Kleine Anfrage KA-0630/IX

Gilt die Straßenverkehrsordnung auch in der Privatstraße Vienweg?

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Im Vienweg in Französisch Buchholz existierte bis vor kurzem ein ausgewiesener verkehrsbe-
ruhigter Bereich. Die dazugehörigen Verkehrsschilder wurden kürzlich entfernt und dann
wieder montiert.

Ich frage das Bezirksamt:
1. Wer hat die Verkehrsschilder für den verkehrsberuhigten Bereich entfernen lassen?
Das Straßen- und Grünflächenamt hat die Verkehrsschilder entfernen lassen.

2. Aus welchem Grund wurden die Schilder entfernt?

Die Schilder wurden aufgrund der E-Mail vom 22.06.2023 der Polizei Berlin, mit der
diesbezüglichen Information, dass die Schilder eigenmächtig von den Anwohnern aufge-
stellt wurden, entfernt.

3. Ist es richtig, dass die Schilder wieder montiert wurden, nachdem das Straßen- und
Grünflächenamt (SGA) festgestellt hat, dass die abmontierten Schilder in einer Privat-
straße standen?

Ja, die beiden Verkehrsschilder wurden am 05.07.2023 vom SGA wieder angebracht.

4. Ist der Vienweg teilweise oder in Gänze eine Privatstraße?
Der Vienweg ist in Gänze eine Privatstraße.

5. Wenn Frage 4 ja: Welche Abschnitte sind Privatstraße?
Siehe Antwort zu Frage 4.

6. Sind dem Bezirksamt Beschwerden beim Bezirksamt oder der Polizei bzgl. der Nichtein-
haltung der StVO in dem Verkehrsberuhigten Bereich des Vienweges bekannt?
Soweit bekannt, sind in den letzten 12 Monaten vier Beschwerden auf schriftlichem und
zwei Beschwerden auf fernmündlichem Wege eingegangen.

7. Wenn Frage 6 ja: Was hat das Bezirksamt bisher als Reaktion auf die Beschwerden un-
ternommen?
Die problematisierten Verkehrssituationen werden weiterhin von der zuständigen Stelle
geprüft.

8. Wenn Frage 6 ja: Was gedenkt das Bezirksamt in Zukunft als Reaktion auf die Beschwer-
den zu unternehmen?
Siehe Antwort zu 7.
Es soll zeitnah einen Termin mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde und den
Anwohnern vereinbart werden, um ein sinnvolles Verkehrskonzept mit einer sinnvollen Be-
schilderung abzustimmen und festzulegen.

9. Ist es richtig, dass in einer Privatstraße, die offen für den öffentlichen Verkehr (tatsäch-
lich-öffentliche Straße) ist, so dass jeder sie benutzen kann, die Straßenverkehrsordnung
gilt (u.a. durch StVG §1, §39 und §44)?
Ja; es gilt die StVO.

10. Ist es richtig, dass das Ordnungsamt und die Polizei die zuständigen Ahndungsstellen für
Verstöße gegen die StVO in einer Privatstraße sind, die offen für den öffentlichen Verkehr
ist, (u.a. durch StVG §1, §39 und §44)?
Ja; bei Vorliegen von tatsächlich öffentlichem Verkehr gelten die Regelungen der StVO.

11. Ist es richtig, dass das Bezirksamt die zuständige Stelle für das Einrichten oder Ändern
der Beschilderung gemäß StVO in einer Privatstraße ist, die offen für den öffentlichen
Verkehr ist (u.a. durch StVG §1, §39 und §44)?
Das Bezirksamt, hier die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde, ist für die Regelung und
Lenkung des Verkehrs in Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr zuständig.

12. Wenn Fragen 9, 10 oder 11 nein: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen führte im Urteil vom 6. Dezember 2006 zum Aktenzeichen 8 A 4840/05 (Rz.
45) Folgendes aus:

„Im Unterschied zum Straßenrecht bezieht sich das
Straßenverkehrsrecht nicht nur auf die im straßenrechtlichen Sinne
gewidmeten, sondern auch auf die im Privateigentum stehenden
tatsächlich-öffentlichen Straßen. Auf die Eigentumsverhältnisse und
Unterhaltungspflicht bezüglich einer Straße kommt es im Hinblick auf
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht an.“

Sind dem Bezirksamt davon abweichende Entscheidungen des BVerwG oder des OVG
Berlin-Brandenburg bekannt. Wenn ja, wann und zu welchen Aktenzeichen sind sie
ergangen?
Nein; ist dem Bezirksamt nicht bekannt.