Kleine Anfrage 0846-IX Freier und kostenloser Zugang zu Umweltinformationen in Pankow – BeispielAusgleichskonzepte 4. Juli 2024 Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: Beim Bezirksamt kann Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) [1] genommen werden, dieses bezieht sich bei Umweltdaten auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) [2] – § 18a Abs. 1 IFG Berlin besagt: „Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“. Der § 18a Abs. 4 IFG Berlin besagt: „Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 16 findet insoweit Anwendung. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren nicht erhoben für 1. die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort, […].“ (vgl. schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0778/IX [6]). 1. Der § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) [1] besagt: „Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über […] Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile […] oder auf Faktoren […] auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen […] bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme; [..,]“. Handelt es sich bei Ausgleichskonzepten z.B. bei/für Bauvorhaben um Informationen zu Maßnahmen und Tätigkeiten, insbesondere bzgl. UIG § 2 Abs. 3 Nr. 1 „Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ – und falls nicht, auf welcher genauen Rechtsauslegung basiert diese Einschätzung des Bezirksamtes? Bei Ausgleichskonzepten handelt es sich nach hiesiger Rechtsaufassung nicht um Umweltinformationen, die ständig und dauerhaft erhoben werden oder Teil von übergeordneten Programmen, Konzepten oder Abkommen sind. Unabhängig davon kann Einsicht in Akten mit Ausgleichskonzepten über einen Antrag nach dem IFG gewährt werden (vgl. hier ergänzend Antwort zu Frage 2). 2. Der § 2 Abs. 4 UIG besagt: „Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.“. Ist es zutreffend, dass UIG/IFG keinen Unterschied nennen, ob eine Umweltinformationen (inkl. Informationen zu Maßnahmen und Tätigkeiten) vom Bezirksamt oder von einem Vorhabenträger erstellt wurden, oder die Maßnahmen oder Tätigkeiten durch den Vorhabenträger oder das Bezirksamt durchgeführt werden sollen – und falls nein, in welchen Fällen fallen Umweltinformationen z.B. bzgl. Baumaßnahmen nicht unter diese Regelung? Das IFG/UIG eröffnet der Allgemeinheit ein umfassendes Informationsrecht mit dem Ziel, in Akten von Behörden Einsicht zu nehmen oder aus ihnen Auskunft erhalten zu können. Der Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft muss jedoch dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn ein besonderer Ausschlusstatbestand vorliegt (vgl. §§ 5-12 IFG bzw. §§ 8-9 UIG). Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist zu begründen (vgl. § 15 IFG bzw. § 5 UIG). Im Falle der Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann. 3. Der § 16 IFG Berlin besagt: „Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“. Der § 5 dieser Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) [3] besagt: „Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.“. Die Spanne 5 bis 100 € ist eine einfache Akteneinsicht nach Gebührenliste, Tarifstelle 1004 [4]. a. In welchen Fällen grenzt das Bezirksamt die voraussichtlichen Kosten vor Einsichtnahme weiter ein, und (wie) können Bürger*innen vor Einsichtnahme den genauen Betrag erfahren – da die Höchstgrenze immerhin 2000% der Untergrenze beträgt? b. In welchem genauen Verfahren würde – wenn diese Informationen nicht sowieso Umweltdaten sind, und eine Einsichtnahme vor Ort daher kostenlos – im Falle einer Einsichtnahme in eine vorliegende Akte der genaue Betrag ermittelt werden? Zu a) Eine Eingrenzung der Kosten vor Akteneinsicht oder Aktenauskunft erfolgt nicht. Dies ist auch nicht möglich, da die genauen Kosten tatsächlich erst nach Abschluss der Amtshandlung ermittelt werden können. Auf Nachfrage kann jedoch eine Schätzung der Kosten vor Antragstellung abgegeben werden. Zu b) Die Verwaltungsgebühren sind gem. § 8 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen (Einzelfallentscheidung). Gegen die Festsetzung von Gebühren kann gesondert Widerspruch erhoben werden. 4. Auf die schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0778/IX [6] antwortete das Bezirksamt: „Unter § 7 Abs. 4 ist dies klar formuliert und geregelt, welche Abschriften und oder Fotos gemacht werden dürfen.“ a. Auf welchen § 7 Abs. 4 bezieht sich das Bezirksamt – in Anbetracht der Tatsache, dass es weder im UIG [1] noch im IFG Berlin [2] einen § 7 Abs. 4 gibt? b. Möchte das Bezirksamt die Gelegenheit dieser Anfrage nutzen, um nicht nur auf einen § zu verweisen, sondern eine explizite Antwort geben, ob bei einer Einsichtnahme vor Ort Abschriften aus der Akte und/oder Fotos der Akte erfolgen dürfen? Zu a und b) Es entspricht den Tatsachen, dass es weder im IFG noch im UIG einen § 7 Abs. 4 gibt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Schreibfehler handelte. Im Rahmen einer Akteneinsicht dürfen auch Abschriften und Fotos angefertigt werden. Nach herrschender Meinung wird davon ausgegangen, dass ohne die Möglichkeit der Anfertigung von Notizen oder Abschriften als Gedächtnisstütze das Recht auf Akteneinsicht weitgehend entwertet wird. Bei einer Kamera handelt es sich um nichts anderes als ein Hilfsmittel zur Fertigung einer Abschrift. 5. Der BVV-Beschluss VIII-1299 [5] vom 01.09.2021 „Freier und kostenloser Zugang zu Umweltinformationen für Pankow“ ersucht das Bezirksamt, auf der eigenen Internet-Präsenz über freien Zugang zu Umweltinformationen zu informieren und welche Möglichkeiten bestehen an alle frei zugänglichen Informationen und Gutachten zu kommen – insbesondere Hinweise zur Abfrage von Daten insbesondere beim Straßen- und Grünflächenamt sowie beim Umwelt- und Naturschutzamt. Es soll unter anderem dargestellt werden, dass die Einsichtnahme vor Ort kostenfrei ist. Auf die schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0778/IX [6] antwortete das Bezirksamt am 26.02.2024: „Eine Antwort zu der Drucksache VIII- 1299 erfolgt zeitnah.“. Bis zum Zeitpunkt des Einreichens dieser Anfrage ist keine Antwort erfolgt. Was ist die Definition des Bezirksamtes für „zeitnah“, und zu welcher BVV wird das Bezirksamt einen ersten Zwischenbericht (Vorlage zur Kenntnisnahme „VzK“) einbringen? Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert im Internet bereits umfassend über das Recht auf Informationszugang (Akteneinsicht oder Aktenauskunft): https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche- grundlagen/berliner-informationsfreiheitsgesetz-ifg/ Das IFG/UIG regelt das Informationsrecht gegenüber allen Behörden und Behördenteilen im Land Berlin, nicht nur das Informationsrecht gegenüber dem Straßen- und Grünflächenamt und dem Umweltamt- und Naturschutzamt. Es wird daher keine Notwendigkeit gesehen, im Rahmen der Internetpräsenz nur dieser beiden Fachämter nochmals gesondert auf das Recht auf Informationszugang hinzuweisen, zumal der Datenschutzbeauftrage des Bezirksamtes Pankow von Berlin bereits umfassen über das Recht auf Informationszugang informiert: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und- verwaltung/beauftragte/datenschutz/artikel.833100.php [1] https://gesetze.berlin.de/perma?j=InfFrG_BE_!_7 [2] https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/BJNR370410004.html [3] https://gesetze.berlin.de/perma?j=VwGebO_BE_!_2 [4] https://www.datenschutz- berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/informationsfreiheit/BlnBDI_Stundensaetze_2023.pdf [5] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und- verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6244 [6] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und- verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4560