KA-0963/IX B-Pläne 3-60 Pankower Tor – Artenschutz Kreuzkröten – Nachfrage 29. Januar 202529. Januar 2025 Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: Auf die schriftliche „kleine“ Anfragen KA-0118/IX antwortete das Bezirksamt zumArtenschutz auf der Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofs: „Maßnahmen undManagement zum Schutz der Kreuzkröte werden zwischen der Senatsverwaltungfür Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) und demBezirksamt Pankow eng abgestimmt.a. Welche Maßnahmen und welches Management sind aktuell für geschützteArten wie der Kreuzkröte auf der Fläche des ehemaligen Rangierbahnhofsvorgesehen?“b. Durch wen werden Maßnahmen und Management durchgeführt, und werträgt hierfür die Kosten (hierbei insbesondere: Welche Kosten werden durchden Eigentümer der Fläche getragen)?c. Wann erfolgte durch das Bezirksamt zuletzt eine Begehung vor Ort, undvon wann ist die letzte dem Bezirksamt vorliegende Dokumentation zumZustand der Habitatflächen?zu 1a:Bisher gibt es kein Managementkonzept. Die Stiftung Naturschutz Berlin (SNB) stellt dieerforderlichen Maßnahmen, bei Bedarf, für den Erhalt der Kreuzkröte zusammen.Außerdem kartiert die SNB seit mehreren Jahren den Kreuzkrötenbestand undbeobachtet dabei die Entwicklung des Habitats. Bei Bedarf führt die SNB, in Abstimmungmit dem Flächeneigentümer, der obersten Naturschutzbehörde (ONB) und der unterenNaturschutzbehörde (UNB), Pflegemaßnahmen des Kreuzkrötenhabitats aus. DieseMaßnahmen bestehen im Wesentlichen darin die Gehölzsukzession, insbesondere in denLaichgewässern, zurückzudrängen. Es wurden in der Vergangenheit auch künstlichetemporäre Gewässer und Überwinterungshabitate angelegt.Des Weiteren wird eine indirekte Pflege durch den Flächeneigentümer ausgeführt. 2023und 2024 wurden in Abstimmung mit der UNB und der SNB Rückschnitte von jungemGehölzaufwuchs durchgeführt.zu 1b:Siehe hierzu Antwort zu 1a). Die anfallenden Kosten sind dem Bezirksamt unbekannt.zu 1c:Die letzte Begehung vor Ort durch das Bezirksamt erfolgte am 29.02.2024 während desPflegeeinsatzes der SNB.Die letzte dem Bezirksamt vorliegende Dokumentation zum Zustand der Habitatflächenist vom 11.10.2024 in Form des Protokolls (erstellt durch Natur+Text GmbH) zumPflegedurchgang durch den Flächeneigentümer (Anlage 1). Allein von der S-Bahn aus ist eine deutliche Sukzession auf dem Gelände zuerkennen, die dem Erhalt des Habitats der Kreuzkröte zuwiderlaufen dürfe.a. Sind nach Einschätzung des Bezirksamts die ggw.Managementmaßnahmen für die Fläche ausreichend – und falls nicht,welche Maßnahmen (z.B. maschinelle oder intensivere händische Pflege)wären notwendig?b. Welche Genehmigungen bzw. Aufträge oder Initiativen gingen nachKenntnis des Bezirksamts vom Eigentümer aus, um eine ausreichendeSicherung (wie durch Wiederherstellung des Ruderalcharakters oderVertiefung von Tümpeln) des Habitats zu erreichen?“c. Für wann rechnet das Bezirksamt aufgrund der Sukzession mit einerEinordnung als „Wald“ und einer entsprechenden Zuständigkeit derBerliner Forsten?zu 2a:Die SNB hat eine Zusammenstellung von Maßnahmen zum Erhalt der Kreuzkröte amPankower Tor erstellt (Anlage 2). Das Bezirksamt hat den Maßnahmen zugestimmt.Aufgrund verschiedener offener Fragestellungen konnten nicht alle Maßnahmen, die dieSNB vorgeschlagen hat, umgesetzt werden.zu 2b:Folgende Aktionen des Eigentümers sind dem Bezirksamt bekannt: Januar – Februar 2020 – Entkrautung Magnetgewässer + Anlage eines neuenMagnetgewässers Dezember 2021 – Januar 2022 – Gehölzrückschnitt Dezember 2024 – Gehölzrückschnittzu 2c:Hierzu kann das Bezirksamt keine Einschätzung abgeben. Die Zuständigkeit undEinschätzungsprägorative liegt bei den Berliner Forsten. Bzgl. des gesetzlichen Artenschutzes –a. welche Verpflichtungen obliegen dem aktuellen Eigentümer der Flächebzgl. der (Habitate der) dort vorhandenen geschützten Arten, soinsbesondere der Kreuzkröte,b. werden diese gesetzlichen Auflagen auf der Fläche der B-Pläne 3-60a/b/c nach Kenntnis des Bezirksamts ausreichend eingehalten – und fallsnein, wie beabsichtigt das Bezirksamt dem Artenschutz auf demehemaligen Rangierbahnhof Geltung zu verschaffen?zu 3a:In § 50 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) werden die Duldungspflichten undKostentragung im Zusammenhang mit Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege geregelt. Danach hat der Eigentümer und Nutzungsberechtigte vonGrundstücken die Verpflichtung bestimmte Maßnahmen des Naturschutzes und derLandschaftspflege auf ihren Flächen zu dulden. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen,die zur Erhaltung, Pflege oder Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich sind.Die betroffenen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen vorab informiert sein. DieKosten trägt in der Regel die zuständige Behörde. Nach § 50 Abs. 3 NatSchGBln könnendie Kosten den Duldungspflichtigen im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden.Darüber hinaus müssen die Eigentümer von Flächen grundsätzlich die Vorgaben desBundesnaturschutzgesetzes und des NatSchGBln in Gänze beachten. So müssen u.a.Vegetationsbeseitigungen, Eingriffe in Natur und Landschaft und artenschutzrechtlicheThematiken bei geplanten Vorhaben immer beachtet und mit der zuständigen Behördeabgestimmt werden.zu 3b:Der Flächeneigentümer duldet aktuell die Umsetzung von Maßnahmen zum Erhalt derKreuzkrötenpopulation auf seinen Flächen und setzt zum Teil auch abgestimmteMaßnahmen selbständig um. Aus Sicht der UNB ist mit der Maßnahmenumsetzung durchdie SNB und den Flächeneigentümer der Erhalt der Kreuzkrötenpopulation überwiegendsichergestellt. Auf die schriftliche „kleine“ Anfrage KA-0118/IX antwortete das Bezirksamt: „Ichbitte den Verordneten Hr. Lüssow, seine Anfrage über das Abgeordnetenhaus andie zuständige Senatsverwaltung (SenUMVK) zu stellen.“. Welche Verfahren stehenBezirksverordneten für Anfragen „über das Abgeordnetenhaus“ an eineSenatsverwaltung zur Verfügung (bitte Nennung der genauen jeweiligenrechtlichen Basis wie z.B. Bezirksverwaltungsgesetz, AllgemeinesZuständigkeitsgesetz, …)?Dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde in der Vergangenheit durch dieSenatsverwaltung Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) mitgeteilt, dassKleine Anfragen der Bezirke nicht bearbeitet werden. Daher wurde der Passus „Anfragensind bei Zuständigkeit der Senatsverwaltung über das Abgeordnetenhaus zu stellen“eingefügt.Aufgrund der hier gestellten Nachfrage wurde beim Rechtsamt eine Prüfung desSachverhalts erfragt. Diese ergab Folgendes:Der einzige, bekannte, offizielle Weg Anfragen an die Senatsverwaltung über dasAbgeordnetenhaus zu stellen, ist über eine Empfehlung nach § 13 Abs. 3 BezVG. Danachist die BVV nicht befugt, unmittelbar Auskünfte von Dritten zu verlangen, mithin auch nichteinzelne Bezirksverordnete. Folglich bleibt nur der Weg über eine durch die BVVbeschlossene Empfehlung an das BA, dass dieses sich daraufhin an die zuständige Stelle,in deren Zuständigkeit die Angelegenheit liegt, wendet.