Kleine Anfrage KA-0798/IX

Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Die Senatsverwaltung gibt auf der Seite „Berliner Modell“ [1] an; „Das 2014 eingeführte
Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung regelt einheitlich und transparent
den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin.“ Die „Leitlinien“ [2] geben an: „Für
Neubauplanungen beträgt in ganz Berlin der Anteil an mietpreis- und belegungsgebun-
dene Wohnungen, bezogen auf die Geschossfläche Wohnen, grundsätzlich 30 %. […] Der
Bindungszeitrau beträgt 30 Jahre.
Die Senatsverwaltung gibt auf der Seite „Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlba-
res Wohnen“ [3] an: „Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung stellt
künftig verpflichtend den Bau eines Anteils von 50 % mietpreisgebundenen Wohnungen
im unteren und mittleren Segment sicher (30 % im unteren und 20 % im mittleren Preisseg-
ment).“ Auf der Seite ist weiterhin angegeben: „Bündnispartnerinnen und –partner“ u. a.
„Land Berlin und seine Bezirke“.
a.) Wie ist das Bezirksamt in dieses Änderungsverfahren eingebunden,“
Die Bezirke werden bei der Formulierung des jeweiligen „Bündnisses für Wohnungsneu-
bau und bezahlbares Wohnen“ durch Übersendung einer Entwurfsfassung und der Bitte
um Rückäußerung beteiligt. In der aktuellen Fassung wurden dabei durch die Senatsver-
waltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenStadt) Änderungsvorschläge der
Bezirke übernommen. Diese wurden auf der Sitzung des Senators für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen mit den Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten am 22.06. und
am 31.08.2023 thematisiert.
Die Bezirke werden über geplante Änderungen im Berliner Modell der kooperativen
Baulandentwicklung durch die Wohnungsbauleitstelle der Senatsverwaltung für Stadt-
entwicklung, Bauen und Wohnen in Kenntnis gesetzt.
b.) „welche Position vertrat bzw. vertritt das Bezirksamt bzgl. dieser Änderung?“
Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung in seiner zum Abschluss des
Vertrages jeweils geltenden Fassung wird angewandt. Das Bezirksamt Pankow hat sich
durch die Unterzeichnung des „Bündnisses für Wohnungsneubau und bezahlbares Woh-
nen“ zur Anwendung verpflichtet und ist daher auch daran gebunden.
„Die Senatsverwaltung antwortete auf die Anfrage S19/15144 [5] in 4/2023: „Die
fortgeschriebene Leitlinie wird dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Be-
schlussfassung vorgelegt.“, in Anfrage S19/16240 [6] in 8/2023 „Die fortgeschriebene
Leitlinie wird vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme
vorgelegt.“ und „Die Leitlinie des Berliner Modells befindet sich derzeit in den finalen
Schritten der Fortschreibung“. Wie ist der Stand des Verfahrens nach Kenntnis des Be-
zirksamts, und für wann erwartet das Bezirksamt eine Fortschreibung mit einer eventuel-
len Änderung der Vorgaben für Mietpreis- und Belegungsbindungen?“
Es liegen keine Kenntnisse zum Stand des Verfahren vor. Es wird damit gerechnet, dass
die Fortschreibung zum 01.04.2024 Anwendung finden wird.
„Die Senatsverwaltung gibt auf die Anfrage S19/15144 [5] auf die Frage nach Ab-
weichungen zum im Wohnungsbündnis vereinbarten Quoten an; „Grundsätzlich sind die
Bezirke die plangebenden und damit auch die vertragsschließenden Stellen im Land
Berlin. Städtebauliche Verträge müssen gemäß § 11 BauGB angemessen sein“. Wie
bindend sind die in den Leitlinien angegebenen Vorgaben für den Bezirk,
a.) kann der Bezirk bei städtebaulichen Verträgen die in der aktuellen Leitlinie angege-
benen Quoten unterschreiben oder überschreiten,“
Nein. Siehe Antwort zur Frage 1 b).
b.) „kann der Bezirk bei mit Vorhabenträgern bereits vereinbarten Zielen von einer
eventuell zwischenzeitlich geänderten Quote abweichen?“
Ein Abweichen ist nur innerhalb von der Senatsverwaltung festgelegten und berlinweit
geltenden Übergangsfristen möglich.
„Das Bezirksamt gibt als Antwort auf die Anfrage 0744/IX [4] an, welche städtebauli-
chen Verträge in Pankow seit 2016 bis QIV/2023 geschlossen wurden.“
„Welche städtebaulichen Verträge beabsichtigt das Bezirksamt nach derzeitigem
Stand für zukünftige Bauvorhaben in Pankow abzuschießen,
a.) welche Zeitpunkte bzw. Zeiträume sind für diese Verträge jeweils avisiert,“
Es sollen für den Bebauungsplan 3-60a (Pankower Tor) folgende städtebauliche Verträge
bis zum 31.03.2024 paraphiert werden: Erschließungsvertrag; städtebaulicher Vertrag
nach dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung; städtebaulicher Vertrag
über naturschutzrechtliche Maßnahmen zum Vorhaben Pankower Tor.
b.) „sind bei diesen Verträgen bereits Festlegungen oder Vereinbarung auf die derzeiti-
gen Rahmenbedingungen der Leitlinien zum „Berliner Modell der kooperativen Bauland-
entwicklung“ getroffen worden – und falls ja, welche Bauvorhaben betrifft dies, und wel-
che Folgen hätte eine Änderung der Leitlinien?“
Es sind im städtebaulichen Vertrag nach dem Berliner Modell der kooperativen Bauland-
entwicklung zum Bebauungsplan 3-60a Vereinbarungen auf Grundlage der derzeit gel-
tenden Rahmenbedingungen verhandelt worden. Sofern zum 01.04.2024 die Leitlinie ge-
ändert würde und es keine nach dem 01.04.2024 noch geltenden Übergangsfristen ge-
ben würde, wären — soweit eine Paraphierung der Verträge erst nach dem 01.04.2024
erfolgen würde — die geänderten Leitlinien anzuwenden. Soweit die Paraphierung wie
geplant bis zum 31.03.2024 erfolgt, bliebe die Änderung der Leitlinie nach dem
01.04.2024 folgenlos, weil der Bezirk Pankow nicht beabsichtigt, im Jahre 2024 weitere
städtebauliche Verträge nach dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung
abzuschließen.