturschutzamt im Hinblick auf die Altlasten- und Gewässerschutzproblematik.

Soll die Auswirkung einer konkreten Grund- und Schichtwasserabsenkungen auf den geschützten Baumbestand ermittelt werden, muss die Reichweite der Wirkung der Absenkung ermittelt werden. Ein Schätzwert der Reichweite lässt sich hydrologisch berechnen.

Sofern im Einzelfall die Reichweite der Wirkung einer Grund- und Schichtwasserabsenkung ermittelt wurde, sind die Angaben nicht für die Allgemeinheit einsehbar, ggf. aber beim Umwelt- und Naturschutzamt zu erfragen.

zu b) Liegt der zu schützende Wurzelbereich betroffener Bäume innerhalb der Reichweite des Brunnens, ist der Baum mehr oder weniger von der Schicht- oder Grundwasserabsenkung betroffen und sollte je nach Erfordernis bewässert werden. Die Erforderlichkeit einer Bewässerung muss gegebenenfalls der Baumeigentümer auf seine Kosten ermitteln.

Eine Bewässerung im Sinne der Baumschutzverordnung ist nur durchsetzbar gemäß Baumschutzverordnung § 3 (1) 3.

Eine Bewässerung im Sinne dieser Verordnung wäre aus fachlicher Sicht vorbeugend erforderlich. Drohende Dürre kann nur durch intensive Wässerung eher vor als während einer klimatisch bedingten Trockenphase für den Baum schadlos überstanden werden. Die meisten Bäume haben jedoch durch die Niederschlagsdefizite der vergangenen Jahre deutliche Vorschäden, so dass gegenwärtige oft zu geringe Wässerungsaktivitäten eine zunehmende Schädigung nach sich ziehen werden. Eine durch Laien erkennbare Schädigung durch Wassermangel ist in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Informationen zu fachgerechter Wässerung können nur durch Eigenrecherche der Baumbesitzer erlangt werden.

2. In BaumSchVO § 3 Absatz 1 sind diverse Punkte aufgeführt, die „insbesondere“ verpflichtende Schutzmaßnahmen darstellen.
Welche dieser Maßnahmen werden der Erfahrung des Bezirksamtes nach insbesondere vernachlässigt, und wie kann bzw. könnte das Bezirksamt einen Vollzug der BaumSchVO gewährleisten?

Verstöße gegen alle im Punkt § 3 aufgeführten Schutzmaßnahmen sind wahrscheinlich. Die Kontrolle und das Auffinden solcher Verstöße wären mit hohem Personalaufwand und detektivischen Herangehen vielleicht möglich.

3. In BaumSchVO § 3 Absatz 2 ist aufgeführt: „Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.“.
Wie oft wurden in Pankow seit 2020 solche Maßnahmen angeordnet, und welche Maßnahmen waren dies?

Anordnungen ergehen regelmäßig im Rahmen von Bescheiden, jedoch nur, wenn Baumbesitzer*innen sich im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung zur Baumschutzverordnung (gemäß § 5 Baumschutzverordnung) an uns wenden. Eine Statistik darüber ist dem Umwelt- und Naturschutzamt nicht bekannt.

4. In BaumSchVO § 3 Absatz 3 ist aufgeführt: „Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.“.
Wie oft wurden in Pankow seit 2020 solche Schutzmaßnahmen angeordnet, und welche Maßnahmen waren dies?

In geschätzt fünfzehn Fällen wurden durch zwei Baumschutz-Mitarbeiter*innen des Umwelt- und Naturschutzamtes Pankow in den Jahren 2020, 2021 und im ersten Halbjahr 2022 die Vorhabenträger mündlich oder schriftlich aufgefordert, durch geeignete Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen geschützter Bäume im Zuge von Bauarbeiten vorzubeugen. Geforderte Maßnahmen waren insbesondere die Anlage von Wurzelvorhängen, regelmäßige und ausreichende Bewässerung von Bäumen, die Abpolsterung von Stämmen und Wurzelbereichen, Auflockerung und Sanierung von verdichteten Wurzelbereichen.

5. Auch die Verordnung zum Schutze von Naturdenkmalen [2] sieht in § 3 Erhaltungspflichten und Gebote vor, „das auf dem Grundstück befindliche Naturdenkmal zu erhalten und zu pflegen sowie vor schädigenden Einwirkungen zu schützen“. Auch müssen „Die Verpflichteten […] Schäden oder Beschädigungen, die offenkundig nachteilige Folgen für das Naturdenkmal bewirken, unverzüglich der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anzeigen. “
Wie viele der bezirkseigenen (Baum-) Naturdenkmale werden angesichts der anhaltenden Trockenheit gewässert und in welchem Umfang wurden Schäden durch Trockenheit an den (Baum-) Naturdenkmalen bei der Behörde gemeldet?

Es wurden keine bezirkseigenen (Baum-)Naturdenkmale bewässert und keine Schäden gemeldet.

Sämtliche Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, werden mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Es werden keine Schäden erfasst, welche durch Trockenheit am Baum entstehen, da diese nicht zuordenbar sind.

Manuela Anders-Granitzki

[1] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BaumSchVBEV2P3
[2] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NatDenkmSchVBE2021pP3
[3] https://www.berlin.de/pflanzenschutzamt/stadtgruen/beratung/bewaesserungsempfehlung-fuer-stadtbaeume/

Kleine Anfrage auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4115