1. Was kann das Bezirksamt über den Brand auf einem Industriegebiet in Heinersdorf am 18.05.2026 und dessen Löschung berichten? (Ursache, Umfang, Zeitraum, Einsatzbeschreibung, etc.)
keine bezirkliche Zuständigkeit. Das Bezirksamt war während des Brands nicht vor Ort und hat daher keine eigenständigen Kenntnisse. Informationen hierzu liegen bei Feuerwehr und LKA vor.
2. Gab es am 19.05.2026 erneut einen Brand?
Das Bezirksamt hat von einem erneuten Brand keine Kenntnis. Informationen hierzu liegen möglicherweise bei Feuerwehr und LKA vor.
3. Wer übernimmt die Kosten für den Feuerwehreinsatz?
keine bezirkliche Zuständigkeit
4. Auf welche Höhe werden die Kosten geschätzt?
Das Bezirksamt hat hierzu keine Kenntnis.
5. Welche Firmen haben auf diesem Gebiet ihren Sitz und auf dem Gelände welcher Firma ist der Brand ausgebrochen?
Das Grundstück wurde von der Grundstückseigentümerin, der Projektgesellschaft Kazan GbR, in über 70 Parzellen untergliedert, die hauptsächlich an Personen mit afrikanischer Migrationsgeschichte verpachtet werden. Diese Personen sammeln Stoffe oder Gegenstände auf ihren Parzellen, um sie von dort über den Hamburger Hafen ins europäische Ausland zu verbringen. Die Grundstückseigentümerin gab über ihren bevollmächtigten Anwalt an, dass alle Pachtverträge bereits in 2022 gekündigt worden sind. Die ehemaligen Pächter würden die Parzellen aber nicht räumen und vertragslos weiternutzen. Dieser Zustand wird hingenommen, um kostspielige Räumungsklagen zu vermeiden. Zudem wären ladungsfähige Anschriften der (ehemaligen) Pächter teilweise nicht bekannt. Darüber hinaus hätten sich zwischenzeitlich weitere Nutzer unbefugt Parzellen angeeignet.
Bei den (ehemaligen) Pächtern der Parzellen handelt es sich in der Regel um Privatpersonen, die teilweise tatsächlich melderechtlich nicht erfasst sind. Die wenigsten Pächter haben ihr Gewerbe angemeldet, sodass sie auch steuerlich nicht erfasst sind.
Die tatsächliche Kündigung der Pachtverträge wurde von der Grundstücksinhaberin nie nachgewiesen. Sie unternimmt auch nichts, um Dritte sowohl rechtlich als auch tatsächlich von der Einwirkung auf das Grundstück auszuschließen. Insbesondere sind Tore zum Grundstück nicht verschlossen, sodass dieses zu jeder Tages- und Nachtzeit auch mit schweren Fahrzeugen befahren werden kann.
Der Brand betraf hauptsächlich die Parzellen C-1 und C-2 sowie die Halle zwischen diesen beiden Parzellen, weniger die Doppelparzelle B-1/B-2. Pächter bzw. Nutzer der Parzellen C-1 und C-2 sowie der Halle zwischen diesen beiden Parzellen sind hier nicht bekannt. Auch der Grundstückseigentümerin sind sie angeblich nicht bekannt. Pächter bzw. Nutzer der Doppelparzelle B-1/B-2 ist Herr Usman Jalloh (Jalloh Export).
Beim BWA wurde ein aktueller Sachstand beim Eigentümer angefordert.
6. Wie wird der Zustand des Industriegebiets bewertet?
Das Areal ist nicht planmäßig, sondern im Laufe der Zeit je nach privaten Dispositionen und schwankenden Geschäftsbedingungen folgend, eher unplanmäßig entwickelt worden. Daraus haben sich über die Jahre zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedliche Zustände entwickelt. Über die Jahre hinweg haben sich immer wieder Klagen von Anwohnerinnen und Anwohnern ergeben, denen jeweils durch die BWA nachgegangen wurde.
Zuletzt erfolgte in 2024 aus gegebenem Anlass eine gemeinsame Ortsbegehung von Vertretern mehrerer Behörden bspw. Bauaufsichtsbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Berliner Feuerwehr auf einer Teilfläche des Gewerbegebietes. Darin wurden gegenüber dem Eigentümer Belange verschiedener Rechtsgebiete/ Fachrechte angesprochen, die anzupassen waren. Die Abarbeitung der einzelnen Fachbelange erfolgt durch das jeweils zuständige Amt, diese sind bisher noch nicht abgeschlossen.
Grundsätzlich werden die Probleme erst dann umfassend gelöst sein, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Fläche erfolgt ist. Die besagte Fläche ist Teil des Vorhabens Blankenburger Süden, südlicher Teil. Vergleichbare bauordnungsrechtliche Konflikte bestehen leider immer wieder in der Stadt und erfordern einen erheblichen personellen Aufwand in den Behörden.
Auf dem Grundstück bzw. den einzelnen Parzellen werden hauptsächlich Stoffe oder Gegenstände gelagert bzw. abgelagert, die als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gewertet werden müssen. Eine Baugenehmigung wurde nicht erteilt. Das Grundstück wird somit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt.
7. Wurden Brandschutzvorgaben dort eingehalten und wann erfolgte die letzte Brandschutzbegehung?
Zuletzt erfolgte in 2024 aus gegebenem Anlass eine gemeinsame Ortsbegehung (keine explizite Brandschutzbegehung) von Vertretern mehrerer Behörden bspw. Bauaufsichtsbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Berliner Feuerwehr auf einer Teilfläche des Gewerbegebietes. Darin wurden gegenüber dem Eigentümer auch Brandschutzbelange angesprochen, die nachzuweisen und anzupassen sind. Die Kontrolle darüber konnte auch aus kapazitären Gründen seitens der Bauaufsichtsbehörde noch nicht erfolgen.
8. Gab es in der Vergangenheit Beschwerden und Anfragen – sowohl aus der Bevölkerung als auch aus dem politischen Raum – , die mit dem Industriegebiet in Zusammenhang stehen? Wenn ja, welche? (bitte auflisten seit 2021)
Aus dem politischen Raum gab es im Januar 2023 eine Kleine Anfrage (0475/IX). Es gab seit 2021 ca. 5 schriftliche Anfragen aus dem politischen Raum und ca. 8 Anliegen aus der Bevölkerung.
9. Wie wurde darauf reagiert?
Alle Anfragen wurden schriftlich beantwortet. In einigen Fällen ergaben sich daraus Erkenntnisse, die ein bauaufsichtliches Handeln erforderlich machten.
10. Gab es in der Vergangenheit Maßnahmen des Ordnungsamtes oder des Umwelt- und Naturschutzamtes zu möglichen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, die zum Beispiel den Brandschutz, das Bauordnungsrecht oder das Umweltrecht betreffen? (bitte auflisten seit 2021)
Weder das Ordnungsamt noch das Umwelt- und Naturschutzamt sind für Fragen des Brandschutzes und des sonstigen Bauordnungsrechts zuständig. Hier liegt die sachliche Zuständigkeit beim Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht im Stadtentwicklungsamt.
Das Umwelt- und Naturschutzamt hat die (ehemaligen) Parzellenpächter, sofern eine Meldeanschrift bekannt ist, bereits Anfang 2023 zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung aufgefordert (Anordnung auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Die Abfallentsorgung sollte nachgewiesen werden.
Auch die Grundstückseigentümerin wurde aufgefordert, selbst genutzte Parzellen, verwaiste Parzellen sowie die Wege und Flächen vor und zwischen den Parzellen von Abfällen zu beräumen und die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nachzuweisen. Die Anordnung umfasst auch die Parzellen C-1 und C-2 sowie die Halle zwischen den beiden Parzellen.
Lediglich gegen einige wenige (ehemalige) Parzellenpächter wurde kein Verwaltungsverfahren eröffnet, da diese keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Ihren Parzellen lagern.
Insgesamt wurden 36 Verfahren eröffnet, die teilweise noch durch Ordnungswidrigkeitenverfahren flankiert wurden.
Die Anordnung der vollständigen Beräumung des Grundstückes ist dem Umwelt- und Naturschutzamt mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Umweltrechts aber nicht möglich.
Wie bei der Antwort zu 7. ersichtlich, erfolgte zuletzt in 2024 aus gegebenem Anlass eine gemeinsame Ortsbegehung mit Vertretern u.a. der Bauaufsichtsbehörde und der Berliner Feuerwehr auf einer Teilfläche des Gewerbegebietes. Darin wurden gegenüber dem Eigentümer Brandschutzbelange angesprochen, die nachzuweisen und anzupassen sind. Die Kontrolle darüber konnte auch aus kapazitären Gründen seitens der Bauaufsichtsbehörde noch nicht erfolgen.
11. Haben diese Maßnahmen zu einer Verbesserung der Situation geführt?
Nein, sie wurden und werden mehrheitlich von den auf dem Grundstück tätigen Personen und von der Grundstückseigentümerin trotz Festsetzung angedrohter Zwangsmittel und der teilweisen Festsetzung hoher Geldbußen ignoriert. Amtshilfeersuchen an die zuständigen Finanzämter blieben in der Regel ohne Erfolg. Maßnahmen des Verwaltungszwangs bis hin zur Erzwingungshaft wurden nicht selten vollständig ausgeschöpft.
12. Wenn nein, warum wurde keine weiteren Maßnahmen ergriffen?
Seitens der Bauaufsichtsbehörde wurden Maßnahmen ergriffen: Für die widerrechtlichen errichteten bzw. genutzten baulichen Anlagen waren Anträge auf Baugenehmigungsverfahren einzureichen. Diese Antragseinreichung ist 2022/2023 entsprechend den Forderungen der vorangegangenen Ordnungsverfahren erfolgt, jedoch konnten sämtliche Anträge aufgrund fehlender Mitwirkung der Antragsteller bisher nicht abschließend bearbeitet werden. Gegen daraufhin in 2024 eingeleitete Ordnungsverfahren (mit dem Ergebnis der Nutzungsuntersagungen) wurde zunächst Widerspruch eingelegt und danach Klage erhoben.
13. Zu welchem Ergebnis führte das Verfahren der Bauaufsichtsbehörde zur Nutzungsuntersagung aus 2022 / 2023 und was folgte daraus?
Infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Berlin gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, leitete die Bauaufsichtsbehörde 2024 erneut Ordnungsmaßnahmen ein. Diese sehr aufwendigen Verfahren befinden sich immer noch in Bearbeitung.
Gleichzeitig wurde 2024 ein weiterer Antrag auf Baugenehmigung eingereicht, der jedoch ebenfalls noch nicht abgeschlossen werden konnte.