KA-0963/IX

B-Pläne 3-60 Pankower Tor – Artenschutz Kreuzkröten – Nachfrage

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Auf die schriftliche „kleine“ Anfragen KA-0118/IX antwortete das Bezirksamt zum
    Artenschutz auf der Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofs: „Maßnahmen und
    Management zum Schutz der Kreuzkröte werden zwischen der Senatsverwaltung
    für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) und dem
    Bezirksamt Pankow eng abgestimmt.
    a. Welche Maßnahmen und welches Management sind aktuell für geschützte
    Arten wie der Kreuzkröte auf der Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofs
    vorgesehen?“
    b. Durch wen werden Maßnahmen und Management durchgeführt, und wer
    trägt hierfür die Kosten (hierbei insbesondere: Welche Kosten werden durch
    den Eigentümer der Fläche getragen)?
    c. Wann erfolgte durch das Bezirksamt zuletzt eine Begehung vor Ort, und
    von wann ist die letzte dem Bezirksamt vorliegende Dokumentation zum
    Zustand der Habitatflächen?

    zu 1a:
    Bisher gibt es kein Managementkonzept. Die Stiftung Naturschutz Berlin (SNB) stellt die
    erforderlichen Maßnahmen, bei Bedarf, für den Erhalt der Kreuzkröte zusammen.
    Außerdem kartiert die SNB seit mehreren Jahren den Kreuzkrötenbestand und

    beobachtet dabei die Entwicklung des Habitats. Bei Bedarf führt die SNB, in Abstimmung
    mit dem Flächeneigentümer, der obersten Naturschutzbehörde (ONB) und der unteren
    Naturschutzbehörde (UNB), Pflegemaßnahmen des Kreuzkrötenhabitats aus. Diese
    Maßnahmen bestehen im Wesentlichen darin die Gehölzsukzession, insbesondere in den
    Laichgewässern, zurückzudrängen. Es wurden in der Vergangenheit auch künstliche
    temporäre Gewässer und Überwinterungshabitate angelegt.
    Des Weiteren wird eine indirekte Pflege durch den Flächeneigentümer ausgeführt. 2023
    und 2024 wurden in Abstimmung mit der UNB und der SNB Rückschnitte von jungem
    Gehölzaufwuchs durchgeführt.
    zu 1b:
    Siehe hierzu Antwort zu 1a). Die anfallenden Kosten sind dem Bezirksamt unbekannt.
    zu 1c:
    Die letzte Begehung vor Ort durch das Bezirksamt erfolgte am 29.02.2024 während des
    Pflegeeinsatzes der SNB.
    Die letzte dem Bezirksamt vorliegende Dokumentation zum Zustand der Habitatflächen
    ist vom 11.10.2024 in Form des Protokolls (erstellt durch Natur+Text GmbH) zum
    Pflegedurchgang durch den Flächeneigentümer (Anlage 1).
  2. Allein von der S-Bahn aus ist eine deutliche Sukzession auf dem Gelände zu
    erkennen, die dem Erhalt des Habitats der Kreuzkröte zuwiderlaufen dürfe.
    a. Sind nach Einschätzung des Bezirksamts die ggw.
    Managementmaßnahmen für die Fläche ausreichend – und falls nicht,
    welche Maßnahmen (z.B. maschinelle oder intensivere händische Pflege)
    wären notwendig?
    b. Welche Genehmigungen bzw. Aufträge oder Initiativen gingen nach
    Kenntnis des Bezirksamts vom Eigentümer aus, um eine ausreichende
    Sicherung (wie durch Wiederherstellung des Ruderalcharakters oder
    Vertiefung von Tümpeln) des Habitats zu erreichen?“
    c. Für wann rechnet das Bezirksamt aufgrund der Sukzession mit einer
    Einordnung als „Wald“ und einer entsprechenden Zuständigkeit der
    Berliner Forsten?

    zu 2a:
    Die SNB hat eine Zusammenstellung von Maßnahmen zum Erhalt der Kreuzkröte am
    Pankower Tor erstellt (Anlage 2). Das Bezirksamt hat den Maßnahmen zugestimmt.
    Aufgrund verschiedener offener Fragestellungen konnten nicht alle Maßnahmen, die die
    SNB vorgeschlagen hat, umgesetzt werden.
    zu 2b:
    Folgende Aktionen des Eigentümers sind dem Bezirksamt bekannt:
  • Januar – Februar 2020 – Entkrautung Magnetgewässer + Anlage eines neuen
    Magnetgewässers
  • Dezember 2021 – Januar 2022 – Gehölzrückschnitt
  • Dezember 2024 – Gehölzrückschnitt
    zu 2c:
    Hierzu kann das Bezirksamt keine Einschätzung abgeben. Die Zuständigkeit und
    Einschätzungsprägorative liegt bei den Berliner Forsten.
  1. Bzgl. des gesetzlichen Artenschutzes –
    a. welche Verpflichtungen obliegen dem aktuellen Eigentümer der Fläche
    bzgl. der (Habitate der) dort vorhandenen geschützten Arten, so
    insbesondere der Kreuzkröte,
    b. werden diese gesetzlichen Auflagen auf der Fläche der B-Pläne 3-60
    a/b/c nach Kenntnis des Bezirksamts ausreichend eingehalten – und falls
    nein, wie beabsichtigt das Bezirksamt dem Artenschutz auf dem
    ehemaligen Rangierbahnhof Geltung zu verschaffen?

    zu 3a:
    In § 50 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) werden die Duldungspflichten und
    Kostentragung im Zusammenhang mit Maßnahmen des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege geregelt. Danach hat der Eigentümer und Nutzungsberechtigte von
    Grundstücken die Verpflichtung bestimmte Maßnahmen des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege auf ihren Flächen zu dulden. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen,
    die zur Erhaltung, Pflege oder Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich sind.
    Die betroffenen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen vorab informiert sein. Die
    Kosten trägt in der Regel die zuständige Behörde. Nach § 50 Abs. 3 NatSchGBln können
    die Kosten den Duldungspflichtigen im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden.
    Darüber hinaus müssen die Eigentümer von Flächen grundsätzlich die Vorgaben des
    Bundesnaturschutzgesetzes und des NatSchGBln in Gänze beachten. So müssen u.a.
    Vegetationsbeseitigungen, Eingriffe in Natur und Landschaft und artenschutzrechtliche
    Thematiken bei geplanten Vorhaben immer beachtet und mit der zuständigen Behörde
    abgestimmt werden.
    zu 3b:
    Der Flächeneigentümer duldet aktuell die Umsetzung von Maßnahmen zum Erhalt der
    Kreuzkrötenpopulation auf seinen Flächen und setzt zum Teil auch abgestimmte

    Maßnahmen selbständig um. Aus Sicht der UNB ist mit der Maßnahmenumsetzung durch
    die SNB und den Flächeneigentümer der Erhalt der Kreuzkrötenpopulation überwiegend
    sichergestellt.
  2. Auf die schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0118/IX antwortete das Bezirksamt: „Ich
    bitte den Verordneten Hr. Lüssow, seine Anfrage über das Abgeordnetenhaus an
    die zuständige Senatsverwaltung (SenUMVK) zu stellen.“. Welche Verfahren stehen
    Bezirksverordneten für Anfragen „über das Abgeordnetenhaus“ an eine
    Senatsverwaltung zur Verfügung (bitte Nennung der genauen jeweiligen
    rechtlichen Basis wie z.B. Bezirksverwaltungsgesetz, Allgemeines
    Zuständigkeitsgesetz, …)?

    Dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde in der Vergangenheit durch die
    Senatsverwaltung Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) mitgeteilt, dass
    Kleine Anfragen der Bezirke nicht bearbeitet werden. Daher wurde der Passus „Anfragen
    sind bei Zuständigkeit der Senatsverwaltung über das Abgeordnetenhaus zu stellen“
    eingefügt.
    Aufgrund der hier gestellten Nachfrage wurde beim Rechtsamt eine Prüfung des
    Sachverhalts erfragt. Diese ergab Folgendes:
    Der einzige, bekannte, offizielle Weg Anfragen an die Senatsverwaltung über das
    Abgeordnetenhaus zu stellen, ist über eine Empfehlung nach § 13 Abs. 3 BezVG. Danach
    ist die BVV nicht befugt, unmittelbar Auskünfte von Dritten zu verlangen, mithin auch nicht
    einzelne Bezirksverordnete. Folglich bleibt nur der Weg über eine durch die BVV
    beschlossene Empfehlung an das BA, dass dieses sich daraufhin an die zuständige Stelle,
    in deren Zuständigkeit die Angelegenheit liegt, wendet.