KA-1295/IX

Verschwendung von öffentlichen Geldern in der Bötzowstraße?

Aktuell findet eine Fahrbahnsanierung der Bötzowstraße zwischen Danziger Str. und John-Schehr-Straße statt, dabei erfolgt eine Erneuerung von ca. 1.400 m² bituminöser Deckschicht (siehe Antwort auf KA-1179/IX). Die Bötzowstraße ist im Berliner Radnetz als Teil des Vorrangnetzes vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, dass in der Bötzowstraße die Fahrbahn saniert wird, diese aber nicht gleich in den vorgesehenen Zustand des Vorrangnetzes versetzt wird. Dafür muss dann später erneut Geld ausgegeben werden.

1. Welche Kosten sind für die Fahrbahnsanierung vorgesehen? 

Die Kosten für die Fahrbahnsanierung belaufen sich auf ca. 85 Tsd. €.

2. Aus welchem Grund hat sich das Bezirksamt nur für eine Fahrbahnsanierung entschieden und nicht  die Umwandlung in einen ordnungsgemäßen Teil des Rad-Vorrangnetzes angestrebt? 

Im Bereich der Bötzowstraße sind mehrere akute Gefahrenstellen festgestellt worden. Es war zu erwarten, dass bei nur provisorischer Beseitigung diese in der Winterperiode immer wieder auftreten werden. Da sich der Abschnitt zwischen der Danziger Straße und der John-Schehr-Straße in einem allgemein schlechten Zustand befand, wurde als sinnvoll erachtet, hier eine großflächige Sanierung vorzunehmen. Das Bezirksamt hat auf Grundlage des § 39 Absatz 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE) vor Durchführung der Sanierungsarbeiten geprüft, ob in der Bötzowstraße im Zuge oder nach Abschluss der Arbeiten eine Radverkehrsanlage im Sinne des Gesetzes geschaffen werden kann. Die Bötzowstraße ist eine Nebennetzstraße und liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone. Gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind innerhalb dieser Zonen Schutz- oder Radfahrstreifen sowie benutzungspflichtige Radwege nicht zulässig. Im Nebenstraßennetz kommt daher nur die Ausweisung einer Fahrradstraße im Sinne des § 44 Absatz 1 MobG BE in Betracht. Die Einrichtung einer Fahrradstraße ist perspektivisch denkbar, hat aktuell aber keine Priorität. Das Bezirksamt konzentriert sich aufgrund der begrenzten personellen Kapazitäten in der für die Straßenplanung zuständigen Abteilung auf die im bezirklichen Fahrradstraßenkonzept festgelegten Fahrradstraßen.

3- Hat das Bezirksamt im Rahmen der Projektplanung, SenMVKU oder die InfraVelo darüber informiert, dass das SGA die Fahrbahn sanieren möchte? 

Hinsichtlich der Straßenunterhaltung liegt die Zuständigkeit zur Festlegung der Projekte beim Bezirksamt. Die Entscheidung zu einer möglichen Projektkombination einer Unterhaltungs- und Radverkehrsmaßnahme trifft in erster Linie das Bezirksamt. Diese Festlegung wird auf Grundlage der eigenen (insbesondere personellen) Kapazitäten getroffen. Erst im Nachgang dieser Prüfung wäre eine Abstimmung mit der SenMVKU und ggf. der GB infraVelo GmbH aus Sicht des Bezirksamtes sinnvoll. Aus den genannten Gründen gab es zu der Sanierungsmaßnahme in der Bötzowstraße keine Abstimmung zwischen dem Bezirksamt, der SenMVKU und der GB infraVelo GmbH.

4. Wenn Frage 3 nein, warum nicht? 

Siehe Antwort zu Frage 3.

5. Hat das Bezirksamt im Rahmen der Projektplanung eine Beantragung finanzieller Mittel zur Umwandlung der Straße als Teil des Rad-Vorrangnetzes bei SenMVKU aus den dafür vorgesehenen Fördertöpfen erwogen? 

Wie in der Antwort zur Frage Nr. 2 beschrieben, wurde eine mögliche Kombination der Unterhaltungsmaßnahme mit der Radverkehrsplanung überprüft, jedoch aus den oben genannten Gründen verworfen.

6. Wenn Frage 5 nein, warum nicht? 

Antwort zu Frage 2 und Frage 5.

7. Wird das Bezirksamt in Zukunft bei jeder Straßensanierung im Rahmen der Projektplanung prüfen, ob sich der Straßenabschnitt im Vorrangnetz oder Nebenroutennetz befindet und sich im positiven Fall bei den zuständigen Landesstellen um die Finanzierung der Mehrkosten bemühen? 

Das Bezirksamt ist stets bemüht Projekte vielfältiger Art sinnvoll zu verknüpfen um einen Mehrwert zu generieren. Die personellen Ressourcen im Bezirksamt sind jedoch begrenzt, wodurch dies nicht immer umgesetzt werden kann.

8. Wenn Frage 7 nein, warum nicht? 

Siehe Antwort zu Frage 7.