Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, die zuletzt erlassenen Allgemeinverfügungen zur Abbrennung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (sogenannte Böller) für den gesamten Zeitraum des Jahreswechsels zu erweitern.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 (Kleinstfeuerwerk) sowie F2 ohne ausschließliche Knallwirkung (sogenanntes Raketenfeuerwerk) soll weiterhin vom 31. Dezember ab 18 Uhr bis zum 1. Januar um 7 Uhr gestattet sein. Das Bezirksamt soll die außerhalb Silvester beantragbaren Ausnahmegenehmigungen ebenfalls entsprechend beschränkten.
Die Änderungen sollen zum Jahreswechsel 2026/27 wirksam werden.
Das Bezirksamt soll weiterhin prüfen, für sensible Bereiche wie die Nähe von Grünanlagen oder Schutzgebieten auch Raketenfeuerwerk ganzjährig zu beschränken.
Darüber hinaus soll sich das Bezirksamt beim Land Berlin für ein einheitlich in allen 12 Bezirken geltendes ganzjähriges Böllerverbot (Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung) einsetzen.
Berlin, den 20. Januar 2026
Einreicher: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
gez. BV Almuth Tharan, BV Paul Schlüter, BV Carola Ehrlich-Cypra, BV Axel Lüssow, BV Katharina Koufen
Begründung
Das Bezirksamt Pankow hat für die vergangenen Jahreswechsel jeweils eine Allgemeinverfügung [1, vgl. 2] erlassen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus am 31. Dezember 2025 vor 18 Uhr und am 01. Januar 2026 nach 7 Uhr im gesamten Gebiet des Bezirks Pankow von Berlin nicht abgebrannt werden dürfen.
Als sachlich und örtlich zuständige Behörde kann das Ordnungsamt des Bezirksamtes Pankow von Berlin nach § 24 Abs. 2 Satz 2 1. Sprengstoffgesetz (SprengV) [2] allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Vor allem sämtliche städtische Gegenden können als dicht besiedelte Gebiete bewertet werden. Die Norm eröffnet einen Ermessensspielraum zugunsten der zuständigen Behörde – für die „bestimmte Zeit“ kann daher als Zeit auch zwischen 31. Dezember 18 Uhr und 1. Januar 7 Uhr bestimmt werden.
Die aktuell beantragbaren Ausnahmegenehmigungen [4] für den Zeitraum außerhalb des Jahreswechsels beinhalten bisher keine weitere Einschränkung der Kategorie F2 – jedoch kann die zuständige Behörde nach § 24 Abs.1 1. SprengV diese Ausnahme ebenfalls weniger weitgehend gestalten.
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/1._SprengV.pdf