Drucksache - IX-0224

Zukunftsfeste Wärmeversorgung in Pankow – Erneuerbare Energien in Bebauungsplänen

Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, künftig bei sämtlichen Bebauungsplänen für den Bau von Gebäuden den Einsatz von Erneuerbaren Energien vorzusehen. Erneuerbare Energien, Fern- Umwelt- oder Abwärme sollen mindestens 65 Prozent zur Wärmeversorgung der Gebäude beitragen. Bereits im Verfahren befindliche Bebauungspläne werden, soweit möglich, entsprechend modifiziert.

Wärmepumpen benötigen zum Nachweis der Vorgabe von 65% Erneuerbarer Energien lediglich einen Installationsnachweis. Hybridheizungen (Erneuerbaren Energien mit Öl oder Erdgas) oder andere Energieversorgungslösungen benötigen einen rechnerischen Nachweis durch ein Büro für Energieberatung oder sonstige zur Ausstellung von Energieausweisen befugte Personen. Fernwärmeversorgung gilt als Erfüllungsoption, sofern bei Baufertigstellung beim Fernwärmebetreiber ein Dekarbonisierungsfahrplan gemäß Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) vorliegt.

Im Rahmen der Vorstellung geplanter B-Plan-Aufstellungsbeschlüsse sind die Ziele bezüglich des Einsatzes Erneuerbarer Energien vorzustellen. Wo sie nicht erreicht werden können, müssen die Gründe transparent dargelegt werden.

Im Falle von Vorhaben nach §34 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, bei den Vorhabenträgern die Planung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung anzuregen.

Berlin, den 26.04.2022

Einreicher: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

gez. BV Almuth Tharan, BV Hannah Wettig, BV Reemt Heuke

Begründung:

Aufgrund des in Pankow ausgerufenen Klimanotstandes ergibt sich die Notwendigkeit, den dringend erforderlichen Ausbau Erneuerbarer Energien voranzutreiben. Auch das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die Notwendigkeit, Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken. Es legt die Verfassung so aus, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf möglichst 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Einer Generation dürfe nicht zugestanden werden, mit vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen und damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast zu überlassen. Dies würde zu umfassenden Freiheitseinbußen dieser Generationen führen.

Des Weiteren zeigt die aktuelle Lage, dass es auch eine Frage der internationalen und nationalen Sicherheit ist, die Importabhängigkeit von fossilen Brennstoffen drastisch zu reduzieren. Pankow reagiert auf diese Herausforderungen und setzt die im Koalitionsvertrag auf Bundesebene festgelegten Ziele von mindestens 65% Erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung von Neubauten frühzeitig um.

Eine der Möglichkeiten, auch kommunal Klimaschutz zu betreiben, ist es, Vorgaben für die bezirkliche Bebauungspläne zu machen. Der Bundesgesetzgeber hat mit der BauGB-Novelle 2011 („Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“) den Klimaschutz im Städtebaurecht verankert. Durch das Einfügen der Klimaschutzklausel (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB) wird den Erfordernissen des Klimaschutzes in der Bauleitplanung in besonderem Maße Rechnung getragen (vgl. Anfrage im Abgeordnetenhaus „Klimagerecht planen und bauen in Berlin“ vom 13. Februar 2018). § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gibt vor, dass bei der Aufstellung der Bauleitplänen insbesondere die Vermeidung von Emissionen und die Nutzung Erneuerbarer Energien zu berücksichtigen sind. Nach § 1a Nr. 5 BauGB sind beim Aufstellen von Bauleitplänen Erfordernisse des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen.

Nach § 9 I Nr. 23b BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.

Unter die festsetzbaren sonstigen technischen Maßnahmen fällt vor allem die Installation von Anlagen für die Erzeugung, Speicherung oder Nutzung von Strom, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis et al., BauGB, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 137). Festsetzbar sind z.B. Photovoltaikanlagen an Gebäuden (vgl. Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand: 109. EL, § 9 Rn. 432) (vgl. Anfrage im Abgeordnetenhaus „Klimaschutz in Bebauungsplänen – Bezirk Tempelhof-Schöneberg“ vom 14. Mai 2019).

Antrag auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6163