Kleine Anfrage KA-0775/IX

Eine innere Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet Niederschönhausen

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Im Abschlussbericht „Collage Niederschönhausen. Mobilitätskonzept für das Gewerbegebiet Nie-
derschönhausen. Bestandsaufnahme, Bewertung und Entwicklung einer Mobilitätsstrategie“ der TU
Berlin im Wintersemester 2019/2020 wurde eine innere Erschließungsstraße und einen möglichen
Verlauf für diese vorgeschlagen (siehe Skizze).
In welcher Form hat das Bezirksamt den Vorschlag einer inneren Erschließungsstraße zwi-
schen der Buchholzer Straße und der Wackenbergstraße geprüft und was war das Ergebnis?
Antwort zu 1:
Der Projektbericht des Studienprojekts der TU Berlin wurde dem für die Verkehrsuntersuchung
beauftragten Ingenieurbüro Hoffmann Leichter als Arbeitsgrundlage zu Beginn der Untersuchung
übergeben. Die im Rahmen des Studienprojekts erarbeiteten Maßnahmenvorschläge wurden
durch das Ingenieurbüro fachlich geprüft und entsprechend des Prüfergebnisses in den Maß-
nahmenkatalog mit übernommen. So auch die hier dargestellte Variante einer zusätzlichen Er-
schließungsstraße.
Die Maßnahmenvorschläge der Studierende sind als Vorschläge zu interpretieren, da die erfor-
derliche fachliche Untersuchungstiefe und -qualität im Rahmen eines Studienprojekts nicht ge-
leistet werden kann. So basieren die Maßnahmen lediglich auf qualitativen Annahmen. Verkehrs-
erhebungen zur Quantifizierung wurden seitens der Studierenden nicht vorgenommen. Diese sind
zwingend erforderlich, um konkrete Prognosen über den verkehrlichen Nutzen bzw. den Bedarf
sowie über die zu erwartenden Entlastungs- und Verlagerungseffekte treffen zu können.
Die erforderlichen repräsentativen Verkehrserhebungen sind durch Hoffmann Leichter im Rah-
men einer Kordonerhebung am 11.10.2022 durchgeführt worden. Im Ergebnis ließ sich aus den
ermittelten Verkehrsmengen und vor allem aufgrund des geringen Durchgangsverkehrsaufkom-
mens in der Wackenbergstraße kein ausreichend begründeter verkehrlicher Bedarf einer zusätz-
lichen Erschließungsstraße herleiten. Es sind auf der Grumbkowstraße und der Wackenbergstra-
ße zwar Entlastungen durch eine zusätzliche Erschließungsstraße zu erwarten, die sich aus Sicht
der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner ohne Zweifel als erheblich darstellen. Aus Sicht
des Bezirksamts Pankow werden die bestehenden Verkehrsmengen auf den potentiell entlasteten
Straßen und die daraus folgende Entlastungswirkung aber nicht als so hoch bewertet, dass sich
hieraus ein so starker Eingriff in bestehende Eigentumsverhältnisse und Nutzungen im Bereich des
Gewerbegebiets mit einem sehr hohen Einsatz öffentlicher Finanzmittel ableiten ließe.
Neben dem nicht nachweisbaren verkehrlichen Bedarf konnten darüber hinaus folgende Hemm-
nisse festgestellt werden, die gegen eine zusätzliche Erschließungsstraße sprechen:
Festgesetzter und in Kraft getretener Bebauungsplan als Grundvoraussetzung, der den
Eingriff in private Grundstücksflächen begründet und Voraussetzung für den Er-
werb/Enteignung der Flächen ist.
Risiko einer Normenkontrolle des Bebauungsplans (siehe Antwort zu 8.)
Ggf. Beschreiten des Klagewegs der betroffenen Grundstückseigentümer bis hin zu den
obersten gerichtlichen Instanzen (siehe Antwort zu 8.)
Fehlender Nachweis der Alternativlosigkeit als Grundvoraussetzung eines Enteignungs-
verfahrens (siehe Antwort zu 8.)
Dadurch erhebliche Realisierungsrisiken
Erheblicher finanzieller, zeitlicher und personeller Aufwand
Keine kurzfristige Maßnahme (siehe Antwort zu 8.)
Insgesamt bestünden für die Durchsetzung des erforderlichen Planungsrechts erhebliche Risiken.
Auch die im Verfahren nachzuweisende Alternativlosigkeit einer zusätzlichen inneren Erschlie-
ßungsstraße ist nicht gegeben, weshalb eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan nicht
zulässig wäre und im Zuge einer Normkontrolle scheitern würde.
Im Ergebnis wird deutlich, dass der neben dem nicht feststellbaren verkehrlichen Bedarf, Kosten,
Zeitaufwand und Realisierungschance in keinem erfolgsversprechenden Verhältnis zu einander
stehen. Die Voraussetzungen möglicher Enteignungsverfahren sind nicht gegeben.
In welcher Form hat das Bezirksamt den Vorschlag einer inneren Erschließungsstraße zwi-
schen der Blankenburger Straße und der Wackenbergstraße geprüft und was war das Er-
gebnis?
Siehe Antwort zu 1. Hier sind daher die gleichen Schlussfolgerungen anzuführen, wie sie in der
Antwort zu Frage 1 ausgeführt worden sind.
Welche Querschnittsbreiten wären bei einer solchen Erschließungsstraße notwendig?
Antwort zu 3:
Das Büro Hoffmann Leichter ermittelte unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben des Lan-
des Berlin (Niederschlagsversickerung vor Ort, AV Geh- und Radwege) 18,10 m als erforderliche
Breite (siehe Abbildung unten). Da es sich hierbei um eine öffentliche Straße handelt, sind die
entsprechenden Vorschriften, Richtlinien und Regelwerke anzuwenden.
An welchen Stellen würden die benötigten Breiten des Straßenquerschnitts bei den der ge-
prüften Erschließungsstraße nicht ausreichen?
Um für die zu planende Erschließungsstraße die erforderliche Breite von 18,10 m zu erreichen,
sind im gesamten Verlauf freihändiger Erwerb oder Enteignungen von privaten Grundstücksflä-
chen erforderlich. Auf diesen Flächen finden Nutzungen durch die Eigentümer statt. Teilweise
müsste zugunsten einer öffentlichen Erschließungsstraße in den vorhandenen Gebäudebestand
eingegriffen werden.
Wurde bei der Prüfung berücksichtigt, dass sich die Hälfte des vorgeschlagenen Straßenver-
laufes bis zum 21.09.2020 im Fachvermögen des Bezirkes befand, aktuell von der BIM
GmbH vermarktet wird, aber durchaus wieder vom Bezirk wieder in das eigene Fachvermö-
gen zurückgeholt werden kann (siehe Antworten 2 und 3 der KA-0265/IX sowie Antworten 6
und 7 der KA-0523/IX)?
Antwort zu 5:
Die Teilfläche des Flurstücks 134 der Flur 141 reicht allein nicht aus, um die erforderliche Breite
von 18,10 m zu erreichen und somit die innere Erschließung des Gewerbegebiets nachhaltig zu
verbessern. Eingriffe in privates Grundeigentum wären in jedem Fall erforderlich. Die Risiken ei-
ner Umsetzung wurden in Antwort zu 1 ausführlich erläutert.
Wurden bei der Prüfung finanzielle Aspekte und Überlegungen einbezogen? Wenn ja, was
war das Ergebnis?
Antwort zu 6:
Die finanziellen Aspekte im Hinblick der Baukosten wurden überschlägig durch das Straßen- und
Grünflächenamt Pankow (SGA) ermittelt. Wie in der Antwort zu Frage 1 erläutert, stehen die Kos-
ten und Risiken im keinen Verhältnis zum Bedarf einer zusätzlichen Erschließungsstraße.
Wenn Frage 6 ja: Welche Überlegungen der finanziellen Kostenübernahme durch das Land
Berlin, den Bund oder sonstige Förderprogramme wurden dabei berücksichtigt?
Antwort zu 7:
Keine, da die Variante einer zusätzlichen Erschließungsstraße hinsichtlich der ausgiebig in Ant-
wort zu 1 erläuterten Aspekte nicht weiter betrachtet wird.
Welche Umsetzungsschritte wären notwendig, um eine innere Erschließungsstraße auf einem
vorhandenen Gewerbegebiet dieser Art nachträglich einzurichten? (bitte die einzelnen
Schritte auflisten)
Antwort zu 8:
Es sind zwei Schritte erforderlich:
1. Erwerb der erforderlichen Grundstücksflächen
a. Freihändiger Erwerb
Eigentümer veräußern die Flächen auf freiwilliger Basis an das Land Berlin. Voraus-
setzung für den Erwerb ist, dass die erforderlichen finanziellen Mittel im bezirklichen
Haushalt zur Verfügung stehen.
b. Enteignungsverfahren
Eigentümer sind nicht bereit die Flächen zu veräußern, dann besteht die Möglichkeit
auf Grundlage eines festgesetzten Bebauungsplans ein Enteignungsverfahren durch-
zuführen. Im Rahmen des B-Planverfahrens müssen die gesetzlich vorgegebenen Ver-
fahrensschritte durchgeführt werden, in denen die Eigentümer Gelegenheit haben
sich zu den geplanten Festsetzungen zu äußern (ca. 5 Jahre)
i. Eigentümer entscheiden sich im Laufe des B-Planverfahrens zum Verkauf und
die Verkaufsverhandlungen starten während des B-Planverfahrens. Auch hier-
für sind die finanziellen Mittel vor Abschluss der Erwerbsverhandlungen in den
bezirklichen Haushalt einzustellen und bereit zu halten.
ii. Eigentümer sind nicht bereit zum Verkauf, alle Verfahrensschritte werden bis
zur Festsetzung des B-Plans durchgeführt.
Wenn der Bebauungsplan trotz der zu erwartenden negativen Äußerungen der Eigen-
tümer festgesetzt werden kann, d.h. im Rahmen der Abwägung kann den Planungszie-
len gegenüber den privaten Interessen der Eigentümer Vorrang gegeben werden.
Dies ist nur dann möglich, wenn u.a. die Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme pri-
vater Flächen zur Erreichung des Planungsziels nachgewiesen werden kann. Hierfür
müssen bei der Abwägung wichtige städtebauliche Gründe vorliegen, da mit dem B-
Plan der Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum vorbereitet wird (Art 14
Grundgesetz). Nach Festsetzung des B-Plans besteht für die betroffenen Eigentümer
die Möglichkeit, den B-Plan durch ein Normkontrollverfahren (Instanzenweg über das
Oberverwaltungsgericht bis zum Bundesverwaltungsgericht, Verfahrensdauer zwi-
schen 5 und 8 Jahren) anzufechten. Sollte dadurch das rechtmäßige Zustandekom-
men des B-Plans bestätigt werden, können auf dieser Grundlage entweder die Eigen-
tümer die Übernahme ihrer Grundstücke verlangen oder das Enteignungsverfahren
durch die zuständige Behörde eingeleitet werden. Mit der Festsetzung des Bebau-
ungsplans müssen daher die erforderlichen Finanzmittel im bezirklichen Haushalt zur
Verfügung stehen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die betroffenen Eigentümer
nochmals angehört. Auch hier besteht nach Abschluss des Enteignungsverfahrens die
Möglichkeit, die Entscheidung der Enteignungsbehörde durch eine Klage anzugreifen.
Dieses Verfahren kann sich über die Instanzen Landgericht, Kammergericht bis zum
Bundesgerichtshof ziehen (Verfahrensdauer zwischen 5 und 8 Jahren). Erst danach
kann der Grunderwerb erfolgen und die Umsetzung der Planungsziele beginnen.
2. Umsetzung der Maßnahme:
a. Sobald die Flächen im Eigentum des Landes Berlin stehen, kann mit der Objektpla-
nung zur Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen begonnen werden. Voraussetzung
hierfür sind die zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Kapazitäten.
Für die HOAI-Leistungsphasen 1-5 werden mindestens 2 Jahre benötigt. Im Anschluss
daran mindestens weitere 2 Jahre für Ausschreibung und Bau der Straße.
b. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme kann die Straße gewidmet und für den öffent-
lichen Verkehr freigegeben werden (förmliches Verfahren nach Straßengesetz Berlin).
Hat das Bezirksamt in Berlin ähnliche oder vergleichbare Situationen recherchiert, um weite-
re Ideen für die Einrichtung einer inneren Erschließungsstraße zu gewinnen? Wenn ja, was
war das Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 9:
Nein, da in diesem Fall die konkrete Situation zu bewerten ist und daraus die entsprechenden
Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Dem Bezirksamt sind vergleichbare Fälle, mit deren Hilfe
machbare Lösungsvorschläge für diese konkrete Situation entwickelt werden könnten, auch nicht
bekannt.
Die Verbesserung des Verkehrsanschlusses und die innere Erschließung des Gewerbegebie-
tes waren eine der Handlungsempfehlungen des Gewerbekonzeptes für das Gewerbege-
biet. Im Aufstellungsbeschluss des B-Planes 3-63 (Drucksache VIII-0570/2018) wurden u.a.
aus dieser Handlungsempfehlung die Ziele der Planung und wesentlichen Planinhalte formu-
liert. Kann auf dieser Grundlage eine innere Erschließungsstraße im Rahmen der Festsetzung
des B-Planes 3-63 vorgesehen und anschließend darauf fußend verwirklicht werden? Wenn
nein, warum nicht?
Antwort zu 10:
Siehe Erläuterungen in Antwort zu 1 und 8.
Wenn Frage 11 ja: Was benötigt das Bezirksamt, damit es eine innere Erschließungsstraße
im Festsetzungsbeschluss vorsehen kann?
Antwort zu 11:
Siehe Erläuterungen in Antwort zu 1 und 8.
Wäre es möglich, dass die Öffentliche Hand die benötigte Fläche für eine innere Erschlie-
ßungsstraße mietet oder pachtet? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 12:
Siehe Erläuterungen zum verkehrlichen Bedarf in Antwort zu 1.
Wäre es möglich, dass für eine innere Erschließungsstraße eine Privatstraße mit öffentlicher
Widmung genutzt wird? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 13:
Siehe Erläuterungen zum verkehrlichen Bedarf in Antwort zu 1.
Hat das Bezirksamt weitere Korridor-Optionen für eine innere Erschließungsstraße geprüft?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 14:
Siehe Erläuterungen und Schlussfolgerungen in Antwort zu 1.
Wenn Frage 15 ja, welche und was waren die Ergebnisse?
Antwort zu 15:
Siehe Erläuterungen und Schlussfolgerungen in Antwort zu 1.
Welche Prüfergebnisse liegen zu folgenden Korridor-Optionen vor?
a) (Gebiet südlich der Wackenbergstraße) Weiterführung der bereits eingezogenen Straße,
Straße 39, direkt in nördlicher Richtung bis zur Wackenbergstraße (rote Linie)?
b) (Gebiet südlich der Wackenbergstraße) Weiterführung der bereits eingezogenen Straße,
Straße 39, erst in westlicher Richtung und dann westlich am Gebäude Wackenbergstraße
78-82 entlang zur Wackenbergstraße (orangene Linie)
c) (Gebiet nördlich der Wackenbergstraße) Weiterführung über das Grundstück Wackenberg-
straße 79 und in (fast) direkter Linie weiter nach Norden bis zur Buchholzer Straße (grüne Li-
nie)?
d) (Gebiet nördlich der Wackenbergstraße) Weiterführung über das Grundstück Wackenberg-
straße 74 oder 75, dann in westlicher Richtung zur Buchholzer Straße (hellblaue Linie)?
e) (Gebiet nördlich der Wackenbergstraße) Weiterführung über das Grundstück Wackenberg-
straße 93-95, dort in westlicher Richtung um die bestehenden Gebäude herum und dann
über das Grundstück Buchholzer Straße 36-43 bis zur Buchholzer Straße (violette Linie)?
f) (Gebiet nördlich der Wackenbergstraße) Abweichend zu c) auf dem Grundstück Wacken-
bergstr 93-95, dort in östlicher Richtung um die bestehenden Gebäude herum (blaue Linie)?
Antwort zu 16:
Die in Antwort zu 1 beschriebenen Aspekte hinsichtlich des unstimmigen Verhältnisses zwischen
Kosten-Nutzen-Aufwand und Umsetzungschance / Risiko sowie des geringen Bedarfs einer zu-
sätzlichen inneren Erschließungsstraße gilt hier grundsätzlich und beträfe im gleichen Maße auch
die anderen Korridor-Optionen.
Wie viele Grundstückseigentümer wären bei den verschiedenen Korridor-Optionen betrof-
fen?
Die Ermittlung der Anzahl betroffener Grundstückeigentümer erfolgte überschlägig auf Basis
einer im Rahmen einer Bestandsaufnahme erstellten Eigentumskarte (Stand: 2020) und im
Abgleich mit der Geobasisdaten Alkis und LGV (Stand: 26.03.2024). Im Falle einer konkre-
ten Verkehrsanlagenplanung sind Abweichungen der Angaben möglich, da der Querschnitt
von 18,10 m vorgesehen ist und daher möglicherweise weitere Flächen privater Grundstü-
cke in Anspruch genommen werden müssten.
a) Wie viele Grundstückseigentümer wären auf dem Teilabschnitt der „roten Linie“ betroffen?
Antwort: Es wären zwei Eigentümer betroffen.
b) Wie viele Grundstückseigentümer wären auf dem Teilabschnitt der „orangenen Linie“ betrof-
fen?
Antwort: Es wären zwei Eigentümer betroffen.
c) Wie viele Grundstückseigentümer wären auf dem Teilabschnitt der „grünen Linie“ betroffen?
Antwort: Es wären zwei Eigentümer betroffen.
d) Wie viele Grundstückseigentümer wären auf dem Teilabschnitt der „hellblauen Linie“ betrof-
fen?
Antwort: Es wären zwei Eigentümer betroffen.
e) Wie viele Grundstückseigentümer wären auf dem Teilabschnitt der „violetten Linie“ betrof-
fen?
Antwort: Es wäre ein Eigentümer betroffen.
f) Wie viele Grundstückseigentümer wären auf dem Teilabschnitt der „blauen Linie“ betroffen?
Antwort: Es wäre ein Eigentümer betroffen.
Hat das Bezirksamt im Rahmen des Prüfungsprozesses Gespräche mit Grundstückseigentü-
mern geführt? Wenn ja, wie viele und was waren die Ergebnisse? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 18:
Das Büro für Wirtschaftsförderung steht infolge der langjährigen Aktivitäten im Gebiet (u.a.
Tag der offenen Tür 2018, Gebietsdialog 2019, TU Studie 2019/2020) in Kontakt mit ver-
schiedenen Eigentümern im Gewerbegebiet Buchholzer Straße. Konkrete Gespräche mit Ei-
gentümern zu der angeführten inneren Erschließungsstraße wurden im Rahmen des Verkehrs-
konzeptes nicht durchgeführt, da der verkehrliche Bedarf einer inneren Erschließungsstraße in
der Untersuchung nicht nachgewiesen werden konnte (siehe Antwort zu Frage 1).
Abschließend muss noch mal hervorgehoben werden, dass die innere Erschließung durch ei-
ne öffentliche Straße zwar ohne Zweifel im Interesse der vom Verkehrslärm betroffenen An-
wohnerinnen und Anwohnern liegt. Eine Entlastung wäre daher aus deren Sicht sehr wün-
schenswert.
Das Interesse der Eigentümer bzw. der Gewerbebetriebe stellt sich jedoch anders da: Die
Gewerbebetriebe sind derzeit durch öffentliche Straßen ausreichend erschlossen. Aus Sicht
der Unternehmen liegen zudem keine Gründe vor, warum sie auf Flächen verzichten sollten,
die in ihrem Eigentum sind und die sie derzeit gewerblich nutzen.
Für das Land Berlin stünde der Bau einer inneren Erschließungsstraße in keinem tragfähigen
Verhältnis von Kosten und Nutzen.