Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
26.05.2025
Am 14.06.2023 erfolgte der letzte Zwischenbericht zur Drucksache IX-0070 mit dem Inhalt, dass aktuell ein fachliches Gutachten zur neuen Namensträgerin der Straße, Cécile Vogt, erarbeitet werde. Am 10.11.2023 erfolgte der letzte formlose Zwischenbericht, dass es aktuell keinen neuen Stand gebe. Am 03.12.2024 berichtete das Bezirksamt im Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaften (s. TOP 6 des Protokolls der Sitzung), dass der Bericht des Museums fertig sei, sich im Mitzeichnungsprozess befinde und dieser voraussichtlich im Februar 2025 abgeschlossen sei.
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wann wird die Robert-Rössle-Straße in Cécile-Vogt-Straße umbenannt?
Der Vorgang befindet sich aktuell noch in der Prüfung beim Rechtsamt, daher ist eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt der Umbenennung der Robert-Rössle-Straße in Cécile-Vogt-Straße derzeit nicht möglich.
2. Welche Schritte sind bis dahin noch von Seiten des Bezirksamts notwendig?
Nach erfolgter rechtlicher Prüfung durch das Rechtsamt werden die Kosten für die neuen Straßennamenschilder und Erläuterungsschilder ermittelt. Diese Angaben sind erforderlich zur Vorbereitung eines entsprechenden Beschlusses des Bezirksamts. Im weiteren Verlauf ist das Amt für Bürgerdienste über die Umbenennungsabsicht zu informieren. Danach wird der Bezirksamtsbeschluss zur Umbenennungsabsicht gefasst und der BVV zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sofern keine Einwände seitens der BVV vorgebracht werden, folgt der endgültige Umbenennungsbeschluss, der ebenfalls der BVV zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Nach Kenntnisnahme ohne Einwände erlässt das Bezirksamt die Allgemeinverfügung zur Umbenennung. Diese muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht werden. Der Prozess ist mit dem Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung abzustimmen, da möglicherweise zusätzlich eine Umnummerierung veranlasst werden muss. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt ist eine Widerspruchsfrist von einem Monat abzuwarten. Gehen während dieser Frist Widersprüche ein, wird dies im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Umbenennung tritt in diesem Fall zunächst nicht in Kraft. Jeder eingegangene Widerspruch ist rechtlich zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung wird ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht. Sollte es zu anschließenden Klagen kommen, sind auch diese gerichtlich zu klären, bevor die Umbenennung rechtlich abschließend wirksam werden kann. Nach Eintritt der Bestandskraft informiert das Bezirksamt diverse interne und externe Stellen über die Umbenennung. Das Straßenverzeichnis wird entsprechend aktualisiert.
Manuela-Anders Granitzki