IX-1282

Keine Wuchermieten, auch für Empfänger*innen von Grundsicherung

Das Bezirksamt wird ersucht, gegen stark überhöhte Mieten bei bestehenden Mietverträgen von Empfänger*innen von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe rechtlich vorzugehen.

Auch bei diesen gibt es viele Fälle von Mietwucher und illegal überhöhten Mieten.

Gerade in einer sehr angespannten Haushaltslage in Bezirk und Land sollten von Vermietern illegal überhöhte Mieten nicht einfach akzeptiert und gezahlt werden. Das Bezirksamt sollte die Festsetzung legaler Mieten und eine Rückforderung bereits überzahlter Mieten rückwirkend für bis zu 3 Jahren erwirken (Ansprüche gemäß der in Berlin geltenden Mietpreisbremse, §§ 556d ff. BGB).

gez. BV Almuth Tharan, BV Paul Schlüter, BV Silke Gänger

Begründung:

Dem Bezirksamt als Sozialleistungsträger stehen die Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Mieten zu (nach Überleitungsanzeige gem. § 93 Abs. 1 SGB XII) und das Bezirksamt kann sie somit rechtlich geltend machen.

Hierfür kann das Bezirksamt Rechtsbeistand in Anspruch nehmen, der die Forderungen rechtssicher für den Bezirk durchsetzen kann. Somit würden im Bezirksamt selbst kaum Personalkapazitäten gebunden.

Gerade in Pankow sind Mieten oft rechtswidrig stark überhöht. Dies kann in vielen Fällen jährlich Summen von bis zu 10.000 € pro Wohnung an zu viel gezahlten Mieten ausmachen.

Durch die in Berlin geltende Mietpreisbremse kann eine Rückzahlung aber mit sehr hohen Erfolgsaussichten durchgesetzt werden, in vielen Fällen sogar rückwirkend bis zu 3 Jahre.

Da der Bezirk diese Wuchermieten oder illegal überhöhten Mieten zahlt, kann er sie zurückfordern und dann für die Zukunft begrenzen.

Dies kann pro Wohnung dann für die 3 Jahre einen sehr hohen Rückzahlungsanspruch bedeuten.

Die Voraussetzungen dafür lassen sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23 – zur Rückforderung überzahlter Mieten beim Bürgergeld ableiten.