Kleine Anfrage KA-0644/IX

Haushaltsplanung für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Pankow

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

1. Wie berechnet die Bezirksverwaltung Pankow im Zuge der Haushaltsplanaufstellung
2024/25 den Haushaltstitel 67178 für die „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB
VIII“?

Im Titel 67178 des Kapitels 4042 werden die Ausgaben für intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuungen nach § 35 SGB VIII abgebildet. Es handelt sich hier nicht um Einglie-
derungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Die Berechnung der Haushaltsansätze für den Doppelhaushalt 2024/25 erfolgt an Hand
von Erfahrungswerten aus den Vorjahren zur Inanspruchnahme der einzelnen Hilfearten
innerhalb der Hilfen zur Erziehung (HzE) sowie aus den bekannten Entwicklungen des je-
weiligen Haushaltsjahres. Die Gesamthöhe aller Ausgaben im Bereich HzE ist jedoch
durch die Budgetzuweisung der Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin), inkl. Vorgaben
zur Mindestveranschlagung, und den Eckwertebeschluss gedeckelt.
Dieses Prinzip wird auch bei der Berechnung der Haushaltsansätze für die Eingliede-
rungshilfe nach § 35a SGB VIII in den Titeln 67182 (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB
VIII außerhalb Berlins) und 67153 (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII innerhalb
Berlins) im Kapitel 4015 angewandt.

2. Wie berechnet die Bezirksverwaltung Pankow im Zuge der Haushaltsplanaufstellung
2024/25 den Haushaltstitel 67184 für die „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB
VIII“?

Im Titel 67184 des Kapitels 4042 werden die Ausgaben für Stationäre Erziehungshilfen
außerhalb von Berlin nach § 34 SGB VIII abgebildet. Es handelt sich hier nicht um Ein-
gliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Die Berechnung der Haushaltsansätze für den Doppelhaushalt 2024/25 erfolgt an Hand
von Erfahrungswerten aus den Vorjahren zur Inanspruchnahme der einzelnen Hilfearten
innerhalb der HzE sowie aus den bekannten Entwicklungen des jeweiligen Haushaltsjah-
res. Die Gesamthöhe aller Ausgaben im Bereich HzE ist jedoch durch die Budgetzuwei-
sung der SenFin, inkl. Vorgaben zur Mindestveranschlagung, und den Eckwertebeschluss
gedeckelt.
Dieses Prinzip wird auch bei der Berechnung der Haushaltsansätze für die Eingliede-
rungshilfe nach § 35a SGB VIII in den Titeln 67182 (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB
VIII außerhalb Berlins) und 67153 (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII innerhalb
Berlins) im Kapitel 4015 angewandt.

3. Ist es korrekt, dass die für die Haushaltsplan Erarbeitung der Senatsverwaltung für Fi-
nanzen und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie notwendige Be-
rechnungsformel als Berechnungsgröße für Minderjährige in alleinerziehenden Be-
darfsgemeinschaften mit SGB-II-Bezug herangezogen wird?

a) Wenn ja, welche spezifischen Gründe oder Kriterien haben dazu geführt, dass die
Anzahl der alleinerziehenden Transferleistungsbezieher*innen als Basis für die
Haushaltsberechnung herangezogen werden?
b) Wenn nein, welche anderen Berechnungsgrößen werden aus welchen Gründen
herangezogen?

Ja, für die Leistungen der HzE und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII erfolgen Men-
genkorrekturen für die Berechnung der Globalsumme des jeweiligen Bezirkes. Hierbei
werden auch die statistischen Werte der Anzahl der im Bezirk lebenden Familien von Al-
leinerziehenden mit SGB II-Bezug als Parameter eingefügt, die im Planmengenmodell
(Grundlage der Budgetberechnung) die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den Be-
zirken berücksichtigen sollen. Hier wird von der statistisch belegten Annahme ausgegan-
gen, dass in Familien von Alleinerziehenden mit nicht ausreichender wirtschaftlicher
Grundlage (SGB II-Bezug), ein deutlich höheres Risiko des Empfangs an Leistungen der
Hilfe zur Erziehung besteht. Diese Studien entstammen einer Zeit, als zwischen den Hilfen
zur Erziehung und der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht immer ausreichend
unterschieden wurde.
Erst seit 2020 sind die Eingliederungshilfen außerhalb des Kapitels 4042 für die Hilfen zur
Erziehung abgebildet. Die Praxis der Mengenkorrektur in den Hilfen zur Erziehung wird
auch auf das neugebildete Kapitel 4015 für die Titel 67153 und 67182 angewandt.
Details zum Planmengenmodell und den ihm zugrundeliegenden Annahmen sind dem
Abschlussbericht der „AG Budgetierungs- und Zuweisungsfragen Hilfen zur Erziehung“ an
den Unterausschuss Bezirke des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses vom
13.02.2015 (Anlage zum Bericht an den Hauptausschuss vom 11.05.2015, Rote Nummer
1852 A) zu entnehmen (www.parlament-berlin.de/ados/17/Haupt/vorgang/h17-1852.A-
v.pdf). HzE-Leistungen im Sinne dieses Berichtes sind alle Leistungen nach §§ 27 ff. SGB
VIII, Hilfen nach § 35a SGB VIII und Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII.

4. Welche Berechnungsgrundlage wird für die Ermittlung der Höhe der etwaigen Haus-
haltstitel für den Teil des Einzelplans 40 für Eingliederungshilfe (EGH) nach § 35a
SGB IX verwendet?

Es wird davon ausgegangen, dass hier § 35a SGB VIII gemeint ist.
Die Berechnung der Haushaltsansätze für den Doppelhaushalt 2024/25 erfolgt an Hand
von Erfahrungswerten aus den Vorjahren zur Inanspruchnahme der einzelnen Hilfearten
innerhalb der Eingliederungshilfe nach § 35a sowie aus den bekannten Entwicklungen
des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Gesamthöhe aller Ausgaben im Bereich Eingliede-
rungshilfe nach § 35a SGB VIII ist jedoch durch die Vorgaben aus dem Eckwertebe-
schluss gedeckelt.

5. Wie wird sichergestellt, dass diese Berechnungsgrundlage den tatsächlichen Bedarf
und die Erfordernisse der EGH nach § 35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche angemessen widerspiegelt?

Auf Grund der sachfremden Plausibilitätsprüfung der Mengen mit der sich daraus erge-
benen negativen Mengenkorrektur im Bezirk Pankow, kann der tatsächliche Bedarf nicht
widergespiegelt werden. Da es sich jedoch um einen gesetzlichen Anspruch handelt, sind
auch bei Überschreitung der Ausgaben die Hilfen zu gewähren und eventuell ergeben
sich für den Bezirk Überschreitungen sowie ggf. Defizite im Haushalt.

6. Gibt es Gutachten, Studien oder Fachmeinungen, die die Verbindung zwischen al-
leinerziehend und arbeitslos und dem Budget für Kinder mit Autismus/Psycho-
sen/ADHS/ADS unterstützen? (wenn ja, bitte auflisten!)

a) Welche weiteren Begründungen hat das Bezirksamt Pankow zur derzeitigen Haus-
haltsberechnung für die EGH nach § 35a SGB VIII?

Nein, dem Bezirksamt sind derartige Gutachten, Studien oder Fachmeinungen in Bezug
auf die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht bekannt. Das Gesamtvolumen der
geplanten Ausgaben ergibt sich aus dem Eckwertebeschluss zur Aufteilung der Global-
summe für den Bezirk.

7. Sieht die Bezirksverwaltung etwaige Bedenken hinsichtlich der sozialmedizinischen
Sichtweise und den ethischen Implikationen der aktuellen Berechnungsformel?
a) Wenn welche gesehen werden, wie geht die Bezirksverwaltung mit diesen um?

Seitens des Bezirksamtes gibt es erhebliche Bedenken zur Anwendung des Mengenkor-
rekturverfahrens auf die Mengen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Diese Be-
denken werden regelmäßig auch auf überbezirklichen Fachveranstaltungen vertreten. Auf
politischer Ebene wurde das Thema seitens des Bezirksamtes ebenfalls mehrfach plat-
ziert, zuletzt im Rat der Bürgermeister in 2019/2020. Da jedoch einige Bezirke hier nur
geringe negative Folgen haben und es auch Bezirke gibt, die durch das derzeitige Men-
genkorrekturverfahren positive Effekte erzielen, sind Veränderungen hier nur schwer her-
beizuführen. Dennoch wird das Bezirksamt das Thema weiterhin auf Landesebene mit
dem Ziel einer Änderung im Planmengenverfahren verfolgen.

8. Welche Position nimmt das Bezirksamt Pankow in den für die Verteilung dieser Haus-
haltsmittel zuständigen Gremien auf Landesebene ein?

a) Unterstützt das Bezirksamt Pankow die derzeitig angewandte Berechnungsme-
thode?

Entscheidungen zur Mengenkorrektur werden durch den Rat der Bürgermeister festgelegt.
Von dem derzeitigen Verfahren profitiert auch ein Teil der Berliner Bezirke mit hohen Zah-
len bei den alleinerziehenden SGB II-Beziehern, somit sind Veränderungen schwer zu er-
reichen (siehe Antwort zu Frage 7).

b) Ist das derzeitige Verteilungssystem als sinnvoll und funktional aus Sicht des Be-
zirksamtes zu betrachten? (Wenn ja, bitte nach einzelnen Parametern des Vertei-
lungssystems aufschlüsselt begründen!)

Nein, diese Form der Mengenkorrektur bei den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII
und die Auswirkungen auf die Haushaltsplanung und Durchführung wird als nicht sinnvoll
betrachtet.

9. Entspricht die zugewiesene Summe für den Haushaltstitel 67178 seit Jahrzehnten
nicht dem tatsächlichen Bedarf und in es korrekt, dass der Bezirk in Konsequenz seit
Jahren diesen überschreitet?

a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Verwaltung, um die seit langem
bestehenden Überschreitungen des Haushaltstitels 67178 für die Eingliederungs-
hilfe nach § 35a SGB VIII in Pankow zu beheben?

Die Ausgaben in 4042 / 67178 lagen im Doppelhaushalt 2020/21 jeweils deutlich unter
dem Plan. Für den Doppelhaushalt 2022/23 wurde der Ansatz gesenkt. 2022 kam es
dann zu einer geringfügigen Überschreitung, die in 2023 bislang erfolgten Ausgaben
deuten derzeit auf keine Überschreitung hin.
Davon ausgehend, dass der Fragesteller hier wohl die Titel 67182 und 67153 im Kapitel
4015 der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII meint, ist es zutreffend, dass die zuge-
wiesenen Summen seit Jahren nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
Seitens des Fachamtes wird in den einzelnen Hilfen mit großem Aufwand eine fachliche
Steuerung durchgeführt. Hierbei konnten hinsichtlich der Stückkosten gute Ergebnisse er-
zielt werden. Der Anspruch auf die Hilfen ist jedoch im Gesetz geregelt, demnach kann
der Bezirk Einfluss auf die Fallmengen nur im Rahmen einer genauen sachlichen Zustän-
digkeitsprüfung und einer intensiven Bedarfsüberprüfung im Einzelfall ausüben. Hierbei
werden keine sachfremden Argumente (fehlende Haushaltsmittel) in der Einzelfallprüfung
herangezogen. Im Übrigen wird sich das Bezirksamt weiter für eine Änderung des Plan-
mengenmodells auf Landesebene einsetzen