KA-0986/IX

Böllern und Feuerwerk – nicht nur an Silvester

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Nach geltender Rechtslage des Bundes [1] dürfen pyrotechnische Gegenstände der Ka-
tegorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis,
eines Befähigungsscheines oder einer Ausnahmebewilligung verwendet (abgebrannt)
werden. Der Petitionsausschuss des Bundestages gibt an [2], diese zeitliche Einschrän-
kung stelle neben allgemeinen Sicherheitsaspekten auch einen Ausgleich zum Tier-,
Lärm-, Umwelt- und Brandschutz dar. Die die zuständige Behörde kann aus begründetem
Anlass Ausnahmen zulassen – das Bezirksamt zählt hierzu „Geburtstage, Jubiläen, Hoch-
zeiten u.ä.“ [3].
Böllern und Feuerwerk – nicht nur an Silvester

In Pankow, auch in oder in der Umgebung von Kleingartenanlagen, wird nach Beobach-
tung der Anfragenden regelmäßig nachts – häufig um Mitternacht oder später – Feuer-
werk gezündet.
Ich frage das Bezirksamt:

  1. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt in den Jahren 2021-2024 eine Ausnahme von
    den Verboten der 1. SprengV § 23 Abs. 2 bewilligt (Bitte nach Jahren auflisten)?
  2. Wie waren diese genehmigten Fälle begründet (Bitte nach Kategorien der Anlässe
    auflisten – Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten, …)?
  3. Wie viele dieser genehmigten Fälle betrafen auch den Zeitraum zwischen 22 und 6
    Uhr?
  4. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt in den Jahren 2021-2024 die Bewilligung ei-
    ner Ausnahme verweigert?
    Antwort zu 1.-4.:
    Hierzu wird auf die als Anlage beigefügte Übersicht verwiesen.
  5. Wie viele Beschwerden von Anwohnenden gab es für 2024 und für den Zeitraum 2.
    Januar bis 30. Dezember über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, und
    wie viele dieser Fälle waren vom Bezirksamt bewilligt worden?
    Antwort zu 5.:
    In der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes (ZAB) sind im Zeit-
    raum vom 02.01.2024 bis zum 30.12.2024 insgesamt 39 Meldungen aus der Bevöl-
    kerung über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände eingegangen. In einem
    Fall davon war das Abbrennen des Feuerwerks genehmigt.
  6. Wie viele Fälle unerlaubter Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sind dem Be-
    zirksamt für 2024 und für den Zeitraum zwischen 2. Januar bis 30. Dezember bekannt,
    und wie viele dieser Fälle betrafen die Zeiten zwischen 22 und 6 Uhr?
    Antwort zu 6.:
    Das unerlaubte Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände stellt eine Ordnungswidrig-
    keit im Sinne der §§ 23 Absatz 2 Satz 1 und 46 Nummer 8b der Ersten Verordnung
    zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu
    10.000,00 Euro geahndet werden. Das Verwarnungsgeld für minderschwere Fälle
    liegt bei 55,00 Euro, das Regelbußgeld beträgt 150,00 Euro. Der Bereich Ordnungs-
    widrigkeiten des Ordnungsamtes hat in diesem Zeitraum 24 Ordnungswidrigkeiten-
    Verfahren bearbeitet. Es wurden 3 Verwarnungen ausgesprochen und 6 Bußgeldbe-
    scheide erlassen. Insgesamt beläuft sich der Betrag der erhobenen Verwarnungsgel-
    der und festgesetzten Geldbußen auf 415,00 Euro. Das zur Bearbeitung entsprechen-
    der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren berlinweit eingesetzte IT-Fachverfahren „EurO-
    wiG“ weist in seinem Statistikgenerator lediglich die Angaben hinsichtlich der durch-
    geführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren aus. Es sind keine Angaben zu den einzel-
    nen Tatzeiten möglich, sodass der zweite Teil der Frage nicht beantwortet werden
    kann.
  7. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt gegen die unerlaubte Verwendung pyro-
    technischer Gegenstände?
    Antwort zu 7.:
    Hierzu wird auf die Antwort zu Frage Nr. 6 verwiesen. Da das unerlaubte Abbrennen
    von pyrotechnischen Gegenständen zumeist zur Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) und somit
    außerhalb der Dienstzeiten des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) des Ordnungs-
    amtes erfolgt, empfiehlt es sich, bei andauernden und erheblichen Belästigungen die
    zuständigen Dienstkräfte der Polizei Berlin hinzuzuziehen.
  8. Welche Grundlagen (z.B. Rundschreiben des Senats, …) gibt es für Berliner Bezirke
    bzgl. der Gründe für die Erteilung von Ausnahmen nach 1. SprengV § 24 Abs. 1?
    Antwort zu 8.:
    Es gibt keine berlinweit einheitlichen Grundlagen für die Erteilung einer Ausnahme
    nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV. Im Bezirk Pankow sind grundsätzlich solche Er-
    eignisse genehmigungsfähig, die einen besonderen Charakter darstellen. Dazu zäh-
    len u.a. runde Geburtstage, Hochzeiten und Jubiläen. Eine Jugendweihe beispiels-
    weise stellt allein aufgrund der zahlenmäßigen Häufigkeit möglicher Ereignisse und
    der potenziellen Lärmbelästigung einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern keinen
    genehmigungsfähigen Anlass dar.
  9. Gibt es spezielle rechtlichen Grundlagen (Nachtruhe, Immissionsschutz, …), die die Er-
    teilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zeiten zwischen 22 und 6 Uhr betreffen –
    und falls ja, welche rechtlichen Grundlagen sind dies?
    Antwort zu 9.:
    In § 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) sind die zeitlichen
    Vorgaben für das Abbrennen von Feuerwerk, einschließlich der Kategorie 2, festge-
    legt. Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen kann bei den zuständigen Mitarbeiten-
    den des Ordnungsamtes beantragt werden. Auch gemäß Nr. 1.5 der Anlage 1 zur All-
    gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) muss das Feuer-
    werk spätestens um 22:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli
    spätestens um 22:30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die Mittel-
    europäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muss das
    Feuerwerk spätestens um 22:30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23:00
    Uhr MESZ beendet sein.
  10. Welche Rolle spielt die erhebliche Belastung für Tiere [4] bei der Erteilung von Aus-
    nahmegenehmigungen, und für welche Bereiche – wie z.B. die Umgebung von Klein-
    gärten – werden daher Genehmigungen restriktiver oder nicht erteilt?
    Antwort zu 10.:
    Um Tiere und Natur zu schützen, werden generell keine Ausnahmegenehmigungen
    nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV für den Bereich gewidmeter Grünanlagen erteilt,
    weil dies mit der Zweckbestimmung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen nicht
    vereinbar ist (§ 6 Absatz 1 Grünanlagengesetz Berlin). Im Übrigen ist das Abbrennen
    pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 23 Absatz 1 der 1. SprengV nur in unmittel-
    barer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders
    brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Entsprechende Anträge sind
    von daher nicht genehmigungsfähig.