KA-1194/IX

Jahnsportpark Sprengung der Lichtmasten

1. Ist eine „Sprenganzeige“ nach Sprengstoffgesetz oder eine sonstige Information bzgl. der geplanten Sprengung der Lichtmasten im Jahnsportpark beim Bezirksamt eingegangen, und/oder wann soll die Sprengung nach Kenntnis des Bezirksamtes erfolgen?

Hier liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)

2. Wie werden Anwohnende sowie die breitere Öffentlichkeit über die Sprengung informiert?

Siehe Antwort zu Frage 1

3. Wie wird bei der geplanten Sprengung öffentliche Sicherheit und Ordnung vollumfänglich gewährleistet?

Hier liegt die Zuständigkeit bei der Polizei Berlin 

4. Bei dem Abbruch der Stadiongebäude im Jahnsportpark wurden wiederholt nicht erfasste Asbest-Mengen gefunden

a) wurde bereits oder wird vor der Sprengung überprüft, ob sich in den Fundamenten der Lichtmasten oder anderen Mastteilen Asbest befindet,

b) wie wird im Gegensatz zu den bisherigen Befundungen sichergestellt werden, dass es nicht auch hier unentdeckte Asbestmengen gibt,

c) wie wird die öffentliche Gesundheit bei einer evtl. flächendeckenden Verbreitung bisher nicht erfasster Asbestfunde infolge der Sprengung gewährleistet?

Hier liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

6. Wie wurden die Auswirkungen der Sprengung auf die in der Nähe der Lichtmasten/im Jahn-Sportpark brütenden Vögel vor bzw. während der Brutzeit überprüft? 

Der Artenschutz hat die Sprengung während der Brutzeit untersagt. Die Sprengung darf lediglich außerhalb der Brutzeit stattfinden. Durch die Sprengung außerhalb der Brutzeit ist keine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu befürchten. Eine Sprengung stellt eine punktuelle, einmalige und zeitlich klar begrenzte Störung dar, deren Wirkung nur für kurze Zeit anhält. Nach der Arbeitshilfe II. 6 des Bundesamts für Naturschutz (Bernotat & Dierschke 2021, abrufbar unter: Microsoft Word – Arbeitshilfe II 6_sMGI_2021_11_03.doc, zul. Seite 10 von 11 besucht am 28.01.2026) zählen sowohl der Haussperling als auch der Hausrotschwanz zu den am wenigsten störungsempfindlichen Brutvogelarten. Für den Haussperling wird eine planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz von 5m angegeben, für den Hausrotschwanz 15m. Beide Arten sind der niedrigsten Empfindlichkeits- klasse 5 („sehr gering“) und der sMGI-Klasse E.13 („sehr geringe störungsbedingte Mortalitätsgefährdung“) zugeordnet. Als typische Kulturfolger sind sie an menschliche Aktivitäten gut angepasst. Kurzzeitige Störungen können zwar zu einem vorübergehenden Auf- fliegen oder Ausweichen führen, führen jedoch in der Regel nicht zu Brutaufgabe oder nachhaltigen Beeinträchtigungen. 

Der Sprengtermin ist so gewählt, dass mit keiner Brutaktivität zu rechnen ist. Darüber hinaus wird vor Beginn der Sprengung durch die ökologische Baubegleitung überprüft, dass keine Brutaktivität im Umfeld stattfindet. 

7. Falls die Sprengung voraussichtlich während der Brutzeit stattfinden könnte: Wie wird eine erhebliche Störung des Brutgeschehens und das damit einhergehende Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgeschlossen?

Es findet keine Sprengung innerhalb der Brutzeit statt.

[1] https://www.nd-aktuell.de/artikel/1196609.prenzlauer-berg-in-berlin-jahnsportpark-neuer-asbest-verdacht.html