KA-1061/IX

Ausweisung von Zonen ohne Hundemitnahme in Pankow

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

30-05.2025

In Bezirken wie Friedrichshain-Kreuzberg gibt es neben vielen Zonen mit „Hundefreilauf“ (vgl. die parallel eingereichte Anfrage „Ausweisung von Zonen mit Hundefreilauf in Pankow“) zusätzlich Zonen „Hundemitnahmeverbot“ mit Begründung „wegen des hohen Nutzungsdrucks und des besonderen Charakers bestimmter Anlagenteile“ [1].

1. Bzgl. Zonen mit „Hundemitnahmeverbot –

a) (wo) gibt es in Pankow bereits solche Zonen,

In Pankow sind keine Hundemitnahme-Zonen explizit ausgewiesen. Gem. Hundegesetz § 15 Abs. 1 besteht ein generelles Mitnahmeverbot auf Spielplatzflächen und auf gekennzeichneten Liegewiesen.

b) (wo und mit welchem Ergebnis) hat das Bezirksamt bisher die Ausweisung (weiterer) solcher Zonen geprüft,

Im Rahmen der Drucksache IX-0277 – „Wohin zum Gassi gehen – ein Hundeauslaufkonzept für Pankow“ wurde 2022/2023 insgesamt 19 potenziell geeigneter Grünflächen überprüft von denen 8 Standorte den Kriterien einer Potenzialfläche entsprachen. Eine Ausweisung von Zonen für eine Hundemitnahme wurde nicht gepfüft.

c) (wo und mit welcher Begründung) hält das Bezirksamt eine zukünftige Ausweisung solcher Zonen in der Zukunft für notwendig bzw. sinnvoll (z.B. in sensiblen Teilen des Erholungsraums zukünftiger Stadtquartiere, Grünanlagen, Schutzgebieten)?

Für eine Ausweisung von Hundeverbotszonen kann im Einzelfall auf Antrag eine Prüfung erfolgen. Eine generelle Ausweisung und Prüfung für alle öffentlichen Grün- und Erholungsflächen sowie für Schutzgebiete ist personell und finanziell nicht darstellbar.

2. Auf Basis welcher Regelungen (GrünanlG, NatSchG, …) könn(t)en (weitere) entsprechende Zonen mit „Hundemitnahmeverbot“ in Pankow ausgewiesen werden, und welche Ausnahmen müssten auch in diesen Zonen jeweils weiterhin erfolgen

a) in Grünanlagen,

In Grünanlagen könnte auf Basis des Grünanlagengesetzes § 6, Abs. 4 einschränkende Bestimmungen getroffen werden.

b) in Schutzgebieten,

In Schutzgebieten müsste eine Ausnahme gem. BNatSchG §39, Abs. 1 und § 44 Abs. 1 begründet werden (Artenschutz

c) außerhalb dieser beiden Schutzbereiche?

Sofern eine öffentliche Fläche nicht gewidmet ist, besteht auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB §§ 858ff, 903, 1004 sowie auf Grundlage des Grundgesetzes GG § 13 und Strafgesetzbuches § 123 StGB ein Hausrecht des jeweiligen Grundstückeigentümers. Sofern eine Fläche nicht eingezäunt ist, können ggf Beschränkungen und Hinweise ausgeschildert werden.

3. Was ist die Definition der „Brachflächen“, auf denen neben unbelebten Straßen und Plätzen Ausnahmen [3, 4] von der „Leinenpflicht“ bestehen – und können auf diesen „Brachflächen“ nach Einschätzung des Bezirksamtes ebenfalls Zielkonflikte zwischen freilaufenden Hunden und dem Natur- und Artenschutz bestehen?

Der Begriff „Brachflächen“ ist nicht verwaltungsrechtlich verbindlich definiert. Das können z.B. private Flächen sein. Als „Brachflächen“ werden umgangssprachlich häufig gewidmete Verkehrsflächen bezeichnet, bzw. der Grünstreifen neben Straßen ist unbefestigte Verkehrsfläche. Für gewidmete Verkehrsflächen sind die Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) maßgeblich.

Öffentliche Grünflächen müssen gem. GrünanlG § 3, Abs. 3 (Tulpenschild) gekennzeichnet sein.

Für jede Fläche besteht für den Eigentümer eine Verkehrssicherungspflicht. Für die zweckbestimmten Verkehrsflächen sind Nutzungskonflikte durch freilaufende Hunde kein Bewertungskriterium. Naturschutz- und Landschaftsschutzflächen können an Straßenverkehrsflächen angrenzen, müssen dann aber auch als solche durch Schilder gekennzeichnet sein („Eulenschild“).

4. (Wieso) ist bzw. wäre nach Einschätzung des Bezirksamtes ein Vollzug der entsprechenden Regelung in einer Zone mit „Hundemitnahmeverbot“ eher bzw. nicht eher möglich als in einem Gebiet mit nur „Leinenpflicht“ (d.h. der allgemeinen Regelung des HundeG [5])?

Beide Varianten sind hypothetischer Natur und lassen sich in absehbarer Zeit weder personell noch finanziell umsetzen. Hinzu kommt, dass Regelungen für bestimmte Bereiche oder Flächen nur dann sinnvoll sind, wenn deren Einhaltung regelmäßig überwacht werden kann.

5. Hilft das Angebot von Hundefreilaufflächen dem Bezirksamt oder Auftragnehmern (Parkläufer, Stadtnatur-Ranger, …), das Ordnungsrecht in Grünanlagen oder anliegenden Schutzgebieten durchzusetzen – falls ja, wie und in welchem Umfang erfolgt dies (z.B. Entlastung der anderen Zonen bzw. Zeiten, stärkere Vorbildfunktion und Mithilfe von Hundehaltenden) bzw. falls nein, wodurch wird eine solche „win-win“ Situation für Menschen mit und ohne Hund sowie der Stadtnatur verhindert?

Siehe Antwort zu Frage 4. Eine Umsetzung wird nach Einschätzung der Fachämter durch ein Übermaß an rücksichtslosem Verhalten und Desinteresse am Erhalt eines gepflegten und für alle nutzbaren (Wohn-)Umfeld verhindert. Dies umfasst gleichermaßen die Vermüllung öffentlicher Straßen, Plätze und Grünflächen. Es muss ein erheblicher Teil der Investitions- und Unterhaltungsmittel in die Beseitigung von Schäden durch Vandalismus und Vermüllung gesteckt werden. Dazu zählt leider auch der unsachgemäße Gebrauch von Grünflächen und Stadtplätzen durch freilaufende Hunde und deren Folgeerscheinungen

[1] https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/strassen-und-gruenflaechenamt/gruenflaechen/gruenanlagen/artikel.146176.php

[2] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HuHGBE2016V1P24

[3] https://service.berlin.de/dienstleistung/121822/

[4] https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/hundehaltung/artikel.1485419.php

[5] https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/hundehaltung/berliner-hundegesetz-1485423.php

Manuela Anders-Granitzki