Kleine Anfrage - KA-0331/IX

Kastanienallee IV – Ankauf öffentlicher Verkehrsflächen

Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Ordnung und Öffentlicher Raum
Bezirksstadträtin

30.08.2022

Herr Bezirksverordneter
Jan Drewitz, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
über
den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
über
den Bezirksbürgermeister
Kleine Anfrage KA-0331/IX
über
Kastanienallee IV – Ankauf öffentlicher Verkehrsflächen

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Mit der Drucksache IX-0257 informierte das Bezirksamt über den Beschluss zum Ankauf „öffentlicher Verkehrsflächen der Kastanienallee und der Schönhauser Straße, Gemarkung 110560, Flur 130, 131 mit den Flurstücken 384, 344, 290, 488, 490, 170, 208, 273, 450 mit insgesamt ca. 240 m², gelegen in Berlin-Pankow, Ortsteil Rosenthal“.

Wie das Bezirksamt auf seiner Internetseite informiert, muss für den 2. Teilabschnitt zwischen Eschenallee und Dietzgenstraße ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

Ich frage das Bezirksamt:
1. Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen musste der Ankauf der Flurstücke 384, 344, 290, 488, 490, 170, 208, 273, 450 durch das Bezirksamt beschlossen werden?

Der Neubau der Kastanienallee, von der Friedrich-Engels-Straße bis zur Dietzgenstraße, ist Teil des Investitionsprogramms 2021-2025.

Gemäß § 15 BezVG hat das Bezirksamt die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig zu informieren.

2. Welche Grundstücksteilstücke welcher Flurstücke sind bereits angekauft worden, welche befinden sich noch in Verhandlung und wo sind die Verträge bereits im Entwurf oder versendet?

Bisher sind keine Grundstücksteile angekauft worden. Derzeit finden keine konkreten Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern statt, da u. a. für den Erwerbsvorgang derzeit keine aktualisierten Verkehrswertermittlungen vorliegen.

3. Wie ist der Zeitplan des Bezirksamtes für den Ankauf der Grundstücksteile? (bitte in konkreten Zeitphasen und Zeitpunkten angeben)

Ein Zeitplan für den Ankauf ist nicht benennbar.

4. Aus welchem Grund kauft das Bezirksamt bereits vor Durchführung des Planfeststellungsverfahren Grundstücksteile an?

Siehe Antwort zu Frage 2.

Es besteht das Ziel bzw. die Aufgabe, eine funktionsfähige und verkehrssichere Straße für alle Nutzer herzustellen. In der vorliegenden Entwurfsplanung der Kastanienallee wurden u. a. im Bereich von einmündenden Straßen und Kreuzungen die Sichtbeziehungen geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfungen ergaben sich unter Berücksichtigung notwendiger Gehwegflächen sowie für den Nachweis der in Rede stehenden Sichtbeziehungen geringe Anpassungen bzw. Grunderwerb von privaten Teilflächen für öffentliches Straßenland. Die hiervon betroffenen Grundstückseigentümer wurden diesbezüglich angehört und haben überwiegend einen Verkauf in Aussicht gestellt. Ein Zusammenhang hinsichtlich der Sicherung notwendiger Anpassungen im Straßenquerschnitt und ein ggf. durchzuführendes Planfeststellungsverfahren besteht nicht.

5. Welcher Nachteil würde sich ergeben, wenn der Bezirk die Grundstückteile erst nach Ende des Planfeststellungsverfahren einleiten würde?

Siehe Antwort zu Frage 4.

6. Welche Flurstücke, auf dem das Bezirksamt eine Kaufabsicht für Flurteile besitzt, liegen im 2. Teilabschnitt zwischen Eschenallee und Dietzgenstraße?

Die in Rede stehenden Flurstücke liegen alle im 2. Teilabschnitt zwischen Eschenallee und Dietzgenstraße.

7. Was passiert mit gekauften Grundstücksteilen, wenn sich im Planfeststellungsverfahren herausstellt, dass die Straßenneuplanungen nicht in der derzeit beabsichtigten Form realisiert werden können und diese Grundstücksteile dann nicht mehr benötigt werden?

Siehe Antworten zu Fragen 2 und 4.

8. Wie passt der bereits jetzt begonnene Ankauf von Grundstücksteilen für Planungen, die erst noch durch ein Planfeststellungsverfahren müssen, mit dem Gebot der Sparsamkeit der Landeshaushaltsordnung zusammen?

Siehe Antwort zu Frage 4.

9. Hat das Bezirksamt über die in der Drucksache IX-0257 genannten Flurstücke weiteren Eigentümer*innen Kaufabsichten von Grundstücksteilen schriftlich angezeigt?

Auf Nachfrage von Eigentümer*innen beim Bezirksamt wurde darüber informiert, dass das Bezirksamt Ankaufabsichten auf folgenden Flurstücken besitzt:

Aus der Flur 130: 69, 444, 162, 164, 161, 163, 498, 159, 157, 158, 208, 170, 273, 153, 597, 532, 531, 490, 290, 344, 384, 486, 505, 504, 488, 343, 342

Aus der Flur 131: 24, 23, 26, 27, 31

Die Ankaufsabsichten des Bezirksamtes erfolgen nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) für die genannten Flurstücke und eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit den betroffenen Grundstückeigentümern wird bestätigt.

10. Sind die hier genannten Flurstücke deckungsgleich mit den in der Drucksache IX-0257?

Siehe hierzu auch Antwort zu Frage 9.

Die in Rede stehenden Flurstücke sind für den Straßenverkehr gewidmete Verkehrsflächen in Privatbesitz und dementsprechend nicht „deckungsgleich“ mit den Flurstücken in der Drucksache IX-0257.

Die Zuständigkeit für den baulichen Zustand bzw. die Verkehrssicherungspflicht obliegt jedoch dem Bezirksamt. Mit dem Kauf der Flurstücke sollen die Eigentumsrechtlichen Verhältnisse „bereinigt“ werden. Hierzu kann folgende Rechtslage dargelegt werden:

Seit dem 03. Oktober 1990 ist nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) auch im Ostteil Berlins anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung. Bei Straßen, die vor dem 03. Oktober 1990 aufgrund vorher geltenden Rechts bereits öffentliche Straße geworden sind, gilt die Widmung fort. In Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages wird bestimmt, dass Verwaltungsakte der DDR und ihrer Einrichtungen grundsätzlich wirksam bleiben.

Es ist davon auszugehen, dass vor dem 3. Oktober 1990 in Anspruch genommene Flächen uneingeschränkt als öffentliches Straßenland nutzbar sind, da sie schon nach dem Recht der ehemaligen DDR den Charakter von öffentlichen Straßen (durch Verkehrsübergabe) erlangt haben.

Die Straßenverordnung der ehemaligen DDR sah keinen Widmungsakt im heutigen Sinne vor. Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Straßenverordnung waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten.

Nach § 7 des BerlStrG ist Berlin der Träger der Straßenbaulast. Das heißt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straße zusammenhängenden Aufgaben werden von Berlin als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Anliegerpflichten sind davon nicht betroffen.

Eine Klärung der Eigentumsrechtlichen Verhältnisse der gewidmeten Flurstücke ist somit im öffentlichen Interesse.

10a. Wenn ja, warum ist die Schreibweise nicht dieselbe?

Siehe Antworten zu Fragen 9 und 10.

10b. Wenn nein, warum nicht?

Siehe Antworten zu Fragen 9 und 10.

11. Wenn Frage 10 nein, aus welchem Grund wurde nur der Ankauf der Flurstücke 384, 344, 290, 488, 490, 170, 208, 273, 450 durch das Bezirksamt beschlossen, weitere Kaufabsichten, die anderen Eigentümer*innen in der Kastanienallee mitgeteilt wurde aber nicht?

Siehe hierzu auch Antworten zu Fragen 2, 9 und 10.

Es bedarf der Erarbeitung einer BA-Vorlage zum Erwerb der Flurstücke nach dem VerkFlBerG. Derzeit wird dieser verwaltungstechnische Vorgang nicht verfolgt, da u. a. keine aktualisierten Verkehrswertermittlungen vorliegen.

12. Wenn Frage 10 nein, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen hat das Bezirksamt den Ankauf weiterer Grundstücksteile nicht beschlossen?

Siehe Antwort zu Frage 11.

13. Wenn Frage 10 nein, aus welchem Haushaltstitel sollen die weiteren Grundstücksteile, die nicht durch das Bezirksamt beschlossen wurden, finanziert werden?

Siehe Antwort zu Frage 11.

14. Wenn Frage 10 nein, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die Kaufabsichten von Flurstücken, wenn diese nicht durch das Bezirksamt beschlossen wurden?

Siehe Antwort zu Frage 11.

Manuela Anders-Granitzki

Kleine Anfrage auf der BVV-Seite: https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/ka020.asp?KALFDNR=4113