KA-1006/IX

Transparenz zu Pflegearbeiten im Schlosspark Schönhausen

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt kündigt in der Pressemitteilung vom 25.2.2025 [1] an, „in den kommenden Wochen“ Maßnahmen gegen „Wildwuchs“ im Schlosspark durchzuführen. Nach allgemeinem Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind im Schutzzeitraum Maßnahmen nur eingeschränkt zugelassen, falls es sich nicht um schonende Formund Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen handelt.

Transparenz zu Pflegearbeiten im Schlosspark Schönhausen

1. Lt. Antwort des Bezirksamts auf die Anfrage KA-0839/IX [2] gab es allein innerhalb
der letzten 10 Jahre einen Netto-Verlust von 91 Bäumen im Schosspark. Im BVV-Beschluss IX-0927 „Schlosspark Schönhausen – Runder Tisch für Stadtnatur, Denkmalschutz, Mobilität und Erholung“ vom 11.12.2024 [3, vgl. §69 der Geschäftsordnung
der BVV Pankow] wird das Bezirksamt u.a. um die Neupflanzungen von Bäumen und
Sträuchern ersucht. Stehen für den Schlosspark Schönhausen finanzielle Mittel für die
Neupflanzung von Gehölzen (Bäume und/oder Sträucher) zur Verfügung, und falls ja,
a) aus welchen Quellen und in welcher Höhe,
Nein, es stehen keine finanziellen Mittel zur Verfügung
b) für welche genaue Verwendung stehen diese Mittel zur Verfügung,
c) gibt es für diese Pflanzungen im Schlosspark bereits Planungen des Bezirksamtes
– und falls ja, welche Planungen sind dies?
Nein, da es ein Denkmalpflegeplan geben muss, um Planungen vornehmen zu
können.

2. Bzgl. der „invasiven Brombeeren“ –
a) um welche genaue Arte(n) handelt es sich, wie sind die jeweiligen Invasivitätsbewertungen (z.B. „Rubus armeniacus“ als „potenziell invasive Art – Graue Liste –
Handlungsliste“ [4]) und welche Handlungserfordernisse ergeben sich aus dieser
Klassifizierung für das Bezirksamt,
Es handelt sich hierbei um die Rubus armeniacus, wir versuchen diese einzudämmen, damit die Bestandsgehölze nicht verdrängt werden. Rubus armeniacus (Armenische Brombeere) unterliegt als invasive Art explizit den Regelungen des §40a
BNatSchG, während die Schutzregime des §39 und §44 BNatSchG nicht pauschal
eingeschränkt werden.
Die Klassifizierung als invasive Art nach §40a überlagert punktuell §39, ermöglicht
aber keine Aufhebung des §44-Schutzes für andere Arten. Behörden müssen im
Einzelfall prüfen, ob die Beseitigung der Armenischen Brombeere Verbotstatbestände des §44 auslöst (z. B. Zerstörung von Fledermausquartieren). Die Rechtslage zeigt, dass invasives Artenmanagement und Artenschutz parallel anwendbar
sind, wobei §40a-Befugnisse nur soweit reichen, wie sie nicht in §44-Verbote eingreifen.
b) fallen diese Arten unter die Regelungen des §40a BNatSchG und/oder (wie) wird
durch diese Klassifizierung der allgemeine Artenschutz des (BNatSchG §39) oder
der besondere Artenschutz (BNatSchG §44) eingeschränkt,
c) welche anderen Flora-Arten werden im Schlosspark konkret verdrängt und wird
das Bezirksamt durch die Maßnahme die Ausbreitung der heimischen Brombeere
im Schlosspark fördern,
Eine genaue Aufzählung der Flora-Arten kann nicht geliefert werden, aber alle Bestandpflanzen sind vor Spontanaufwüchsen zu schützen. Ob die heimische Brombeere im Schlosspark gefördert werden soll, wird durch den Denkmalpflegerischen Plan festgehalten und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.
d) an welchen anderen Orten des Bezirks führt das Bezirksamt Maßnahmen zu diesen
Arten durch bzw. wo sind weitere Maßnahmen geplant?
Wir führen solche Maßnahmen in allen unseren Anlagen durch.
Wenn den Stadtnatur-Rangern in den Schutzgebieten invasive Arten auffallen,
werden diese dokumentiert und Maßnahmen in Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde ergriffen.

3. Wie ist die genaue Begriffsbestimmung von „Wildwuchs“ bzw. „Wildaufwuchs“ [1] –
und handelt es sich hierbei um u.a.
a) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze (BNatSchG §39 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2),
b) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (BNatSchG §44 Abs. 1 Nr. 3), die ganzjährig geschützt sein können?
Die Begriffe „Wildwuchs“ und „Wildaufwuchs“ sind im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) nicht legaldefiniert. Es handelt sich um umgangssprachliche Bezeichnungen für spontan gewachsene Gehölze oder Vegetation ohne gezielte menschliche Steuerung. Ihre rechtliche Einordnung erfolgt anhand der konkreten Ausprägung:
Zu a) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund dem Schutz des §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BNatSchG. Entscheidend ist:
Ob die Gehölze außerhalb von Waldflächen oder gärtnerisch genutzten Arealen
stehen
Ob Eingriffe in der Schonzeit vom 1. März bis 30. September erfolgen sollen
Ob es sich um mehr als geringfügige Beeinträchtigungen handelt
Zu b) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten genießen
ganzjährigen Schutz nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, unabhängig von der Vegetationsform. Relevant ist:
Ob die Gehölze als dauerhafte Habitate (z.B. Höhlen, Nistplätze) dienen
Ob geschützte Arten wie Fledermäuse, holzbewohnende Käfer oder Vogelarten
betroffen sind

Die ökologisch-funktionale Einheit des Lebensraums, ggf. einschließlich essenzieller Nahrungshabitate
Der Schutzstatus ergibt sich somit nicht aus der Bezeichnung als „Wildwuchs“, sondern aus: der Kategorisierung nach §39 BNatSchG (allgemeiner Gehölzschutz) und
dem Nachweis artenspezifischer Nutzung gemäß §44 BNatSchG (besonderer Artenschutz).

4. Wird durch die Annahme einer Legalausnahme nach §39 BNatSchG der besondere
Artenschutz des §44 BNatSchG eingeschränkt, und falls nein –
a) Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass es sich bei den von den Maßnahmen betroffenen Gehölzen nicht um dauerhafte geschützte Ruhestätten geschützter Wildtierarten handelt,
Wir haben diese Maßnahmen bis zum 28.2. vorgenommen, sodass hier ausgegangen werden kann, dass es sich um keine Ruhestätte handelt, zudem werden immer
die Flächen immer überprüft, bevor wir Maßnahmen durchführen
b) welche geschützten Wildtierarten wurden im Schlosspark kartiert, die betroffene
Gehölze u.a. als solche Ruhestätten nutzen?
Hierzu liegen uns keine Informationen vor.

Manuela Anders-Granitzki

[1] https://www.berlin.de/ba-pankow/aktuelles/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1534912.php
[2] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4621
[3] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6869
[4] https://www.bfn.de/publikationen/bfn-schriften/bfn-schriften-352-naturschutzfachliche-invasivitaetsbewertungen-fuer