Kleine Anfrage - KA-0318/IX

Teileinziehungen und Einziehungen von öffentlichem Straßenland

Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Ordnung und Öffentlicher Raum
Bezirksstadträtin

22.08.2022

Herr Bezirksverordneter
Jan Drewitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
über
den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
über
die stell. Bezirksbürgermeisterin

Kleine Anfrage KA-0318/IX
über
Teileinziehungen und Einziehungen von öffentlichem Straßenland

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie nach §4 BerlStrG eingezogen werden. Dasselbe gilt für Teileinziehungen, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen.

Ich frage das Bezirksamt:
1. Welche Verfahrensschritte müssen im Bezirksamt im Rahmen einer Teileinziehung bzw. Einziehung von öffentlichem Straßenland im Bezirk durchlaufen werden?

Aus Sicht des Straßenbaulastträgers sind öffentliche Straßen erst einmal grundsätzlich für den uneingeschränkten Verkehr zu berücksichtigen bzw. zuzulassen. Anhand der jeweils konkret anzutreffenden Rahmenbedingungen vor Ort muss von demjenigen, der Einschränkungen wünscht, begründet werden, warum bestimmte Verkehrsarten eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden sollen. Etwaige Teileinziehungen müssen dann auch mit straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach § 45 STVO begleitet werden.

Nach Eingang der konkretisierten Prüfung, wodurch sich der Wegfall von teilweisen und/oder vollständigen öffentlichen Straßenlandes aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls begründet, werden folgende Verfahrensschritte im Allgemeinen durchlaufen:

1.1 Identifizierung und Vorprüfung des Grundstücks durch Grundstückssachbearbeitung:
– Lage, Flurstück, Teilfläche/n?
– Prüfung Eigentumsverhältnisse, ggf. sind gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig
– Prüfung anliegender Medien/Versorger
– Stellungnahmeersuchen an Straßenverkehrsbehörde
1.2 Stellungnahmeersuchen an die Bereiche Straßenaufsicht und -unterhaltung sowie Planung und Projektsteuerung von Straßen
1.3 Mitteilung an Vermessungsamt wegen Vermögenszuordnung, ggf. Anforderung Teilflächenplan einzuziehender Fläche/n
1.4 Falls Fläche/n verkauft/veräußert werden soll – Einbeziehung des Grundstücksrechtsverkehrs
1.5 Anschließende Klärung des Nutzungszwecks für das Grundstück
1.6 Auftragsformulierung und –erteilung der Einziehung bzw. Teileinziehung
1.7 Anhörung der Straßenverkehrsbehörde, Bezirksingenieure, Bereich Planung
1.8 Veröffentlichung der Absicht der Einziehung bzw. Teileinziehung im Amtsblatt für Berlin unter Einhaltung der Frist für Bedenken und Gegenvorstellungen von 1 Monat
1.9 Fertigung der Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfügung
1.10 Bekanntmachung der Einziehung bzw. Teileinziehungsverfügung (Allgemeinverfügung) im Amtsblatt für Berlin unter Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat
1.11 Wenn Widersprüche ausbleiben, tritt die Bestandskraft/Unanfechtbarkeit der Einziehung bzw. Teileinziehung ein. Danach erfolgt die Information verschiedener Fachbereiche, Institutionen etc. über den Eintritt der Wirksamkeit der Einziehung- bzw. Teileinziehung.
1.12 Abschlussprüfung durch den Grundstückssachbearbeiter
1.13 Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde (Anordnung Beschilderung etc.)

2. Was wäre der schnellstmögliche Zeitraum der benötigt wird, um das Verfahren für eine Teileinziehung bzw. eine Einziehung erfolgreich zu durchlaufen?

Im Bezirk Pankow wurden bisher nur Teileinziehungen für Carsharing-Stellflächen vorgenommen, so dass noch keinerlei Erfahrungswerte vorliegen und der daher nur eine idealtypische Zeitschätzung vorgenommen werden kann.

Bei einem geradlinigen Verfahren der Einziehung ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 8 Monaten (ohne Widerspruch- und Klageerhebungseinlegung) auszugehen.

Sind mehrere Grundstücke betroffen, kann sich dieser Zeitraum unbestimmt verlängern. Bei Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung mit denen grundsätzlich immer gerechnet werden muss, liegen immer individuelle Einzelfälle vor, bei denen keine generalisierende Betrachtung möglich ist.

Aufgrund der aktuell unzureichenden personellen Ausstattung der Straßenverkehrsbehörde käme es momentan zusätzlich zu längeren Bearbeitungszeiten.

Manuela Anders-Granitzki

Kleine Anfrage auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4100