Kleine Anfrage KA-0640/IX

Beschwerdestrukturen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in der Pankower Bezirksverwaltung

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

1. Gibt es in allen Pankower Abteilungen des Bezirksamtes und deren nachgeordneten
Ämtern, Service- und Organisationseinheiten sowie Stabsstellen Beschwerdestellen nach
§ 13 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), an die sich von Diskriminierung be-
troffenen Dienstkräfte wenden können? (Bitte für jede Abteilung des Bezirksamts und de-
ren nachgeordneten Ämtern, Service- und Organisationseinheiten und Stabstellen im Ein-
zelnen auflisten, unter Angabe, wo diese angesiedelt sind und welche personelle und fi-
nanzielle Ausstattung sie haben). Wie sind etwaige Lücken zu erklären? Bis wann können
diese ggf. geschlossen werden?

Antwort:
Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage KA-0285/IX im Juli 2022
geschildert, ist lediglich eine übergeordnete Beschwerdestelle für eine Dienststelle vorge-
sehen.
Festgelegt ist dies in der „Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach §
13 Abs. 1 S. 1 AGG“ zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Hauptperso-
nalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin –
also auch für das Bezirksamt Pankow.
Das Dokument ist online abrufbar über:
https://www.berlin.de/hpr/wissenswertes/dienstvereinbarungen/rahmendienstvereinba-
rung-zu-den-beschwerdestellen-nach-13-abs-1-s-1-agg-1126440.php
Dienststelle ist laut PersVG das gesamte Bezirksamt. Daher gibt es eine zentrale Be-
schwerdestelle für alle Beschäftigten des Bezirksamts Pankow. Diese wurde am
21.03.2023 eingerichtet.
Die AGG-Beschwerdestelle setzt sich aus zwei Beschäftigten der Dienststelle zusammen.
Diesen werden für ihre Tätigkeit in der AGG-Beschwerdestelle im erforderlichen Umfang
zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestellt. Der zeitliche Umfang ist von der Beschwer-
desituation abhängig und kann daher nicht genauer beziffert werden.
Ebenso werden im erforderlichen Umfang barrierefrei zugängliche Räume und Informa-
tions- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt.

2. Gibt es in allen Anstalten des öffentlichen Rechts sowie allen Körperschaften, Gesell-
schaften (Tochter-)Unternehmen, die dem Land Berlin gehören und in Pankow ansässig
sind und an dem der Bezirk unmittelbar/mittelbar beteiligt ist, Beschwerdestellen nach §
13 AGG, an die sich von Diskriminierung betroffene Dienstkräfte und Beschäftige wenden
können? Bitte für jedes Unternehmen, Anstalt, Körperschaft usw. im Einzelnen auflisten un-
ter Angabe, wo diese angesiedelt sind welche personelle und finanzielle Ausstattung sie
haben. Wie sind etwaige Lücken zu erklären? Bis wann können diese ggf. geschlossen
werden?

Antwort:
Diese Frage verlässt den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts und kann daher nicht
beantwortet werden.

3. Wie ist das Beschwerdeverfahren im oben genannten Stellen jeweils aufgebaut?
a) Wie wird jeweils sichergestellt, dass einer beschwerdeführenden Person kein Nachteil
aus ihrer Beschwerde erwächst?
b) Welche Befugnisse haben sie, um gemeldete Beschwerden zu prüfen und die be-
schwerdeführende Person über das Ergebnis zu informieren?

Antwort:
In der bereits genannten „Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach §
13 Abs. 1 S. 1 AGG“ ist der Aufbau des Beschwerdeverfahrens im „§ 7 Beschwerdever-
fahren“ festgelegt. Das Dokument ist öffentlich zugänglich und kann über den bereits ge-
nannten Internetlink abgerufen und durchgelesen werden.
Für etwaige Unklarheiten ist eine detailliertere Beschreibung des Ablaufs des Beschwer-
deverfahrens in der Expertise „Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach § 13
AGG“ (Liebscher/Kobes) dargestellt, auf die die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
verweist. Auch sie ist online abrufbar über:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Ex-
pertisen/expertise_beschwerdestelle_und_beschwerdeverfahren.html

Zu 3 a) Das AGG schreibt vor, dass einer Beschwerde führenden Person kein Nachteil
aus einer Beschwerde entstehen darf (Maßregelungsverbot, §16 Abs. 1 AGG). Falls dies
dennoch erfolgt, kann wiederum die AGG-Beschwerdestelle eingeschaltet werden und
Abhilfemaßnahmen anregen.

Zu 3 b) Die AGG-Beschwerdestelle ist grundsätzlich befugt und verpflichtet, Beschwer-
den zu prüfen und die Beschwerde führende Person über das Ergebnis zu informieren
(Prüf- und Ergebnismitteilungspflicht, § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG).
„Die AGG-Beschwerdestelle unterliegt keinen Weisungen bei der Ermittlung und Bewer-
tung des Sachverhalts. Sie kann zur Ermittlung des Sachverhalts Zeuginnen und Zeugen
sowie Beteiligte anhören und Akteneinsicht nehmen. Die Akteneinsicht ist nur zulässig, so-
weit sie für die Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist und keine überwiegenden
privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Akteneinsicht in Personalakten
ist ausgeschlossen.“
(zitiert aus der Rahmendienstvereinbarung zu den Beschwerdestellen nach § 13 Abs. 1 S.
1 AGG, § 8 Rechte und Maßnahmen der AGG-Beschwerdestelle, https://www.ber-
lin.de/hpr/wissenswertes/dienstvereinbarungen/rahmendienstvereinbarung-zu-den-be-
schwerdestellen-nach-13-abs-1-s-1-agg-1126440.php)

4. Wie viele Diskriminierungsfälle wurden gegenüber den Abteilungen der Bezirksverwal-
tungen und denen ihnen nachgeordneten Ämtern, Service- und Organisationseinheiten
aus der/den bestehende/n AGG-Beschwerdestelle/n in Pankow zwischen dem Mai 2022
und dem August 2023 gemeldet? (Bitte nach jeweiliger Stelle und Grund für die Be-
schwerde – rassistisch-motivierte Diskriminierung, ethnische Herkunft, des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität – aufschlüsseln).

Antwort:
Im genannten Zeitraum sind fünf AGG-Beschwerden durch die zentrale AGG-Beschwer-
destelle des Bezirksamts Pankow dokumentiert worden.
Die Diskriminierungsdimensionen waren Behinderung (1), ethnische Herkunft (2), Weltan-
schauung/Religion (3) und sexuelle Identität (1).
Diese Aufzählung enthält auch Mehrfachnennungen (mehrdimensionale bzw. intersektio-
nale Diskriminierung).

5. In wie vielen der unter 4) aufgeführten Fällen, konnte durch die jeweilige Beschwerde-
stelle eine Diskriminierung nach dem AGG ermittelt werden und welche Konsequenzen
wurden daraus jeweils gezogen?

Antwort:
Die AGG-Beschwerdestelle erkannte nach eingehender Prüfung in den Beschwerden von
zwei Beschwerde führenden Personen Verletzungen des AGG. Eine Konsequenz ist die
Durchführung von Inhouse-Schulungen zu den Themen Antidiskriminierung und Diversity.

6. In wie vielen der unter 4) aufgeführten Fälle kam es zu einem Gerichtsverfahren?
a) Wie viele dieser Fälle endeten mit einem Vergleich?
b) Wie viele mit einem Urteil zugunsten der Verwaltungsbehörde?
c) Wie viele mit einem Urteil zugunsten der beschwerdeführenden Person?
d) Wie hoch waren die Entschädigungssummen und Schadensersatzleistungen sowie
die Gerichts- und Verfahrenskosten, welche die Verwaltungsbehörde leisten musste?

Antwort:
In einem Fall kam es zu einem Gerichtsverfahren.
Dieser eine Fall endete mit einem Urteil zugunsten der Verwaltungsbehörde. Die Kosten
des Rechtsstreits hatte die Beschwerde führende Person zu tragen. Entschädigungssum-
men oder Schadensersatzleistungen mussten nicht geleistet werden.

7. Wie viele Diskriminierungsfälle wurden gegenüber den in den Anstalten des öffentli-
chen Rechts sowie in allen Körperschaften, die dem Land Berlin gehören und in Pankow
ansässig sind und an dem der Bezirk unmittelbar/mittelbar beteiligt ist, bestehenden
AGG-Beschwerdestellen zwischen dem Mai 2022 und dem August 2023 gemeldet? (Bitte
nach jeweiliger Stelle und Grund für die Beschwerde – rassistische Diskriminierung oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, ei-
ner Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität – aufschlüsseln).

Antwort:
Diese Frage verlässt den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts und kann daher nicht
beantwortet werden.

8. In wie vielen der unter 7) aufgeführten Fällen, konnte eine Diskriminierung nach dem
AGG ermittelt werden und welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? (bitte
tabellarisch auflisten)

Antwort:
Siehe oben.

9. In wie vielen der unter 7) aufgeführten Fälle kam es zu einem Gerichtsverfahren? (bitte
nach einzelnen Unternehmen auflisten)?
a) Wie viele dieser Fälle endeten mit einem Vergleich?
b) Wie viele mit einem Urteil zugunsten des jeweiligen Unternehmens?
c) Wie viele mit einem Urteil zugunsten der beschwerdeführenden Person? (bitte nach
Unternehmen auflisten)
d) Wie hoch waren die Entschädigungssummen, Schadensersatzleistungen sowie die Ge-
richts- und Verfahrenskosten, die die Unternehmen leisten mussten? (bitte einzeln und
nach Unternehmen auflisten)

Antwort:
Siehe oben.

10. Wie viele Diskriminierungsfälle wurden von Dienstkräften und Beschäftigten in den un-
ter Frage 1 und 2 genannten Institutionen jenseits des Beschwerdewegs der AGG-Be-
schwerdestellen innerhalb der Verwaltung oder Einrichtung angezeigt, zum Beispiel bei
Vorgesetzten, in der Personalabteilung, bei der Gleichstellungsbeauftragten, der Antidis-
kriminierungsbeauftragten, usw.? (Bitte nach jeweiliger Stelle und Grund für die Be-
schwerde aufschlüsseln).
e) Wie war der jeweilige Beschwerdeverlauf und welches Ergebnis hatten die Anzeigen
zur Folge?

Antwort:
AGG-Beschwerden, die von Beschäftigten innerhalb des Bezirksamts Pankow vorgetra-
gen werden, werden grundsätzlich an die zentrale AGG-Beschwerdestelle zur Prüfung
übergeben und dem in der genannten Rahmendienstvereinbarung vorgeschriebenen Ver-
fahren unterzogen.
Der andere Teil der Frage verlässt den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts und kann
daher nicht beantwortet werden.

Freundliche Grüße
Dr. Cordelia Koch