Kleine Anfrage - KA-0845/IX Bauordnungsrecht und Artenschutz in Genehmigungsverfahren 5. Juni 2024 „Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: 1. Welche Abteilungen im Bezirksamt sind bei Genehmigungsverfahren nach Bauord- nungsrecht (artenschutzrechtliche Prüfungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, An- träge auf Befreiung/Ausnahme) für den Bereich Artenschutz beteiligt?“ Im Bezirksamt Pankow sind bei Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht (arten- schutzrechtliche Prüfungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anträge auf Befrei- ung/Ausnahme) für den Bereich Artenschutz die Abteilungen Stadtentwicklung und Bür- gerdienste und Ordnung und Öffentlicher Raum beteiligt. 2. „Wie viele Planstellen sind für die unter Frage 1 genannten jeweiligen Abteilungen vor- gesehen und wie viele davon sind unbesetzt?“ Die unter 1. benannten Abteilungen sind aufgrund ihrer differenzierten Aufgabenerfüllun- gen in verschiedene Ämter, Fachbereiche (bspw. FB Bau- und Wohnungsaufsicht, FB Stadtplanung) und Gruppen untergliedert. Im Stadtentwicklungsamt Pankow gibt es keine expliziten Planstellen, denen ausschließlich die unter Frage 1 benannten Aufgabenbe- reich zugewiesen sind. Daher kann hier keine konkrete Anzahl an Planstellen benannt wer- den. In der Abteilung Ordnung und öffentlicher Raum/Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat) sind 3 VZÄ für den Artenschutz vorgesehen. Diese Mitarbeitenden bearbeiten nicht nur den Freilandartenschutz im Zuge von Baugenehmigungsverfahren, sondern auch bei weiteren Planverfahren (B-Pläne, Planfeststellungsverfahren, etc.) und sind zudem für den Vollzug der Gebäudebrüterverordnung und den Handelsartenschutz zuständig. Derzeit sind alle 3 Stellen besetzt. Eine Stelle muss bis zum 01.01.2025 neu besetzt werden (Ruhestand). Die anderen beiden Stellen wurden in 10/2023 und 03/2024 neu besetzt. Daher befinden sich beide MA noch in der Einarbeitung. 3. „Kommt es bei Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Arten- schutz zu Verzögerungen aufgrund fehlender Stellen? “ Auf Grund fehlender Stellen kommt es nicht zu unmittelbaren Verzögerungen im rechtlichen Sinne, jedoch würden mehr Stellen die Verkürzung der Bearbeitungszeiten der in der Ant- wort zu Frage 2. benannten Arbeiten relevant verkürzen. Verzögerungen treten i. d R. häu- fig dadurch ein, dass bspw. nachgeforderte Unterlagen zum Artenschutz, die für die Prü- fung erforderlich sind, nicht ausreichend umfangreich und/oder zeitnah durch die Antrag- steller beigebracht werden. Darüber hinaus ist im Bereich Artenschutz, wie auch in anderen Bereichen, häufig aufgrund des Mitarbeiterwechsels eine erhöhte Arbeitsbelastung der ver- bleibenden Mitarbeiter zu konstatieren. Auch altersbedingtes Ausscheiden von Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern und die Kapazitätsbindung, durch den wichtigen Wissenstransfer neuer Mitarbeiter, bindet enorme Kräfte, die mitunter bei der Vorgangsbearbeitung fehlen. 4. „Gibt es bei Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Arten- schutz zeitliche Fristen, die eingehalten werden müssen?“ Die Fristen ergeben sich aus § 69 Bauordnung Berlin (BauO Bln). Danach beteiligt (Stel- lungnahmeersuchen) der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht das Umwelt- und Natur- schutzamt, sofern dies rechtlich vorgeschrieben ist (Bundesnaturschutzgesetz). Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat nach Eingang des Ersuchens bei UmNat. Jedoch müssen dafür die zur Prüfung bei UmNat erforderlichen Unterlagen vollständig vor- liegen. Liegen diese nicht vollständig vor, gilt die Frist als unterbrochen- s. zur Vollständig- keit auch Antwort zu Frage 3 5. „Wie schätzt das Bezirksamt die durchschnittliche Arbeitszeit für Genehmigungsverfah- ren nach Bauordnungsrecht für den Bereich Artenschutz ein? Können die unter Frage 4 ge- nannten Fristen eingehalten werden?“ Unter Berücksichtigung der o. g. Antworten zu Fragen 3 und 4, hier die Vollständigkeit der zu prüfenden Unterlagen sind die Bearbeitungszeiten je nach Genehmigungsverfahren sehr unterschiedlich. Diese könne von einem Tagen bis mehrere Wochen oder Jahre (B-Planver- fahren) betragen. Insofern kann eine durchschnittliche Arbeitszeit nicht geschätzt werden. 6. „Welcher zusätzliche Arbeitsaufwand, wie z.B. Prüfungen von Ausgleichsmaßnahmen nach Vorhabenbeginn, entstehen bei abgeschlossenen Genehmigungsverfahren nach Bau- ordnungsrecht für den Bereich Artenschutz?“ Nach abgeschlossenen Genehmigungsverfahren sind immer Prüfungen notwendig, die die richtige Ausführung von Vermeidungs-, Minimierungs-, und Kompensations-/Ersatzmaßnah- men (CEF, FCS) beinhalten. Darüber hinaus hat das Umwelt- und Naturschutzamt auch im- mer wieder mit Ordnungswidrigkeiten im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu tun, die je nach Umfang, einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten. 7. „In wie vielen Genehmigungsverfahren der letzten fünf Jahre wurden nach Bauord- nungsrecht die Belange des Artenschutzes über vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [1] geregelt und in wie vielen Fällen wurden stattdessen artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren unter Beteiligung der Natur- schutzverbände eingeleitet?“ Es ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich diese Frage zu beantworten, da das Zusam- menstellen dieser Vorgänge zu aufwendig ist. 8. „Zu welchen Zeitpunkten der Genehmigungsverfahren nach Bauordnungsrecht werden die unter Frage 1 genannten jeweiligen Abteilungen beteiligt — und werden diese infor- miert, konsultiert oder müssen eine Zustimmung erteilen?“ Der Zeitpunkt der Behördenbeteiligungen ergibt sich aus § 69 BauO Bln. Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Der Bauherr könnte das bauaufsichtliche Stellungnahmeverfahren relevant beschleunigen, sofern er vor Bauantragstellung die spezialgesetzlichen Belange bspw. die des Bundesna- turschutzgesetzes (BNatSchG) mit der beteiligten Behörde vollständig abgestimmt hat, denn die Beteiligung entfällt, wenn die jeweilige Behörde (UmNat) oder sonstige Stelle dem Bau- antrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat.