Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
30.05.2025
Das Bezirksamt beantwortete bei der 31. Bezirksverordnetenversammlung (BVV) [1] die mündlichen Einwohneranfrage Nr.4 „Nutzungskonflikte am Humannplatz – Bedarf nach klarer Regelung und konstruktiver Lösung“ [2].
1. Das Bezirksamt antwortet zu „zeitlich begrenzten Nutzungen“, dass eine solche Ausnahme bereits am Mauerpark geprüft und verworfen worden sei, da dies nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege –
a) falls der Gruppe der Hundehalter lt. Bezirksamt kein Sonderrecht eingeräumt werden könne – mit welchen Abwägungen u.a. nach §6 Abs. 5 Grünanlagengesetz (GrünanlG) [3] und § 28 Abs. 3 Hundegesetz (HundeG) [4] wurden die Hundeausläufe in den geschützten Grünanlagen Mauerpark und Anton-Saefkow-Park ermöglicht,
Die Anlage des Mauerparks geht zurück auf die 1990er Jahre und die damaligen Entscheidungswege können nicht mehr recherchiert werden. Im Bereich der ausgewiesenen Hundefreilauffläche sollen sich in Vorwendezeiten die Hundezwinger der Grenztruppen befunden haben.
Die Anlage einer Hundefreilauffläche im Anton-Saefkow-Park konnte 2020 im Rahmen der umfassenden Sanierung der Grünanlage durch zusätzliche Mittel der Städtebauförderung in ehemaligen Sanierungsgebieten für Planung und Bau umgesetzt werden. Durch diese Maßnahme sollten bestehende Nutzungskonflikte durch Ausweisung von Liegewiesen, d. h. Hundeverbotszone, entschärft werden. Die Versorgung mit wohnungsnaher Grünfläche von 6 m² pro Einwohner ist im Einzugsgebiet des Anton-Saefkow-Parks erfüllt und deshalb konnte ein Teil der Grünfläche für die Hundewiese genutzt werden.
Die Prüfung und Beurteilung einer Nutzung von Grünflächen erfolgt durch Ausweisung gem. Grünanlagengesetz durch den Bedarfsträger (Umwelt- und Naturschutzamt) auf Basis der Richtwerte im Landschaftsprogramms Berlin. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin findet dabei keine Berücksichtigung, da in Bezug auf die Ausweisung von Hundefreilaufflächen keine qualitativen und quantitativen Aussagen getroffen werden und keine Verwaltungsvorschrift zu deren Anwendung besteht. Die Ausweisung und Unterhaltung von Hundeauslaufflächen ist in keinem Produktblatt des Straßen- und Grünflächenamts oder des Umwelt- und Naturschutzamts enthalten, die für die Budgetierung und Finanzzuweisung für definierte Pflichtaufgaben maßgeblich ist.
b) welche Unterschiede gibt es bei der Abwägung aller in §6 Abs. 5 GrünanlG und §28 Abs. 3 HundeG genannten Aspekte bei dauerhaften ggü. zeitlich begrenzten Hundefreiläufen?
Das Grünanlagengesetz definiert die Zweckbestimmung und Benutzung einer öffentlichen Grünanlage. Gem. §6 Abs. 5 können auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen gestatten werden, wenn die Ausnahmeregelung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Eine gefahrlose Nutzung und keine erhebliche Belästigung durch Hunde kann nur gewährleistet werden, wenn eine solche Fläche z.B. durch einen Zaun fest abgegrenzt und markiert ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Parknutzer sich vor Hunden fürchten und ängstigen und ggf. die öffentliche Grünanlage meiden würden.
Zeitlich befristete Hundefreiläufe müssten temporär eingezäunt und die Einhaltung der bestehenden Bestimmungen gem. Grünanlagengesetz und Hundegesetz personalintensiv überwacht werden. Dafür stehen weder personellen noch finanziellen Ressourcen im erforderlichen Maße zur Verfügung.
2. Das Bezirksamt gibt an, außer des angekündigten Hundefreilaufs Mauerstreifen (nach derzeitiger Planung ausgerechnet mit Kompensationsgeldern finanziert, vgl. KA0702/IX [I]) werde es „in absehbarer Zeit“ aufgrund des Ressourcenmangels kein neues Freilaufgebiet geben –
a) wie ist die derzeitige Planung und Perspektive für die Hundeauslauffläche als einen der „Schwerpunkte“ beim „Neubau Parkanlage Blankensteinpark“ (Anmeldung des Bezirksamtes zum Investitionsprogramm [5], Einzelplan 38 (Straßenund Grünflächenamt), Kapitel 3810 (Grün- und Freiflächen) mit Fertigstellung 2026),
Die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel des Bezirks sind kaum ausreichend um den dringend sanierungsbedürftigen Spielplatz im Blankensteinpark zu erneuern. Für eine umfassende Planung und Umsetzung weiterer Anlagenteile besteht in absehbarer Zeit (2030) keine Finanzierung.
b) für welche neuen Stadtquartieren – z.B. Elisabeth-Aue (Präsentation bei der Infoveranstaltung am 26.5.2025 [6]), Blankenburger Süden, Alte Schäferei, … – sind nach Kenntnis des Bezirksamtes Zonen mit „Hundefreilauf“ geplant?
Darüber liegen dem Straßen- und Grünflächenamt keine Erkenntnisse vor. Die Planverfahren bewegen sich derzeit in der Erstellung und Abstimmung von Bebauungsplänen, um Baurecht zu schaffen. Eine Differenzierung von Einzelnutzungen wie Hundefreilaufflächen sieht das Baugesetz im B-Planverfahren nicht vor.
3. Welche Produkte der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) [7] sind von permanenten oder zeitlich begrenzten Hundefreilaufgebieten betroffen (Pflege, Vollzug, …), und welche Aufwände bzw. Tätigkeiten haben nach Einschätzung des Bezirksamtes jeweils welche Auswirkung auf die KLR (vgl. KA-0765/IX [II])?
Für die Unterhaltung von Grünflächen sind die KLR-Produkte maßgeblich:
79738 – Pflege und Unterhaltung von Jugendeinrichtungen, Abenteuerspielplätzen und sonstigen Freiflächen an öffentlichen Einrichtungen
80931 -Unterhaltung und Pflege hochwertiger öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen
80932 – Unterhaltung und Pflege üblicher öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen
80933 – Unterhaltung und Pflege einfacher öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen
80934 – Bereitstellung von Grün- und Freizeitflächen im Fachvermögen Grün
80835 – Unterhaltung und Pflege öffentlicher Spiel-, Fitness- und Bewegungsflächen
80961 – Grünpflege Straßenland 81172 – Vorbereitung und Durchführung von HOAI-Leistungen (extern)
4. Haben die (potenziell) positiven Auswirkung des Angebots von Hundefreilaufflächen auf außerhalb liegende Zonen bzw. Zeiten eine Auswirkung auf die Abwägungen für die Ausweisung von permanenten oder zeitlich beschränkten Hundefreilaufflächen aufgrund c) einer besseren Einhaltung der „Leinenpflicht“ (vgl. Frage 4),
Jede Regelung ist nur so gut und wirksam wie dazu regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden. Eine Evaluation dieser Frage ist aus personellen und finanziellen Gründen durch den allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) nicht möglich.
Ein Vergleich aus Grünflächen, die regelmäßig durch die Parkbetreuung bestreift werden, lassen den Schluss zu, dass zwischen Grünanlagen mit ausgewiesener Hundefreilauffläche und Grünanlagen ohne Hundefreilauffläche kein signifikanter Unterschied besteht. Verstöße gegen die Leinenpflicht und Kennzeichnungspflicht von Hunden in öffentlichen Grünanlagen sind mit weitem Abstand die häufigsten Feststellungen. Erfasst werden alle Ansprachen der Parkbetreuung gegenüber Parknutzern und deren Verhalten, z. B. in Bezug auf Einhaltung der Leinenpflicht (kooperativ / nicht kooperativ).
d) einer artgerechteren Haltung und (damit) besseren Sozialisation der Hunde (vgl. Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) [8]), d.h. der Reduzierung von Konflikten mit Artgenossen und Menschen und somit einer höheren Erholungswirkung nicht nur für Hundehaltende?
Diese Kriterien sind nicht bewertungsrelevant für Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Straßen- und Grünflächenamts, des Umwelt- und Naturschutzamts oder des Allgemeinen Ordnungsdienstes.
[1] https://www.youtube.com/watch?v=UzzvR3xx8wk
[2] https://bvv-pankow.berlin.de/pi-r/to010_r.asp?SILFDNR=8730
[3] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-Gr%C3%BCnAnlGBEV5P6
[4] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HuHGBE2016V1P28
[5] https://bvv-pankow.berlin.de/pi-r/vo020_r.asp?VOLFDNR=7087
[7] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/geschaeftsstelle-produktkatalog/
[8] https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html
[I] https://bvv-pankow.berlin.de/pi-r/ka020_r.asp?KALFDNR=4484
[II] https://bvv-pankow.berlin.de/pi-r/ka020_r.asp?KALFDNR=4547
Manuela Anders-Granitzki