Kleine Anfrage - KA-0327/IX

Nutzung des Pachtzinsnachlasses für landeseigene Kleingärten

Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Ordnung und Öffentlicher Raum
Bezirksstadträtin
15.09.2022

Herr Bezirksverordneter
Jan Drewitz, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
über
den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
über
den Bezirksbürgermeister

Kleine Anfrage KA-0327 /IX – Teilbeantwortung
über
Nutzung des Pachtzinsnachlasses für landeseigene Kleingärten

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. Ist es richtig, dass der Bezirksverband der Kleingärtner Weißensee e.V. gemäß einer Pachtzinsvereinbarung für die KGA Freies Land nicht den gesetzlich zulässigen Höchstpachtzins von 0,3571 €/m² entrichtet, sondern einen Pachtzinsnachlass von 0,0716 €/m² erhält?

Ja, es ist richtig.

2. Laut der Verwaltungsvorschrift über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken ist das Bezirksamt Pankow als Verpächter verpflichtet (vgl. III (17.), letzter Satz), in einer Pachtzinsvereinbarung die Verwendung des Pachtzinsnachlasses zu regeln. Wie lautet der Wortlaut der Regelung über die Verwendung des Pachtzinsnachlasses und seit wann besteht sie ggf.?

Zur Vereinbarung der Pachtzinsen für landeseigene kleingärtnerisch genutzte Grundstücke wurde mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Weißensee e. V. und dem Bezirksamt eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen, die seit dem 01.01.2004 gültig ist. Aus § 2 geht hervor, dass der Pachtzinsnachlass für Aufwendungen zur Unterhaltung der Kleingartenanlagen zu verwenden ist.

Weiterhin hat der Fachausschuss Kleingärten im April 2016 die Verwendung des Pachtzinsnachlasses in landeseigenen Kleingartenanlagen schriftlich festgehalten und dies sowohl mit dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. als auch mit den Bezirksverbänden kommuniziert.

Der Fachausschuss der Kleingärten hat sich wie folgt zur Verwendung des Pachtzinsnachlasses verständigt:

I. Jeder Bezirk sollte vor Abschluss bzw. Verlängerung der Pachtzinsvereinbarung bzw. bei Prüfung von Anträgen zur Verwendung des Pachtzinsnachlasses prüfen, wofür der Bezirksverband von seinen Mitgliedern schon Umlagen, Beiträge, „Gebühren“ o.ä. verlangt.
II. Der Pachtzinsnachlass, der sich aus der Verpachtung der landeseigenen Flächen ergibt, darf auch nur für Maßnahmen in landeseigenen Kleingartenanlagen verwendet werden. Vor Bewilligung zusätzlicher Mittel für die nachfolgend angeführten Maßnahmen in landeseigenen Kleingartenanlagen ist zu prüfen, ob die Mittel aus dem Pachtzinsnachlass verbraucht wurden.
III. Der Pachtzinsnachlass ist gemäß der Pachtzinsvereinbarung für die im Zusammenhang mit der Offenhaltung der Kleingartenanlagen zu leistenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Kleingartenanlage zu verwenden. Folgende Maßnahmen (außerhalb der Parzellen) stehen mit der Offenhaltung im Zusammenhang:
• Anlage und Instandhaltung sowie Instandsetzung von
o Wegen
o Außeneinfriedungen
o Wasserleitungen
o Hangabsicherungen, Stützmauern u.ä.
• Anlage und Pflege des Rahmengrün
• Baumpflege im Rahmengrün und auf Wegen
• Fällungen von Großbäumen auf Wegen und Gemeinschaftseinrichtungen und im Rahmengrün
• Aufstellung von Bänken in öffentlichen Bereichen
• Anlage und Unterhaltung von Spielplätzen bzw. Spielgeräten in öffentlichen Bereichen
• Beschaffung der erforderlichen Geräte und Materialien für gärtnerische Tätigkeiten im Rahmengrün und auf den Wegen
• Erstellung, Instandhaltung sowie Instandsetzung von Hinweisschildern, Wegweisern (optional beleuchtete Hausnummern)
• Anlage und Instandhaltung sowie Instandsetzung von Müllentsorgungsplätzen.
IV. Darüber hinaus können auf Antrag im Einzelfall folgende Maßnahmen finanziert werden:
• Rückbau bzw. Abriss von Lauben, wenn diese vom Unterpächter nicht verlangt oder geleistet werden können (Aufwandsentschädigung für die Vereinsmitglieder oder Fachfirmen) bei Nachweis der umweltgerechten Entsorgung
• bei Vorhandensein von Bodenbelastungen, die nicht durch die Kleingärtner verschuldet wurden:
– Anlegung von Hochbeeten
– Zuschüsse für den Einbau von Abwassersammelgruben in Wasserschutzgebieten z.B. Beauftragung von Fachfirmen, Kosten für Bodenanalyse, ordnungsgem. Abfallbeseitigung (mit Nachweis).
V. In Einzelfällen kann aus dem Pachtzinsnachlass auf Antrag ein Zuschuss für die Pflege nicht verpachteter Parzellen gewährt werden, sofern vom Verband/Verein keine Umlage dafür erhoben wird.
VI. Der Pachtzinsnachlass ist nicht zu verwenden für:
• Errichtung, Instandhaltung sowie Instandsetzung von baulichen Gemeinschaftseinrichtungen (Vereinshäuser, Vereinsschuppen, Musikpavillons, Toilette, Tanzflächen)
• Schnee- und Eisglättebeseitigung auf öffentlichem Straßenland vor den KGA
• Unterhaltung der Anlagen- und Wegebeleuchtung einschließlich der Betriebskosten
• Verwaltungsaufwand für zusätzliche Aufwände (z.B. Abrechnung öffentlicher Lasten, Zustimmung für Lauben u.ä. sowie für die Bildung von Rücklagen für Pachtstreitigkeiten)
• Versicherungsbeiträge
• Rechtsanwalt- und Gerichtskosten.

3. Ist die Verwendung des Nachlasses, den der Bezirksverband – da er von den Kleingartenpächtern der KGA weiter den Höchstpachtzins verlangt und erhält – ausschließlich zweckgebunden für zu leistende Aufwendungen für die Unterhaltung in dieser Kleingartenanlage einsetzbar?
3a. Wenn nein, warum nicht?

Nein. Der Bezirksverband der Kleingärtner Weißensee e. V. verwaltet alle per Zwischenpachtvertrag zugeordneten Kleingartenanlagen und erstellt jährlich einen gemeinsamen Prüfbericht, in dem der Anteil des Pachtzinses, der zur Unterhaltung der Kleingartenanlagen bei der Kleingärtnerorganisation verbleibt, als eine Summe ausgewiesen wird. Er trifft die Entscheidung, für welche Unterhaltungsmaßnahmen dieser Betrag in seinem Zuständigkeitsbereich verwendet wird.
Eine genaue Festlegung wie viel von diesem Pachtzinsnachlass in die jeweiligen Kleingartenanlagen zurückfließen sollte – gibt es nicht. Es ist sinnvoll, den Bezirksverbänden hier einen gewissen Handlungsspielraum zu lassen, um auch mal größere Sanierungsmaßnahmen wie z.B. im Wegebau in Angriff nehmen zu können.

4. Wurde eine solche Pachtzinsvereinbarung nur bezüglich der KGA Freies Land abgeschlossen oder existiert eine solche Vereinbarungen für alle KGAs, ggf. auch für die Bezirksverbände Prenzlauer Berg und Pankow?
4a. Auf welche Summe beläuft sich der gewährte Nachlass insgesamt für den Bezirk Pankow derzeit jährlich?

Die Vereinbarung über die Pachtzinsen für landeseigene kleingärtnerisch genutzte Grundstücke wurde gemeinsam von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. erarbeitet. Diese Vereinbarung ist als Anlage ein Bestandteil eines jeden Zwischenpachtvertrages der drei Bezirksverbände. Ebenso existiert die benannte Änderungsvereinbarung mit jedem Bezirksverband.

Die Summe beläuft sich auf rund 183.500 €.

5. Weisen die Bezirksverbände die jährlichen Ausgaben, die aus diesen Pachtzinsnachlässen für die Unterhaltung getätigt werden, dem Bezirk Pankow nach? 5a. Wenn nein, wie kontrolliert das Bezirksamt, dass diese Pachtzinsnachlässe vertragsgemäß verwendet werden?

In diesem Jahr erfolgt im Rahmen der Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eine Überprüfung durch die zuständige Behörde – im Bezirksamt Pankow von Berlin vom Straßen- und Grünflächenamt. Es ist beabsichtigt, einen Wirtschaftsprüfer einzubeziehen.

6. Können die Bezirksverbände die Pachtzinsnachlässe verwenden um Rücklagen zu bilden?
6a. Wenn ja, bis zu welcher Höhe können Rücklagen aus Pachtzinsnachlässen gebildet werden?

Die Beantwortung dieser Frage erfolgt, sobald die nötige Stellungnahme der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz vorliegt.

Rona Tietje
Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung und Bürgerdienste
Für die Leiterin der Abteilung

6. Können die Bezirksverbände die Pachtzinsnachlässe verwenden um Rücklagen zu bilden?
6a. Wenn ja, bis zu welcher Höhe können Rücklagen aus Pachtzinsnachlässen gebildet werden?

Der Pachtzinsnachlass ist gemäß der Pachtzinsvereinbarung für die im Zusammenhang mit der Offenhaltung der Kleingartenanlagen zu leistenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Kleingartenanlagen zu verwenden. Zu den leistenden Aufwendungen gehören z.B. Instandhaltung von Wasserleitungen sowie die Außeneinfriedung, das sind Positionen die sehr kostenintensiv sind und von den Bezirksverbänden der Kleingärtner angespart werden müssen.

Deswegen ist es aus Sicht der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz möglich, für größere Baumaßnahmen im Rahmen der Offenhaltung von Kleingartenanlagen Rücklagen zu bilden.

Die Höhe der Rücklage richtet sich nach den Baumaßnahmen sowie nach dem Steuerrecht für steuerlich gemeinnützige Vereine. Bei der Überprüfung der Verwendung des Pachtzinsnachlasses sollten die Bezirksverbände die Rücklagen für die baulichen Maßnahmen aufführen und dann nachweisen.

Manuela Anders-Granitzki

Kleine Anfrage auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4109