Kleine Anfrage KA-0778/IX

Freier und kostenloser Zugang zu Umweltinformationen in Pankow – Beispiel Miniwälder

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt (Straßen- und Grünflächenamt) antwortete auf einen Antrag nach Aktenein-
sicht unter dem Umweltinformationsgesetz (UIG) [1] / Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [2]
u.a. zum Zustand des Bodens im Bereich des Blankensteinparks am 30.11.2023:
„das UIG
bezieht sich nur auf folgende Stellen, nachzulesen unter § 1 Abs. 2 ‚Dieses Gesetz gilt für
informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen
des öffentlichen Rechts.‘ Das Bezirksamt ist keine Stelle des Bundes. Zudem steht unter § 12
Abs. 1 und 2 auch, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen, außer für mündli-
che und einfache schriftliche Auskünfte. Dies ist bei der Akte leider nicht der Fall, egal ob
Einsicht oder digital, bei der Aufarbeitung entsteht uns ein erhöhter Arbeitsaufwand.“
1. § 18a Abs. 1 IFG Berlin besagt: „Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin
sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14
das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.“. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das Bezirksamt die
Auskunft erteilt, dass sich Regelungen zur Einsichtnahme in Umweltinformationen nur auf
informationspflichtige Stellen des Bundes, und damit nicht auf das Bezirksamt bezieht?
Ausweislich § 18a Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gelten für Akten-
einsichtsanträge und Aktenauskunftsersuchen mit Bezug zu Umweltinformationen grundsätz-
lich die Regelungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und nicht die des IFG. Ausge-
nommen von diesem Grundsatz sind gemäß § 18a IFG die Regelungen der §§ 11 bis 14
IFG, die neben den Vorschriften des UIG weiterhin Anwendung finden, nicht jedoch die Ge-
bührenvorschrift des § 16 IFG.
2. § 18a Abs. 4 IFG Berlin besagt: „Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 16 findet insoweit Anwendung. Abweichend
von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren nicht erhoben für 1. die Akteneinsicht in Um-
weltinformationen vor Ort, […]“. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das Bezirksamt die
Auskunft erteilt, dass jeder Einsichtnahme Gebühren und Auslagen erhoben werden (dür-
fen) [vgl. 4]?
Bei jedem Antrag muss geprüft werden, ob in den Akten das festgehaltene Wissen und Han-
deln öffentlicher Stellen, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten, enthalten
sind und somit eine Gebühr verlangt werden darf.
3. Das Bezirksamt bezieht sich in der Auskunft zu Gebühren und Auslagen „außer für münd-
liche und einfache schriftliche Auskünfte“ explizit auf § 12 Abs. 1 und 2 UIG, aber hier
nur den Anfang von § 12 Abs. 1 Satz 2 – wieso informiert das Bezirksamt offenbar gezielt
nicht über den weiteren Verlauf des Satzes „Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher
und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
[…]“?
Hier bezog sich die Aussage lediglich auf die Möglichkeit, sich mündliche und einfache
schriftliche Informationen kostenlos einzuholen.
4. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt seit 2022 die Auskunft erteilt, dass sich die Ein-
sichtnahme in Umweltinformationen – d.h. inklusive der Möglichkeit der kostenlosen Ein-
sicht vor Ort – nicht auf das Bezirksamt bezieht, und welche Regelungen trifft das Bezirk-
samt, um aufgrund fehlerhafter Auskünfte zum Verfahren für Akteneinsicht in Umweltin-
formationen und fehlerhaft erfolgter Gebühren eine Erstattung an die Antragstellenden
vorzunehmen?
In Null Fällen hat das Bezirksamt Auskunft erteilt.
5. Der BVV-Beschluss VIII-1299 [3] vom 01.09.2021 „Freier und kostenloser Zugang zu
Umweltinformationen für Pankow“ ersucht das Bezirksamt, auf der eigenen Internet-
Präsenz über freien Zugang zu Umweltinformationen zu informieren und welche Möglich-
keiten bestehen an alle frei zugänglichen Informationen und Gutachten zu kommen – ins-
besondere Hinweise zur Abfrage von Daten insbesondere beim Straßen- und Grünflä-
chenamt sowie beim Umwelt- und Naturschutzamt. Es soll unter anderem dargestellt
werden, dass die Einsichtnahme vor Ort kostenfrei ist. Über zwei Jahre später, bis zum
Einreichen dieser Anfrage liegt der BVV keine erste Vorlage zur Kenntnisnahme (VzK) zu
diesem Antrag vor, obwohl die Geschäftsordnung § 67 der BVV vorgibt, dass das Bezirk-
samt der BVV einen ersten Zwischenbericht bis zur zweiten der Beschlussfassung folgen-
den Tagung der BVV zur Kenntnis geben muss. Wann darf die BVV mit einem ersten Zwi-
schenbericht zu dieser Drucksache rechnen?
Eine Antwort zu der Drucksache VIII-1299 erfolgt zeitnah.
6. Wie können sich Einwohnende aktuell darüber informieren, welche Akten via Umweltin-
formationsgesetz eingesehen werden können, wird an diesen Stellen dargestellt, dass die
Einsichtnahme vor Ort kostenlos ist, und dürfen bei einer Einsichtnahme vor Ort a) Ab-
schriften aus der Akte, b) Fotos der Akte erfolgen?
Alle relevanten Informationen sind bei den jeweiligen Fachämtern abzufragen. Einige dieser
Informationen werden auch bereits bei den jeweiligen Fachämtern auf den Internetseiten
veröffentlicht.
Die kostenlose Einsichtnahme vor Ort gilt nur für Umweltinformationen. Unter § 7 Abs. 4 ist
dies klar formuliert und geregelt, welche Abschriften und oder Fotos gemacht werden dür-
fen.
7. Die Anfrage zum Blankensteinpark bezog sich auf den Zustand der Umweltbestandteile
Wasser und Boden, die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, Kosten-
Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorberei-
tung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten die sich (wahrscheinlich) auf
Umweltbestandteile auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken in-
klusive politischer Konzepte, Pläne und Programme (vgl. UIG § 2 Abs. 3). Wäre ein An-
trag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mit-
zuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben (vgl. UIG § 4 Abs. 2).
Wird das Bezirksamt dem Antrag auf Akteneinsicht nach diesen Umweltinformationen wie
Bodenuntersuchungen und Kosten im Verfahren nach § 14 IFG Berlin nachkommen?
Eine Genehmigung zur Akteneinsicht wurde bereits erteilt. Derzeit sind aber noch Prüfun-
gen von personenbezogenen Daten notwendig, sodass dem Antragsteller dies mitgeteilt
worden ist. Siehe § 14 Abs. 2
8. Auf welche Flächen bezieht sich der Titel 71677 des Kapitels 3810 des Pankower Be-
zirkshaushalts 2024/2025 [9] zum Blankensteinpark – auch auf die Fläche des BVV-
Beschlusses IX-0305 „Klima-Miniwälder für Pankow – Pilotprojekt Pankow Ost“ [6], oder
falls nein, welche Flächen genau sind in diesem Titel u.a. mit „Zur Marktflagge“ be-
schrieben?
[1] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-InfFrGBEV4P18a
[2] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-InfFrGBEpP14
[3]
https://www.umweltinformationsrecht.de/umweltinformationsrecht/landesrecht/berlin.h
tml
[4] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-
verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=5647
[5] https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/haushaltsplaene-der-
bezirke/33_ba-pankow_2024_2025.pdf´
[6] https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-
verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6244
In der Maßnahmebeschreibung des Kapitels 3810 Titel 71677 Neubau Parkanlage Blanken-
steinpark ist u.a. der vorhandene Spielplatz mit einer Fläche von 3.625 m² als sanierungs-
bedürftig beschrieben. Bei der Erstellung der Bauplanungsunterlage wurde festgestellt, dass
die veranschlagte Investitionssumme i.H. von 600 T€ allein für die dringend notwendige
Spielplatzsanierung benötigt wird. Die Spielplatzsanierung wurde vom SGA Pankow als prio-
ritär eingeschätzt. Die Bauausführung ist für 2025 vorgesehen. Die Bearbeitung/ Neugestal-
tung anderer in der Maßnahmebeschreibung genannten Flächen u. a. „Zur Marktflagge 80,6
ha)“ sind über den Titel nicht finanzierbar. Hier müssen andere Finanzierungsquellen er-
schlossen werden. Ursprünglich war der Ansatz von 600 T€ als 10 %iger Eigenanteil zur Be-
antragung von Fördermitteln z.B. beim Programm Klimaanpassung urbaner Räume vorgese-
hen. Bei der nächsten Investitionsplanung wird die Maßnahmebeschreibung des Titels
71677 angepasst. Die bisher nicht finanzierbaren Maßnahmebestandteile werden neu prio-
risiert und gegebenenfalls in die Investitionsplanung 2025-2029 aufgenommen.