Kleine Anfrage 0846-IX

Freier und kostenloser Zugang zu Umweltinformationen in Pankow – BeispielAusgleichskonzepte

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Beim Bezirksamt kann Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) [1]
genommen werden, dieses bezieht sich bei Umweltdaten auf das
Umweltinformationsgesetz (UIG) [2] – § 18a Abs. 1 IFG Berlin besagt:
„Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser
Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.“. Der § 18a Abs. 4 IFG Berlin besagt: „Für die Übermittlung von
Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 16 findet
insoweit Anwendung. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren nicht
erhoben für 1. die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort, […].“ (vgl. schriftliche
„kleine“ Anfrage KA-0778/IX [6]).

1. Der § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) [1] besagt: „Umweltinformationen
sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über […] Maßnahmen
oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile […] oder auf Faktoren […]
auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von
Umweltbestandteilen […] bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische
Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen,
Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme; [..,]“.
Handelt es sich bei Ausgleichskonzepten z.B. bei/für Bauvorhaben um
Informationen zu Maßnahmen und Tätigkeiten, insbesondere bzgl. UIG § 2 Abs. 3
Nr. 1 „Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft
und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und
Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ – und falls nicht, auf
welcher genauen Rechtsauslegung basiert diese Einschätzung des Bezirksamtes?

Bei Ausgleichskonzepten handelt es sich nach hiesiger Rechtsaufassung nicht um
Umweltinformationen, die ständig und dauerhaft erhoben werden oder Teil von
übergeordneten Programmen, Konzepten oder Abkommen sind. Unabhängig davon
kann Einsicht in Akten mit Ausgleichskonzepten über einen Antrag nach dem IFG
gewährt werden (vgl. hier ergänzend Antwort zu Frage 2).

2. Der § 2 Abs. 4 UIG besagt: „Eine informationspflichtige Stelle verfügt über
Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie
bereitgehalten werden.“. Ist es zutreffend, dass UIG/IFG keinen Unterschied
nennen, ob eine Umweltinformationen (inkl. Informationen zu Maßnahmen und
Tätigkeiten) vom Bezirksamt oder von einem Vorhabenträger erstellt wurden, oder
die Maßnahmen oder Tätigkeiten durch den Vorhabenträger oder das Bezirksamt
durchgeführt werden sollen – und falls nein, in welchen Fällen fallen
Umweltinformationen z.B. bzgl. Baumaßnahmen nicht unter diese Regelung?

Das IFG/UIG eröffnet der Allgemeinheit ein umfassendes Informationsrecht mit dem
Ziel, in Akten von Behörden Einsicht zu nehmen oder aus ihnen Auskunft erhalten zu
können. Der Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft muss jedoch dann ganz
oder teilweise abgelehnt werden, wenn ein besonderer Ausschlusstatbestand vorliegt
(vgl. §§ 5-12 IFG bzw. §§ 8-9 UIG). Die Verweigerung oder Beschränkung der
Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist zu begründen (vgl. § 15 IFG bzw. § 5 UIG). Im
Falle der Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft
handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden
kann.

3. Der § 16 IFG Berlin besagt: „Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das
Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig. Das Gesetz über Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.“. Der § 5 dieser Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) [3]
besagt: „Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen
festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands
und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der
Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der
Amtshandlung ergeben, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Gebührenschuldners.“. Die Spanne 5 bis 100 € ist eine einfache Akteneinsicht
nach Gebührenliste, Tarifstelle 1004 [4].

a. In welchen Fällen grenzt das Bezirksamt die voraussichtlichen Kosten vor
Einsichtnahme weiter ein, und (wie) können Bürger*innen vor Einsichtnahme
den genauen Betrag erfahren – da die Höchstgrenze immerhin 2000% der
Untergrenze beträgt?

b. In welchem genauen Verfahren würde – wenn diese Informationen nicht
sowieso Umweltdaten sind, und eine Einsichtnahme vor Ort daher kostenlos
– im Falle einer Einsichtnahme in eine vorliegende Akte der genaue Betrag
ermittelt werden?

Zu a) Eine Eingrenzung der Kosten vor Akteneinsicht oder Aktenauskunft erfolgt nicht.
Dies ist auch nicht möglich, da die genauen Kosten tatsächlich erst nach Abschluss
der Amtshandlung ermittelt werden können. Auf Nachfrage kann jedoch eine
Schätzung der Kosten vor Antragstellung abgegeben werden.
Zu b) Die Verwaltungsgebühren sind gem. § 8 des Gesetzes über Gebühren und
Beiträge (GebBtrG BE) unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes,
des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung
der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen (Einzelfallentscheidung).
Gegen die Festsetzung von Gebühren kann gesondert Widerspruch erhoben werden.

4. Auf die schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0778/IX [6] antwortete das Bezirksamt:
„Unter § 7 Abs. 4 ist dies klar formuliert und geregelt, welche Abschriften und oder
Fotos gemacht werden dürfen.“

a. Auf welchen § 7 Abs. 4 bezieht sich das Bezirksamt – in Anbetracht der
Tatsache, dass es weder im UIG [1] noch im IFG Berlin [2] einen § 7 Abs.
4 gibt?

b. Möchte das Bezirksamt die Gelegenheit dieser Anfrage nutzen, um nicht
nur auf einen § zu verweisen, sondern eine explizite Antwort geben, ob bei
einer Einsichtnahme vor Ort Abschriften aus der Akte und/oder Fotos der
Akte erfolgen dürfen?

Zu a und b) Es entspricht den Tatsachen, dass es weder im IFG noch im UIG einen § 7
Abs. 4 gibt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Schreibfehler
handelte. Im Rahmen einer Akteneinsicht dürfen auch Abschriften und Fotos
angefertigt werden. Nach herrschender Meinung wird davon ausgegangen, dass ohne
die Möglichkeit der Anfertigung von Notizen oder Abschriften als Gedächtnisstütze
das Recht auf Akteneinsicht weitgehend entwertet wird. Bei einer Kamera handelt es
sich um nichts anderes als ein Hilfsmittel zur Fertigung einer Abschrift.

5. Der BVV-Beschluss VIII-1299 [5] vom 01.09.2021 „Freier und kostenloser Zugang
zu Umweltinformationen für Pankow“ ersucht das Bezirksamt, auf der eigenen
Internet-Präsenz über freien Zugang zu Umweltinformationen zu informieren und
welche Möglichkeiten bestehen an alle frei zugänglichen Informationen und
Gutachten zu kommen – insbesondere Hinweise zur Abfrage von Daten
insbesondere beim Straßen- und Grünflächenamt sowie beim Umwelt- und
Naturschutzamt. Es soll unter anderem dargestellt werden, dass die Einsichtnahme
vor Ort kostenfrei ist. Auf die schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0778/IX [6]
antwortete das Bezirksamt am 26.02.2024: „Eine Antwort zu der Drucksache VIII-
1299 erfolgt zeitnah.“. Bis zum Zeitpunkt des Einreichens dieser Anfrage ist keine
Antwort erfolgt. Was ist die Definition des Bezirksamtes für „zeitnah“, und zu
welcher BVV wird das Bezirksamt einen ersten Zwischenbericht (Vorlage zur
Kenntnisnahme „VzK“) einbringen?

Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert im Internet bereits
umfassend über das Recht auf Informationszugang (Akteneinsicht oder Aktenauskunft):
https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-
grundlagen/berliner-informationsfreiheitsgesetz-ifg/
Das IFG/UIG regelt das Informationsrecht gegenüber allen Behörden und
Behördenteilen im Land Berlin, nicht nur das Informationsrecht gegenüber dem
Straßen- und Grünflächenamt und dem Umweltamt- und Naturschutzamt. Es wird
daher keine Notwendigkeit gesehen, im Rahmen der Internetpräsenz nur dieser
beiden Fachämter nochmals gesondert auf das Recht auf Informationszugang
hinzuweisen, zumal der Datenschutzbeauftrage des Bezirksamtes Pankow von Berlin
bereits umfassen über das Recht auf Informationszugang informiert:
https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-
verwaltung/beauftragte/datenschutz/artikel.833100.php

[1] https://gesetze.berlin.de/perma?j=InfFrG_BE_!_7
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/BJNR370410004.html
[3] https://gesetze.berlin.de/perma?j=VwGebO_BE_!_2
[4] https://www.datenschutz-
berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/informationsfreiheit/BlnBDI_Stundensaetze_2023.pdf
[5] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-
verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6244
[6] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-
verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4560