KA-1249/IX

Werbung in Räumen des Bezirksamts

1. Im Vorraum der Heinrich-Böll-Bibliothek gibt es einen Ständer, in der Flyer des Bezirksamts ausliegen. Auf dem Regalboden, der mit „Bezirksamt Pankow“ bezeichnet und dem offiziellen Wappen des Bezirks (mit Turmmauer oben) versehen ist, liegt u.a. Werbung des aktuellen Wahlkreisabgeordneten des WK Pankow 9. Auf welcher Rechtsgrundlage legt das Bezirksamt Werbung für einzelne Mitglieder des Abgeordnetenhauses aus? Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das? Insbesondere: Welche Sonderregelungen gelten für den Wahlkampf, wenn diese Abgeordneten erneut zu den Berliner Wahlen 2026 antreten? 

Die Regale für Flyer und Werbung stehen im öffentlich und frei zugänglichen Bereich und im Vorraum der Heinrich-Böll-Bibliothek. Von diesen Regalen werden zwei von Drittanbietern (Landeszentrale für Politische Bildung und von DINAMIX Media GmbH) betrieben. Darüber hinaus gibt es ein Regal, in dem Veröffentlichungen ausliegen, die vom Bezirk oder vom Land Berlin verteilt werden. Der Stadtbibliothek Pankow sind keine Wahlwerbungen von Abgeordneten bekannt, die in unseren Auslagen bereitgestellt wurden. Die in der vorliegenden Kleinen Anfrage festgestellten Flyer wurden nicht vom Bezirksamt oder von Mitarbeiter:innen der Stadtbibliothek ausgelegt, sondern vermutlich von uns unbekannten Dritten. Die Mitar-beiter:innen der Bibliothek kontrollieren einmal am Tag die ausliegenden Materialien und entfernen Flyer, die nicht den Regeln entsprechen und vernichten diese. Das betrifft Wahlwerbung, Aufrufe zu Demonstrationen und Ähnliches. Da die Bibliothek am Wochenende ohne Personal öffnet, können die Auslagen am Wochenende nicht in den Blick genommen werden. Dies wird jeweils am Montag nachgeholt.

Dem Bezirksamt sind keine Sonderregeln für den Wahlkampf bekannt, da das Wahlgesetz in Berlin keine klaren Regelungen für die Karenzzeit vorschreibt.

Die Mitarbeiter:innen der Bibliothek freuen sich über Hinweise, wenn aufmerksame Bürger:in-nen auf Wahlwerbung und antisemitische Propaganda aufmerksam werden. Dann können diese Materialien schnell entfernt werden.

2. Abseits der Heinrich-Böll-Bibliothek: In welchen anderen bezirklichen Einrichtungen wird für Mitglieder des Abgeordnetenhauses geworben? Bitte die einzelnen Einrichtungen aufzählen, und die jeweiligen MdAs angeben, für die geworben wird.

In keinem der Kulturstandorte des Amtes für Weiterbildung und Kultur wird für Mitglieder des Abgeordnetenhauses geworben.

3. Seit wann dürfen MdAs in bezirklichen Einrichtungen werben? Bitte das Datum angeben und die MdAs aufzählen, die bisher in bezirklichen Einrichtungen geworben haben.

Siehe Punkt 1.

4. Im gleichen Regalboden finden sich Postkarten und Flyer des EAPPI – Ecumenical Accompaniment Programme in Palestine and Israel. Dieses Programm kann nach der sogenannten 3D-Regel zumindest als Verdachtsfall israelbezogenen Antisemitismus eingeschätzt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um Doppelstandards (einziges Programm des Ökumenischen Rats der Kirchen, in dem Christ*innen in einem Konfliktgebiet unterstützt werden). Daher die grundsätzliche Frage: Nach welchen Kriterien wird Werbung für politische, religiöse oder sonstige weltanschauliche Organisationen in bezirklichen Einrichtungen erlaubt? Hier bitte die Rechtsgrundlage angeben. 

Siehe Punkt 1. Die von Ihnen beschriebenen Flyer wurden im Rahmen der täglichen Kontrolle der Auslagen entfernt. Die Mitarbeiter:innen der Bibliothek freuen sich über Hinweise, wenn aufmerksame Bürger:innen auf Wahlwerbung und antisemitische Propaganda aufmerksam werden. Dann können diese Materialien schnell entfernt werden.