KA-1290/IX

Baumschutz bei der Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes Berlin

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN), die „Serviceeinrichtung“ der Umwelt- und Naturschutzverbände [1] veröffentlichte in 7/2026 ein Positionspapier [2] zur Umsetzung und Weiterentwicklung des in 11/2025 beschlossenen Klimaanpassungsgesetzes Berlin (KAnGBln) [3] mit u.a.  Punkten „Bäume so pflanzen, dass sie alt werden“, „Neupflanzungen auf jetzt noch versiegelten Flächen als Sofortmaßnahme“, „Bäume in Neubaugebieten“ sowie insbesondere 14 konkreten Anregungen zur „Stärkung des vorhandenen Berliner Stadtgrüns“ von „Fachleuten aus Berlin zum Bereich der Bäume auf öffentlichen Flächen“.

1. Unterstützt das Bezirksamt „den Fokus nicht nur auf Neupflanzungen setzen, sondern primär auf den Erhalt der Altbäume, denn diese garantieren vielfältige und vor allem angesichts der Entwicklung des Stadtklimas systemrelevante Wohlfahrtswirkungen für die öffentliche Daseinsvorsorge, die erst nach mindestens 50 / 60 Jahren erbracht werden können.“, wie wird dieser Fokus im Bezirksamt Pankow aktuell befördert, und wie bewertet das Bezirksamt diesen Fokus bzgl. der Umsetzung des KAnGBln? 

Das Bezirksamt Pankow setzt im Bereich Baumschutz die Baumschutzverordnung des Landes Berlin um. Diese erlaubt die Fällung von Bäumen (mit oder ohne Ersatzpflanzung) nur, wenn bestimmte Ausnahmegründe vorliegen. Diese werden von UmNat in jedem Einzelfall abgeprüft und somit nur notwendige Fällgenehmigungen erteilt. Wenn der Erhalt von Baumbestand bei Bauvorhaben im Innenbereich einen höheren Stellenwert erhalten soll, müssten die Festlegungen in der Baumschutzverordnung angepasst werden.

 

2. Welche Defizite und entsprechend notwendige Änderungen sieht das Bezirksamt zur „Stärkung des Schutzes von Straßenbäumen durch Einführung einer entsprechenden Bestimmung in das Berliner Straßengesetz (Straßenbäume sind Zubehör einer Straße!).“, und könnte hierbei z.B. ein (vermehrter) Einsatz von Wurzelbrücken eine Rolle spielen? 

Die Berliner Verwaltung und damit auch das Bezirksamt Pankow ist im Verwaltungshandeln an geltendes Recht nach aktuellem Stand gebunden. Das in der Kleinen Anfrage erwähnte Positionspapier gehört nicht dazu und stellt insofern auch keine Handlungsgrundlage dar. Mithin wird dazu auch keine Stellung genommen. In der Befassung mit der Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes liegt die Verantwortung und Federführung zunächst beim Senat von Berlin. Nach Kenntnis des Bezirksamt Pankow ist der Prozess aktuell noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich daraus konkrete Aufgaben im bezirklichen Verwaltungshandeln ergeben. Gleichwohl sind die Bezirke als Beteiligte Teil des Prozesses und bringen sich an dieser Stelle bei den zuständigen Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit ein.

 

3. Das Positionspapier empfiehlt die „Berücksichtigung des Schutzes des vorhandenen Baumbestands bei jeder Baumaßnahme schon bei der Planung“ und „Baumpflanzungen schon in Phase Null mitplanen“ – zudem „Die Baumschutzfachliche Baubegleitung muss Pflicht werden […] auch bei den sogenannten „kleinen Baumaßnahmen“ […], die Kosten dafür sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.“. Welche Defizite und mögliche bzw. notwendige Verbesserungen sieht der Baumschutz im Bezirksamt bzgl. dieser Ziele bei Bauvorhaben nach a) verbindlicher Bauleitplanung (Bebauungspläne), b) „Lückenschluss“ (§34 BauGB), c) Turbo-Bebauung (§246e BauGB), d) andere Bauvorhaben? 

Siehe Antwort zu 2.

Bei mittleren und großen Bauvorhaben wird oft bereits auf Initiative der Bauherrschaft eine ökologische Baubegleitung eingesetzt. Bei sehr kleinen Bauvorhaben legt das Bezirksamt Pankow in einer Einzelfallprüfung das Erfordernis einer ökologischen Baubegleitung fest. Die Notwendigkeit einer ökologischen Baubegleitung ergibt sich grundsätzlich aus den spezifischen örtlichen Bedingungen und nicht aus der Art des Genehmigungsverfahrens.

Im Bereich informeller Planungskonzepte findet regelmäßig eine Auseinandersetzung mit landschaftsökologischen Grundlagen eines Plangebietes statt. Die formulierten rechtlichen Rahmenbedingungen für Baumschutz und Baumneuanpflanzung sind hierbei selbstverständlich eine verpflichtende Maßgabe für die Bauleitplanung.

Baumschutz und Klimabedeutsamkeit von Bäumen sind Belange des Umweltschutzes, die in der Stadtplanung gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch zu berücksichtigen sind.

Diese Belange haben in den letzten Jahren ein zunehmendes Gewicht in Abwägungsprozessen gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch erhalten. Insbesondere die Verdunstungs- und Verschattungsfunktion von Bäumen spielt hierbei eine zunehmende Rolle.

Die Betrachtung von Einzelbäumen ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Ausnahme. Im Fokus stehen Baumansammlungen sowie Waldbereiche. Die Wälder im Sinne des Landeswaldgesetzes sind in Berlin streng geschützt und haben neben der Kohlenstoffspeicherung und der Kühlfunktion zudem eine besondere Erholungsfunktion. Auch die vielen Berliner Stadtbäume erfüllen im urbanen Raum ökologische, klimatische und gesundheitsfördernde Funktionen. Sie tragen durch Verschattung und Verdunstung zur Minderung von Hitze bei, verbessern die Luftqualität, reduzieren die Lärmbelastung und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität. Maßgabe beim Umgang mit bestehenden Einzelbäumen ist letztlich die Berliner Baumschutzverordnung.

In den bezirklichen Planungen werden meist wertvolle Altbäume – insbesondere Alleen sowie Solitärbäume – aufgrund ihrer hohen Lebensraumfunktion für Flora und Fauna sowie aufgrund ihrer Funktion für das Landschafts- oder Ortsbild erfasst.

Die konkreten Auswirkungen des Klimaanpassungsgesetzes auf Maßstabsebene der informellen Rahmenpläne und Konzepte werden momentan noch geprüft.

Insbesondere die Auflagen zur Berücksichtigung von Abständen kühlender Grünräume und die Maßnahmenvorschläge für Hitzeviertel könnten zukünftig einen höheren Stellenwert bei der Planung bekommen. Die Bedeutung der kühlenden Wirkung von Vegetation ist nicht überall gleich hoch. Für eine sachgerechte Abwägung bedarf es teilweise noch weiterer Grundlagenuntersuchungen. Diese wurden bereits bei der Senatsverwaltung angeregt. Der Bezirk Pankow erarbeitet hierzu zudem eine „Bereichsentwicklungsplanung Grün“.

Gegebenenfalls werden in Einzelfällen auch bereits auf Ebene der informellen Pläne Fachgutachter einbezogen. Bäume oder Waldflächen können unter Umständen allerdings auch Hindernisse bei der notwendigen baulichen Nutzung von Flächen darstellen sowie die Nutzbarkeit von Grünflächen durch mangelhafte Standfestigkeit beschränken. Die verkehrliche und stadttechnische Erschließung wie auch der Umgang mit dem Thema Regenwasser schränken ebenfalls Handlungsspielräume ein.

Hier ist immer der Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich stellt das Vorhandensein von Bäumen i. d. R. kein Vetoaspekt für bauleitplanerische Überlegungen dar. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Naturhaushalts – hierzu zählt auch das Klima – muss in der Bauleitplanung allerdings ausgeglichen werden. Rechtliche Maßgabe der Bauleitplanung ist hierbei neben dem Waldgesetz Berlin der Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen.

Bezüglich der Frage „Defizite und mögliche bzw. notwendige Verbesserungen“ wurde nach Maßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der verbindlichen Bauleitplanung gefragt.

In Bebauungsplanverfahren, in denen auf gesetzliche Vorgaben ein Umweltbericht erarbeitet wird, wird der Baumbestand regelmäßig auf seine Schutzwürdigkeit untersucht, entsprechend berücksichtigt, nach Möglichkeit erhalten und ggf. ausgeglichen.

Sofern eine Fläche nach § 34 BauGB bebaubar ist und ein zulässiger Baukörper auf überbaubarer Grundstücksfläche errichtet werden soll, kann planungsrechtlich kein Einfluss auf den Erhalt bestehender Bäume genommen werden. Es können allenfalls Hinweise gegeben werden, sofern andere bauliche Lösungen möglich und sinnvoll sind.

Für durch die Baumschutzverordnung geschützte Bäume ist ein im Rahmen der vom Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat) zu erteilende Fällgenehmigung ein Ausgleich zu bestimmen.

Gleiches gilt im Rahmen des § 246e BauGB. Sofern es sich um die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich gem. § 35 BauGB handeln sollte, ist grundsätzlich in Abstimmung mit dem UmNat ein Eingriffs-/Ausgleichgutachten zu erstellen, egal ob es sich um eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB oder § 246e BauGB handelt.

 

4. Im Positionspapier werden „Vermehrte Entsiegelungen […] und Teilentsiegelungen beispielsweise auf Parkplätzen mit Durchführung von Begrünungsmaßnahmen“ sowie als dringliche Sofortmaßnahme „die Entsiegelung von unnötig befestigten Flächen mit anschließender Bepflanzung mit Bäumen, Gebüsch und Stauden“ angeregt. Das als Teil des Pankower Klimaschutzkonzeptes [4] aktuell in der Erstellung befindliche Konzept Klimaanpassung sieht jedoch nur drei „Vertiefungsbereiche“ vor – wie beteiligt sich das Bezirksamt am Berliner Entsiegelungsprogramm [5], und wie und wann soll(te) dieser „strategischer und konzeptioneller Rahmen“ zu einer konkreten Umsetzung in ganz Pankow führen? 

Das Bezirksamt Pankow versteht Entsieglung und Teilentsieglung als gesamtbezirkliche Maßnahmen und hat diese auch so in die Gesamtstrategie desbezirklichen Klimaanpassungskonzept aufgenommen. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch mit den drei ausgewählten räumlichen Vertiefungsbereichen des bezirklichen Klimaanpassungskonzeptes.

Das Thema Entsieglung und Teilentsiegelung ist für die Klimaanpassung eine zentrale Maßnahme und wird auch seitens der Bodenschutzbehörde in jedweder Form begrüßt. Aufgrund der Kühlleistung (Verdunstungskälte) funktionsfähiger Böden bilden diese einen wichtigen Baustein zur Vermeidung von Hitzestau im Sommer. Ebenso sind sie ein wichtiges Element in der Starkregenvorsorge. Weiter stellen Böden eine CO2- Senke dar. Die CO2-Speicherung ist umso höher, je naturnäher der Boden und je höher der Humusanteil ist (siehe Ergebnisse KOSIE, HU Berlin).

Jedoch sind bei einer geplanten Entsiegelung / Teilentsiegelung mögliche Schadstoffbelastungen im Boden durch Trümmerschuttablagerungen oder (ehemalige) gewerbliche Nutzungen mitzudenken. Bekannte und potentielle schädliche Bodenveränderungen sind im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin eingetragen. Um eine Gefährdung der verschiedenen Schutzgüter nicht zu besorgen, sind die in der Bodenschutzgesetzgebung enthaltenen Prüf- und Maßnahmenwerte einzuhalten. Eine frühzeitige Einbindung der Bodenschutzbehörde bezüglich notwendiger Untersuchungs- und / oder Sanierungserfordernisse ist zielführend.

Der Bezirk ist als Träger öffentlicher Belange in das gesamtstädtische Entsieglungsprogramm des Landes Berlin eingebunden und nimmt regelmäßig anAustauschrunden dazu teil. Inwiefern aus dem Entsieglungsprogramm Ressourcen für die Bezirke zur Umsetzung konkreter Entsieglungsmaßnahmen resultieren, ist derzeit nicht bekannt.

 

5. Sind die Erarbeitung des im Positionspapier genannten „Zielbildes“ „optimaler Baumstandort im öffentlichen Raum“ mit „Anwendung von QM-Kriterien und -systematik“ „auch in denkmalgeschützten Bereichen“ Teil des laufenden Verfahrens zur Umsetzung des KAnGBln, und wie das Bezirksamt die Debatte, Einbringung und Umsetzung der im Positionspapier genannten Punkte unterstützen bzw. begleiten? 

Siehe Antwort zu 2.

Selbstverständlich unterstützen die Unteren Denkmalschutzbehörden grundsätzlich aktiv den Baumschutz.

[1] https://bln-berlin.de/mitgliedsverbaende/

[2] https://bln-berlin.de/2026/07/27/anregungen-der-berliner-landessarbeitsgemeinschaft-naturschutz-zum-baumschutz-bei-der-umsetzung-des-klimaanpassungsgesetzes-berlin/

[3] https://www.berlin.de/sen/uvk/klimaschutz/anpassung-an-den-klimawandel/berliner-klimaanpassungsgesetz/

[4] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/beauftragte/klimaschutz/artikel.1507078.php

[5] https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/bodenschutz-und-altlasten/berliner-entsiegelungsprogramm/